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Ja bin ich. Also die grobe Gliederung habe ich so:
A. Zulässigkeit (+)
B. Begründetet
I. Arbeitsverhältnis
II. Beendigung durch wirksame ordentliche Kündigung
Hier geht es u.a. um eine wirksame Kündigung, die Klagefrist, die Kündigungsfrist, Betriebsrat
III. Wirksamkeit nach dem KSchG
u.a. Anwendbarkeit KSchG, Soziale Rechtfertigung (Hier bin ich KE 3a gefolgt vor allem bei der Sozialauswahl)
C. Ergebnis
Also nur erste Ansatzpunkte. Ich nutze das Skript und habe mir Schemata anderer Unis gegoogelt und werde in den nächsten Tagen detaillierter daran arbeiten
Ich habe mir bisher nur den Fall durchgelesen, wollte ihn nächste Woche abends schreiben, aber die Frist ist doch eingehalten von der AN, sie erhebt rechtzeitig KSch-Klage, nur der AG hat seine Frist verpennt, weswegen ich die Frist als letztes TBM prüfen würde.
Die Klagefrist der A (also 3 Wochen) sind eingehalten.
Problematisch ist die Kündigungsfrist; über § 622 II S . 1 bin ich auf 2 Monate gekommen. D.h. sie müsste zum 31.7. gekündigt werden. Erklärt wurde die Kündigung zum 30.6. >> Mein Ergebnis hier ist, dass die Frist nicht eingehalten wurde. >> Hier habe ich eine Umdeutung der Frist über § 140 BGB.
Guckt mal in Schaub Arbeitsrechthandbuch in beckonline (Schaub § 126 Rn. 16)
Vielleicht liege ich auch falsch. Bitte korrigiert mich
Junker spricht kurz den Betriebsübergang und die Massenentlassung an. Beides ist ja eigentlich nicht relevant, jedoch spreche ich das kurz an und lehne das ab.
In einer Klausur würde ich das aus Zeitgründen nicht machen.
Ich habe noch eine Frage zu Aufg. 2 - hier kommt ja eine arglistige Zugangsvereitelung in Betracht, so dass der Zugang der WE ohne erneute Zustellung fingiert werden kann. In unserem Fall gab es aber eine erneute Zustellung. Ist weiterhin die Fiktion des Zugangs oder der erneute tatsächlich Zugang maßgeblich?
Was ist gerade auch nicht verstehe ist wie ihr die Frist berechnet habt. Die A ist seit 7 Jahren dort beschäftigt, dann fällt sie unter 622 II Nr. 2, also 2 Monate.
Warum dann 31.07 ?
Problematisch ist die Kündigungsfrist; über § 622 II S . 1 bin ich auf 2 Monate gekommen. D.h. sie müsste zum 31.7. gekündigt werden. Erklärt wurde die Kündigung zum 30.6. >> Mein Ergebnis hier ist, dass die Frist nicht eingehalten wurde. >> Hier habe ich eine Umdeutung der Frist über § 140 BGB.
Guckt mal in Schaub Arbeitsrechthandbuch in beckonline (Schaub § 126 Rn. 16)
31.7. deshalb weil zum Ende des Monats.
Am 2.5. bekommt sie die Kündigung
Frist beginnt am 3.5.
2 Monate wäre dann der 2.7.
Aber zum Ende des Monats das heißt 31.7.
So habe ich das gelöst. Kann aber falsch sein.
Hallo Viola,
die Kündigungsfrist verlängert sich nach § 622 II je nach Länge der Betriebszugehörigkeit. Bei A ist Nr. 2 einschlägig, also 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Also kann die Kündigung nicht zum 2.7.2018, sondern erst zum 31.7.2018 erfolgen. Hier hatte die B-AG zum 30.6.2018 gekündigt, also nicht fristgemäß.
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