Einsendeaufgaben EA-Besprechung | 55105 | SS 2019 | EA1 55105 | 14.05.2019

Hallöchen, ihr Lieben!
Vielleicht bin ich ja auf dem dem völlig falschen Dampfer und haben die 823 BGB so gar nicht beachtet, denn der A fügt bei Verrichtung seiner Arbeit (Nebenleistung) keinem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu und haftet somit doch nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.... ?? Wenn er beispielsweise Baggarfahrer wäre und hätte irgendwie beim Baggern den Bagger nebst eines unbeteiligten Autos geschrottet, dann wäre doch zunächst Anspruch AG 280,241 und dann 823 Autohalter gewesen.

Ansonsten habe ich eher so die Problematik in der Haftungsbegrenzung gesehen. Nämlich dahingehend das er zwar schon grob fl gehandelt hat, jedoch so wenig Geld bekommt, dass er in Hinblick auf persönliche Verhältnisse/ Verhältnismäßigkeit zum Gehalt haftungsbegrenzt sein dürfte.

Da es die erste EA ist - welche meiner Meinung nach auch recht flott kommt - bin ich erstmal davon ausgegangen, alles genau darzustellen... sprich zu definieren... AG, AN, die Stufen der Fahlässigkeit... Haftungsbegrenzung... etc.

Wenn ich da eurer Meinung total falsch liegen sollte, bitte melden!!!! Bin - wie immer am Anfang eines Moduls - doch recht unsicher...

Wünsche Euch einen schönen Tanz in den Mai...
 
Hallo @SteffiN (und natürlich auch an alle anderen)
Also mit dem 823 BGB bin ich mega unsicher. Dachte anfangs auch nein, aber da ich ja nicht so viel Ahnung davon habe, habe ich mich doch sehr verunsichern lassen und hab den einfach mal geprüft. Wie ich hier ja aber schon geschrieben habe, komme ich gleich bei dem 1. Tatbestandmerkmal zu einer negativen Bewertung, also keine weitere Prüfung und somit hat es auch keine Auswirkung auf das Gesamtergebnis. Also ich hoffe, sollte der 823 BGB nicht erforderlich sein, dass es dann nicht so stark in der Bewertung gewichtet wird.

Ansonsten denke ich auch Problematik / Schwerpunkt liegt auf grobe Fahrlässigkeit und dann Haftungsbegrenzung aufgrund Verhältnis Gehalt und Schadenshöhe.
Da bin ich mir ein wenig unsicher, weil es im Skript heißt "... auf bis zu 3 Monatsentgelte" Also sollen wir das auch so schreiben oder uns "nach Abwägung aller Interessen etc." auf einen Betrag festlegen, was wir als angemessen sehen würden?
 
Da bin ich mir ein wenig unsicher, weil es im Skript heißt "... auf bis zu 3 Monatsentgelte" Also sollen wir das auch so schreiben oder uns "nach Abwägung aller Interessen etc." auf einen Betrag festlegen, was wir als angemessen sehen würden?
Das habe ich erst gedacht. Aber eine Höhe berechnet habe ich dann doch nicht. Die Frage heißt ja nur, ob ein Anspruch auf 500.000 € besteht.
 
Das habe ich erst gedacht. Aber eine Höhe berechnet habe ich dann doch nicht. Die Frage heißt ja nur, ob ein Anspruch auf 500.000 € besteht.

Ok, super! Danke! :-) Ja, sowas hab ich mir auch schon gedacht, dass das aus der Frage nicht hervorgeht und außerdem Fehlen meiner Meinung nach ansonsten auch noch konkretere Angaben um zu beurteilen, welche Summe für A zumutbar wäre
 
Hier ein Fall aus der NZA, der den Fall bezüglich § 280 I ziemlich genau wiedergibt.

NZA 2011, 345 - Haftungsbegrenzung bei betrieblich veranlasstem Handeln - grobe Fahrlässigkeit

Wem noch etwas Schreibmaterial fehlt kann hier relativ viel davon übernehmen, deckt sich ziemlich mit unserem Fall, insbesondere mit dem Plexiglas über dem "zum Abschalten vorgesehenen Knopf".
 
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Hallo ihr Lieben... ich schalte mich jetzt mal in die Diskussion hinzu.
Es gilt grundsätzlich im Zivilrecht
I. Vertragliche Ansprüche (Hier der SEA aus 280 I, 241 II BGB der immer eine Nebenpflichverletzung inne hat also hier die Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahmepflichten des AN ggü des AG)
II. Quasivertragliche Ansprüche
III. Dingliche Ansprüche
IV. Deliktische Ansprüche ( ja hier bitte unbedingt § 823 Prüfen auch wenn er aus dem gleichen Grund wie 280 I scheitert (Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit)
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Das müsst ihr im Kopf immer durchgehen und Ansprüche die passen könnte zumindest ansprechen und ggf kurz ablehnen.

Ich haben die Haftungsbeschränkung (weil ja auf Rechtsfolgenseite anzusprechen ist = 254 II BGB analog) als
V. Kein Anschluss des Anspruchs wegen der Grundsätze der betriebl. veranlassten Tätigkeit.
Punkt IV. heißt demnach Rechtsfolge:Schadensersatz nach den § 249 ff BGB ( Schaden, Kausalität)

Ich bin mir nur nicht sicher, ob es grobe Fahrlässigkeit oder mittlere Fahrlässigkeit sein soll. Aber auf jeden Fall gibt es jede Menge einzelfallbezogene Argumente ,die dann eher für keine Haftung des A sprechen würde.
 
Ich sehe für eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des 823 I BGB auch 2 Anknüpfungspunkte
1. Prozessbeendigung Rendering (Bestimmungsgemäßer Gebrauch des Computers mit Programm Rendering=Eigentumsverletzung)
2. Daten ( Sachverhalt sagt ja ,,darüber hinaus'')Problematisch als sonstiges Recht.
da dann diskutieren und egal welches Ergebnis es bleibt ja Nummer 1 als RG-Verletzung
 
Hey leute,
wie habt ihr die nebenpflichtverletzung begründet? denkt ihr es ist ausreichend hier zu sagen dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der P-GmbH missachtet wurde dadurch dass A eigenmächtig den computer ausgeschaltet hat und das rechtsgut ( eigentum) hierdurch verletzt wurde?

mein schema sieht so aus, bin allerdings sehr unsicher.. wie habt ihr es aufgebaut?
I. anspruch 280 I, 241 II BGB
1. schuldverhältnis
2. pflichtverletzung
3. vertretenmüssen
4. Schaden
5. haftungsausfüllende kausalität
6. haftungsbeschränkungen gem. § 254 BGB oder § 254 BGB analog
7. ZE
II. Anspruch 823 BGB
1. Rechtsgutverletzung
2. Verletzungshandlung
3.Haftungsbegründende kausalität
4. rwk
5.verschulden
6. schadensersatz
a)schaden
b)haftungsausfüllende kausalität
c) 249 ff
d)254
7. ergebnis


hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :-) lg
 
Hey leute,
wie habt ihr die nebenpflichtverletzung begründet? denkt ihr es ist ausreichend hier zu sagen dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der P-GmbH missachtet wurde dadurch dass A eigenmächtig den computer ausgeschaltet hat und das rechtsgut ( eigentum) hierdurch verletzt wurde?

mein schema sieht so aus, bin allerdings sehr unsicher.. wie habt ihr es aufgebaut?
I. anspruch 280 I, 241 II BGB ( Trenne Klar beide Ansprüche voneinander)
1. schuldverhältnis
2. pflichtverletzung (Lies mal Seite 30,31 im 2.Skript)
3. vertretenmüssen
4. Schaden (4,5 und Rechtfolge SE)
5. haftungsausfüllende Kausalität ( Nenne es lieber nicht so. Das ist fürs Deliktsrecht nur typisch und nicht im Vertragsrecht. Kausalität sollte man nur ansprechen, wenn es problematisch ist und überall im Blick haben. Nenne es auf der Pflichtverletzung beruhender kausaler Schaden oder ähnlich)
6. haftungsbeschränkungen gem. § 254 BGB oder § 254 BGB analog ( Mache deutlich, dass das den Anspruch ausschließen kann)
7. ZE (Endergebnis

II. Anspruch 823 BGB ( Trenne klar beide Ansprüche voneinander, jeder steht für sich)
1. Rechtsgutverletzung
2. Verletzungshandlung
3.Haftungsbegründende kausalität
4. rwk
5.verschulden
6. schadensersatz
a)schaden
b)haftungsausfüllende kausalität
c) 249 ff
d)254
7. ergebnis
hier unten gilt wie oben!
Die Bemerkungen sind nur Tipps von mir! musst sie nicht befolgen ;)


hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :-) lg
 
@Lis vielen dank für die tipps! allerdings ist mir nicht ganz klar was du hiermit meinst : 4. Schaden (4,5 und Rechtfolge SE)
und noch ne frage zu punkt 6.. bei der hafungsausfüllenden kausalität, also bei dem unterpunkt ob es eine betrieblich veranlasste tätigkeit ist, hast du das hier bejaht auch wenn es ja eig nicht sein tätigkeitsfeld ist oder spielt das keine rolle?

lg und danke nochmals! :-)
 
@Lis vielen dank für die tipps! allerdings ist mir nicht ganz klar was du hiermit meinst : 4. Schaden (4,5 und Rechtfolge SE)
und noch ne frage zu punkt 6.. bei der hafungsausfüllenden kausalität, also bei dem unterpunkt ob es eine betrieblich veranlasste tätigkeit ist, hast du das hier bejaht auch wenn es ja eig nicht sein tätigkeitsfeld ist oder spielt das keine rolle?

lg und danke nochmals! :-)

Das spielt eine Rolle. Betrieblich veranlasste Tätigkeiten werden durch den Arbeitsvertrag übertragen. Oder wenn A im Interesse von P handelt. Letzteres trifft zu, auch wenn es nicht zu den eigentlichen Aufgaben von A gehört, handelt er während seiner Arbeitszeit im Interesse von P.

Die Ansprüche nach §280 I und 823 I BGB sind einzeln zu betrachten. Da sollte es ja ausreichen, alles zu §280 I BGB aufzulisten und dann zu §823 I BGB nur sowas zu schreiben wie: P hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den oben genannten Punkten Oder?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das spielt eine Rolle. Betrieblich veranlasste Tätigkeiten werden durch den Arbeitsvertrag übertragen. Oder wenn A im Interesse von P handelt. Letzteres trifft zu, auch wenn es nicht zu den eigentlichen Aufgaben von A gehört, handelt er während seiner Arbeitszeit im Interesse von P.

super danke :-) tendierst du denn auch eher zur groben oder mittleren fahrlässigkeit ?
 
Grob, denn
  • Knopf war mit Deckel geschützt
  • Deckel hat ausreichend verständliche Hinweise mit Wörtern wie "Achtung" und "NICHT"
  • A hat Aufgaben über seinen AV hinaus übernommen
  • A ist nicht mit den Funktionen des Computers vertraut
  • A hätte in Betracht ziehen müssen, dass sein Handeln einen (größeren) Schaden anrichten könnte
 
alles klar danke dir! und beim 823 dann genauso oder ?
Ich denke schon. Unter §823 I macht es wenig Sinn alle Punkte einzeln nochmal durchzugehen, da es analog zu §280 I ist. Ich habe zu §823 I nur 1-2 Sätze geschrieben.
 
Hallo zusammen,

ich habe mich heute nochmal mit dem § 832 BGB beschäftigt, in dem es heißt, dass sich derjenige zu Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht verletzt.

Nach § 903/§ 90 BGB muss das Eigentum eine Sache sein, wie bereits geschrieben. Laut Definition zu § 90 BGB sind keine Sachen: das Licht, die elektrische Energie, Fernwärme, auch nicht Computerdaten wohl aber ihre Verkörperung in einem Datenträger... Da die Daten nicht auf dem Datenträger gespeichert waren, sind sie auch keine Sache und § 832 BGB scheitert schon hier, oder nicht?

Schöne Grüße,

Yannick
 
vielleicht hilft dir das hier weiter @Yannick_Wa


Das Gericht ist der Ansicht, dass auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten vom Eigentumsschutz umfasst sind. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich dieser Rechtsauffassung im Berufungsverfahren angeschlossen. Bei der Speicherung auf magnetischen Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor. Auch wenn die Daten lediglich neu vom Server heruntergeladen werden mussten, war aufgrund der Stromunterbrechung eine Eigentumsverletzung zu bejahen.”
 
Hallo @Yannick_Wa, @esgl und alle anderen,
Genau das hatte ich hier ja auch schon mal angesprochen und da bin ich mir echt sehr unsicher. Wenn die Daten auf einem Datenträger gespeichert sind ist mir klar, dass es als Eigentum gilt. Für mich sind die Daten aber weder auf einem Server noch sonst irgendwie auf einem Datenträger gespeichert. Bei einem Server könnte man ja noch auf die Daten zugreifen. Hier steht ja aber noch nicht mal was von Server.
Wie gesagt, ich kann mich hier auch total irren. Für mich sind die Daten aber nur im Zwischenspeicher, da es ja heißt, dass sie verloren gegangen sind. Ich hab auch keine Ahnung von diesem Rendering, aber für mich klingt es so, als ob die Daten während des Prozesses entstehen, sich im Zwischenspeicher befinden und eben erst bei Beendigung des Prozesses sonst wo ob Datenträger oder Server gespeichert werden. Zwischenspeicher hat für mich nichts mit Datenträger zu tun. Ich interpretiere das so, dass man in keinster Weise irgendwie wieder auf die Daten zugreifen kann. Deswegen ist mein Ergebnis, dass die Daten keine Sache bzw. kein Eigentum darstellen und somit kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB
 
Hallo @Yannick_Wa, @esgl und alle anderen,
Genau das hatte ich hier ja auch schon mal angesprochen und da bin ich mir echt sehr unsicher. Wenn die Daten auf einem Datenträger gespeichert sind ist mir klar, dass es als Eigentum gilt. Für mich sind die Daten aber weder auf einem Server noch sonst irgendwie auf einem Datenträger gespeichert. Bei einem Server könnte man ja noch auf die Daten zugreifen. Hier steht ja aber noch nicht mal was von Server.
Wie gesagt, ich kann mich hier auch total irren. Für mich sind die Daten aber nur im Zwischenspeicher, da es ja heißt, dass sie verloren gegangen sind. Ich hab auch keine Ahnung von diesem Rendering, aber für mich klingt es so, als ob die Daten während des Prozesses entstehen, sich im Zwischenspeicher befinden und eben erst bei Beendigung des Prozesses sonst wo ob Datenträger oder Server gespeichert werden. Zwischenspeicher hat für mich nichts mit Datenträger zu tun. Deswegen ist mein Ergebnis, dass die Daten keine Sache bzw. kein Eigentum darstellen und somit kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB

@Svenja_K: Ich sehe es auch so. Vielleicht irren wir uns aber auch einfach beide.
 
@Yannick_Wa @Svenja_K ja das macht schon auch sinn.. ich werd wohl nochmal bisschen recherchieren müssen..

habt ihr euch denn für grobe oder mittlere fahrlässigkeit entschieden? war eig für die grobe, jedoch überlege ich gerade ob es nicht vllt doch die mittlere ist da im sachverhalt ja nicht einfach so geschrieben wurde dass er dort schon seit 5 jahren arbeitet und wieviel er verdient.. was meint ihr?

lg
 
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