Einsendeaufgaben EA-Besprechung SS 2014 EA1 42260 (05.06.2014)

Hm... bin ich tatsächlich die Erste, die was dazu schreibt? Halllllooooo? Wo seid ihr?

Fange ich mal mit meinen Ergebnissen an:

1 a)
  • zukünftig erwarteter Nutzen aus Sicht des Unternehmens
  • Tagesbeschaffungswert = Wiederbeschaffungskosten ; Tagesveräußerungswert = Wiederveräußerungspreis
  • fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
  • Liquiditätsprobleme, Ziele d. Kapital- und Substanzerhaltung werden verfehlt
  • Einzelveräußerungsfähigkeit
1 b)
  • Verpflichtung im Rechtssinne
  • Betriebswert
  • reell existieren ; positiver Beitrag zum Ertragswert
  • Nennwert
  • Annahme der Unternehmensfortführung
1c)
  • Entwicklung der Vermögenslage und des Geschäftserfolges beobachten können
  • Bedürfnis für Verteilung
  • Gewinnermittlung und Kostenkontrolle
  • Stetigkeit
  • Warenlieferung auf Ziel
1d)
  • Tageswerte sind noch nicht realisiert
  • keine
  • Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben
  • Tagesveräußerungswert beinhaltet Gewinn (unrealisiert)
  • einzelne Zurechenbarkeit zu angeschafftem Gegenstand
2a
1. im Jahr 00 und 01: VIII

2. im Jahr 00: 9, II

3. im Jahr 00: 12, II (soweit verkäuflich) oder IV (wenn sie bis zum Verschleiß gebraucht werden soll) ; im Jahr 01: 5

4. im Jahr 00: VI, 3

5. im Jahr 00 I ; im Jahr 01 2
 
Hallo Amina,

habe die selben Antworten :)

HIer meine Lösungen für Aufgabe 2:

b) Gewinnermittlung nach Schmalbach
Da sich die Mengen der gebundenen Vorräte nicht ändern, wird hier nach Schmalbach die Festbewertung dieser angewandt. Die gebunden Vorräte (200 ME) werden demnach im Jahre 00 sowie 01 mit 2 GE/ME bewertet und laufen mit 400 GE durch. Der Gewinn aus den Geschäftsfällen errechnet sich wie folgt aus der Differenz der Aufwendungen und Erträge:



Einkauf von 1.000 ME zu 2.800 GE
Verkauf von 1.000 ME zu 3.500 GE
Different von 0 ME, Gewinn 700 GE


Geht man nun davon aus, dass die Vorräte nicht aus Betriebsgründen gebraucht werden, sondern der Besitz spekulative Gründe hat, werden die Vorräte zum Preis des Bilanzstichtages ( Zeitwert 31.12.01, 2,60 GE/ME) bewertet:

200ME x 2,6 GE/ME= 520 GE

Der Gewinn aus den Geschäftsfällen ergibt sich demnach wie folgt:

Einkauf 1.000 ME zu 2.600 GE (1.000 ME x 2,6 GE/ME)
Verkauf 1.000 ME zu 3.500 GE
Differenz 0 ME, Gewinn 900 GE


c) Bewertung von Waren nach Simon
Die Bewertung von Veräußerungsgegenständen erfolgt nach Simon zu dem besonderen, unternehmensbezogenen Veräußerungspreis. Also 650 GE. Allerdings setzt Simon als Wertobergrenze den Marktpreis fest, um die Objektivierung zu waren. Da der Marktpreis hier bei 600 GE liegt, dürfen die zu veräußernden Waren auch nur mit diesem Wert gebucht werden.

  • Kasse an Ware 600 GE
  • Waren an GuV 350 GE
  • Schlußbilanz an Kasse 600 GE
Bin mir bei den Buchungssätzen aber nicht sicher. Ist bei mir schon ne Weile her :)
Freue mich über Korrekturen, wenn ich daneben liege :)

VG
 
Habe gleich mal noch eine Frage:

Bei Aufgabe 3a ist der Gewinn doch 60 GE und die Wertänderung des ruhenden Vermögens -80 GE oder?
Stehe da gerade echt auf dem Schlauch. Wenn ich die Wä. d.r. Vermögens ins eigenkaptal abschließe wird dies aktiv, weil es ja nur 40 GE EK gibt. Oder sehe ich das falsch?
 
Erst einmal danke für deine Ergebnisse zur 2b)
Hatte ich im Prinzip genauso, hatte aber aus lauter Tüddeligkeit 400 statt 200 ME angesetzt....
 
Bei Aufgabe 3a ist der Gewinn doch 60 GE und die Wertänderung des ruhenden Vermögens -80 GE oder?
Stehe da gerade echt auf dem Schlauch. Wenn ich die Wä. d.r. Vermögens ins eigenkaptal abschließe wird dies aktiv, weil es ja nur 40 GE EK gibt. Oder sehe ich das falsch?
Ich weiß jetzt leider nicht genau, wo dein Problem liegt...
Bei Schmidt wird die Wertänderung des Vermögens erfolgsneutral erfasst, es ist kein Aufwand.

Bei mir sieht die Bilanz dann jedenfalls so aus

AKTIVA
120 Ware
80 Wertveränderung
60 Kasse
=
260

PASSIVA
40 EK
60 Gewinn
160 FK
=
260

Und die Kritik lautet wie folgt:
Bei Schmidt geht es nur um die Substanzerhaltung des Unternehmens. Dieser wurde durch die Wiederbeschaffung der Waren genüge getan.
Allerdings kann gerade durch die erfolgsneutrale Behandlung von Wertverlusten der Erhalt des Unternehmens gefährdet werden, was Schmidt ignoriert.

Hilft dir das weiter?

.
 
Hallo Amina,

also die Wertänderung wird über das EK abgeschlossen (S. 115 "Teil des Eigenkapitals") und einen Einfluss auf die Gewinnausschüttung (S. 123 Bsp. 4.18: Ausschüttung zu Lasten der Gläubiger). Letzteres ist meiner Meinung nach auch mit ein Teil der Kritik. Guck mal im Moodle. Da wird das auch gerade Diskutiert :)
 
Ich hab mir eben deine 2b nochmals angeschaut und frage mich, warum du mit einem Einkauf zu 2,6 € rechnest, obwohl in der Aufgabe ein Wert von 2,8 € angegeben ist und nur die Vorräte mit dem Stichtagswert bewertet werden sollen. Ich käme so doch auf einen Gewinn von 820, oder?
 
Ja, das habe ich jetzt schon zwei Mal gehört...
Ich dachte, wenn die spekulativen Vorräte verkauft werden, sind sie ja immernoch spekulativ gewesen und werden daher auch mit dem Tagesbeschaffungswert bewertet...
 
820 GE Gewinn stimmt dann.
 
Liebe Leute,
ich kam mit Hilfe der Musterlösungen für das SoSe 2013 auf folgende Ergebnisse bei Aufgabe 2:

b.)
Gebundene Vorräte: werden lt. Schmalenbach mit Festpreisen (hier: 400€) bewertet.
Da der Preis am Bilanzstichtag jedoch höher ist, besteht kein Anlass, diesen zu ändern.
Daraus folgt: VK - EK = 700 € (3.500 - 2.800)

Spekulative Vorräte: Geht man nun davon aus, dass die Vorräte nicht aus Betriebsgründen gebraucht werden, sondern der Besitz spekulative Gründe hat, werden die Vorräte zum Preis des Bilanzstichtages (Zeitwert: 2,60 GE/ME) bewertet:

Der Gewinn aus den Geschäftsfällen ergibt sich demnach wie folgt:

2,60/ ME (Preis am BST)

2,60 * 200 (geb. Vorrat) = 520 GE

520 – 400 GE (Preis Bilanz 0) = 120 GE (Differenz zu Ausweis in Jahr 0)


120 + 700 = 820 GE

AUßERDEM:
In der zugehörigen Aufgabe aus SoSe2013 ist der Preis am BST höher als der Anschaffungspreis (BST: 3,- und Beschaffungspreis: 2.800 GE -> 2,80 GE/ME) weswegen dann der niedrigere zum Rechnen verwendet wurde. Hier wäre das ja dann der Preis am BST, da er mit 2,60 GE niedriger ist.


Kann das vielleicht jemand bestätigen oder niederschmettern? Vor lauter Lösungsvorschlägen weiß ich gar nicht mehr, wohin.. :)
 
Und zu Aufgabe 2.c) ->

Simon würde die Waren mit 600 GE bilanzieren. Das entspricht dem unternehmensbezogenen Veräußerungspreis.

(Grundsätzlich wäre mit besonderen, unternehmensbezogenem Veräußerungspreis zu bewerten (hier: 650 GE).
Da der Marktpreis aber unterhalb des - von Unternehmer - vermuteten Preises (650GE) liegt, wird mit 600 GE bewertet.)


Der Buchungssatz zur Erfassung des nicht realisierten Gewinns lautet hier: Waren an Eigenkapital 350. (600 - 250 = 350)
Der Buchungssatz ist so auch zu finden in der Musterlösung zu SoSe 2013...

Kritik?
 
Nö, keine Kritik, habe ich (nach Lesen der Musterlösung) jetzt auch so. :-)
Gebe das Ding nachher bei der Post ab...
Lösungshilfe zu Aufgabe 3b findet ihr übrigens bei der 7. Aufgabe zu Kapitel 4.2 bzw. den Lösungen dazu (ich schreibe bewusst keine Seitenzahlen dazu, denn die sind wohl je nach Alter des Skripts unterschiedlich...)
 
SOo, und nun Aufgabe 3.a.)

a) Gewinnberechnung nach Schmidt

Die Waren werden für 180 GE verkauft. Allerdings steht dem nur ein Aufwand von 120 GE gegenüber.

Die Differenz des Warenwerts von 200 GE – 120 GE = 80 GE wird hier nicht als Gewinn sondern als erfolgsneutrale Wertveränderung (am ruhenden Vermögen) erfasst.

Der Gewinn (und somit die Ausschüttung) würde nach Schmidt auch

180 GE - 120 GE = 60 GE (=Ausschüttung) betragen.

Aktiva Passiva
Wertveränderung 80 EK 40
Waren 120 Gewinn 60
Kasse 60 FK 160
260 260


Durch die Wertminderung der Waren stünde dem Fremdkapital von 160 GE ohne Ausschüttung noch ein Deckungspotenzial von 180 GE gegenüber.

Das Deckungspotenzial wird jedoch auf 120 GE reduziert (durch die Ausschüttung des vermeintlichen Gewinns von 60 GE) -> 180 GE – 60 GE = 120 GE.


Kritik:
Diese Vorgehensweise soll dem Ziel der Substanzerhaltung des Unternehmens dienen. Die Ermittlung des Gewinnes erfolgt mit einem Reinvermögensvergleich auf Basis von Tageswerten.

Tendenziell dürfte das steuerbare Einkommen nach Schmidt geringer ausfallen als bei der Ermittlung nach HGB/EStG. (Unter der Annahme steigender Preise)

Unterstellen wir, dass die Mengen sich nicht verändern. Dann würde eine Preissteigerung i.d.R. bewirken, dass nur ein Teil der im laufenden Geschäftsjahr erzielten Gewinne besteuert wird. Der andere Teil würde als Scheingewinn in die Wertänderung am ruhenden Vermögen eingestellt werden.

Bei einer Preissenkung hingegen würde der volle im Geschäftsjahr erzielte Gewinn der Besteuerung unterliegen. D.h. je höher die Inflation ist, desto geringer fällt auch nomi-nell der zu besteuernde Gewinn aus.

Schwierigkeiten dürften Unternehmen bei der Ermittlung von Tageswerten für nicht verkehrsgängige Vermögensgegenstände, insb. bei immateriellen Vermögensgegen-ständen haben. Diese würde zu Willkürlichkeiten in der Bewertung führen.

Bei Vermögensgegenständen mit stark schwankenden Tageswerten, könnte die Höhe der Bewertung und somit auch Ermittlung des Einkommens sehr vom Zufall abhängen.

Und??
 
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