Also, erst einmal, die Einsendearbeit entspricht (bis auf ein paar veränderten Zahlen), genau den Fragen von Prof. Meyering in der
Klausur WS2012/13 im März 2013.
Die Musterlösung zu diesen Fragen findet man im Moodle, siehe
hier für die Musterlösung.
Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Kommentare und Korrekturen würde ich mich freuen

:
Aufgabe 1
1. a)
Statische Bilanztheorie nach Simon
S. 70 4. Absatz: Verpflichtung im Rechtssinne sein.
S. 72, 2. Absatz: Individueller, subjektiver, unternehmensbezogener Betriebswert
S. 72, 3. Absatz: Reell existieren, Vermögensstück sein.
S. 73 5. Absatz: Nennwert
S. 71 unten bis S. 72 1. Absatz: Unternehmensfortführung, kein Notverkauf.
b)
Dynamische Bilanztheorie nach Schmalenbach
S. 77 5. Absatz: Beobachtung Entwicklung Vermögenslage, Geschäftserfolg.
S. 85 3. Absatz: Bedürfnis für Verteilung.
S. 86 1. Absatz:Gewinnkontrolle ↔ Kostenkontrolle
S. 91: 4. Absatz:Stetigkeit bei der Bilanzierung
S. 95 Abb. 4.5: Warenlieferung auf Ziel.
c)
Zweckorientierte Bilanztheorie
S. 144 2. Absatz:Bilanzzweck
S. 146 vorletzter Absatz: Kosten und Leistungen.
S. 151 2. Absatz: Vollständigkeitsgebot
S. 149 3. Absatz: Vorsichtsprinzip
S. 146 Anfang: Mindestadressatenkreis, Mindestumfang
d)
Fragen zur Bilanz und GuV-Rechnung
S. 41 2.7.3. letzter Absatz: Wertermittlung: Absatzmarkt ↔ Beschaffungsmarkt
S. 35 Mitte: Bestandsveränderung seit letztem Jahresabschlußtag.
S. 31 Abb. 216 links: Gesamtkostenverfahren.
S. 20 Abb. 2.9: Einnahme, Ausgabe.
S. 43 3. Absatz: Fiktiver Gesamtkaufpreis.
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Aufgabe 2
S. 61-62
a) GuV-Konto nach dem Umsatzkostenverfahren:
b)
Erklärung der Abweichung zwischen der Kaufkraft- und der Substanzerhaltungs-
rücklage:
Die Wiederbeschaffungspreise für unsere spezielle Ware sind stärker gestiegen als der allgemeine Kaufkraftindex, deswegen ist die Substanzerhaltungsrücklage mit 45€ höher als die Kaufkraftrücklage von 10€.
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Aufgabe 3
a)
Simon (S. 67-75)
:
Der Gewinn wird aus Vermögensvergleich aufeinanderfolgender Bilanzen errechnet, fall das Vermögen gestiegen ist, gibt es einen Gewinn, falls es gesunken ist gab es einen Verlust.
Somit ist der Gewinn ein Zweitprodukt aus dem Primärzweck, der Bilanz.
Simon durchbricht das Realisationsprinzip, da er Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind (die er als Veräußerungsgegenstände bezeichnet, sprich das Umlaufvermögen) mit dem Veräußerungspreis aktiviert, auch wenn sie noch gar nicht veräußert wurden. Gegenstände das Anlagevermögens, also die zum Gebrauch im Betrieb bestimmt sind, werden von ihm als Betriebsgegenstände bezeichnet und mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Bilanz aufgenommen.
Simon aktiviert unentgeltlich erworbene oder gar nicht erworbene Rechte (= selbst erstellte Rechte) überhaupt nicht.
Schmidt (S. 102-118)
:
Schmidt bestimmt das Vermögen und den Gewinn gleichzeitig, bei beiden werden Objekte mit dem Tagesbeschaffungswert angesetzt.
Es kommt bei Schmidt nur dann zu Gewinn, falls der realisierte Verkaufspreis höher als der Tagesbeschaffungswert war.
Etwaige Differenzen zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und Tagesbeschaffungswerten gehen nicht in die Gewinn-und Verlustrechnung ein, sondern schlagen sich nur als Wertänderungen des ruhenden Vermögens nieder.
Schmidt aktiviert anders als Simon
alle immateriellen Vermögensgegenstände in der Bilanz.
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b)
Schmalenbachs Meinung:
Laut Schmalenbach wird der Bilanzmann (wohl der Bilanzbuchhalter des Betriebs) nicht damit einverstanden sein, auf einmal, da es jetzt zufällig zu einer verwertbaren Erfindung gekommen ist, die Art, wie er die Kosten des Labors in der in der GuV ansetzt, zu ändern, da falls er dies machen würde, die Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnungen verschiedener Jahre nicht mehr gegeben wäre.
In den Jahren ohne Erfolge hat der Bilanzmann immer die Kosten des Labors ganz als Aufwand verbucht. Jetzt, da das Labor auf einmal ein verwertbares Produkt hervorgebracht hat, könnte man zwar argumentieren, daß man die Kosten des Labors dieses Jahres aktivieren könnte, sprich sie so behandeln wie die Anschaffungskosten eines Anlagegutes, die man über mehrere Jahre hinweg auf die Nutzungsdauer des Gutes verteilt, mit dem entsprechenden Effekt, daß die Kosten des Labors im Jahr des Erfolges niedriger in der GuV angesetzt würden als bisher.
Dies würde aber ein falsches Bild der Realität geben, da die Kosten des Labors in dem Jahr ja nicht wirklich niedriger waren, nur die Art in der die Kosten angesetzt werden hätte man verändert, und dies widerspräche dem Prinzip der Vergleichbarkeit.
Kritische Stellungnahme:
Die Jahre vor und nach der Entdeckung sind nicht vergleichbar, es ist nun einmal plötzlich zu einer verwertbaren Erfindung gekommen, wenn auch noch so zufällig, die Erlöse in der Zukunft abwerfen wird.
Deswegen gebietet das Prinzip der Vollständigkeit, dieser veränderten Situation über eine Aktivierung der Kosten des Labors Rechnung zu tragen, und die Kosten des Labors in den Jahren zu erfassen, in denen es zu den Erträgen aus der Erfindung kommen wird, sodaß es zu einem korrekten Gewinnausweis kommt.
Meiner Meinung nach ist es wichtiger, den Gewinn richtig auszuweisen, als auf Biegen und Brechen Vergleichbarkeit zwischen den GuV verschiedener Jahre zu bewahren, um so mehr als die Situationen des Betriebs vor und nach der Erfindung ja gar nicht mehr vergleichbar sind, es also einen triftigen Grund für eine Veränderung des Ansatzes der Kosten des Labors gibt.