EA I Abgabetermin 23.10.2012

Ich dachte wenn ich es jedes mal neu definiere, langweilt sich evtl. der Mensch der das lesen und korrigieren muss... und der ist vielleicht dann angenervt...?

Hi Sammy,

Falls deine Frage sich darauf beziehen sollte: Wenn die Willenserklärung unproblematisch gegeben ist, darf man aber den subjektiven Tatbestand schnell bejahen.

So kann man die Wiederholung der Definitionen der Handlungswille, des Erklärungsbewusstseins und des Geschäftswillen sparen. Diese werden nur ausführlich thematisiert, wenn sie streitig sind.
 
Hi Sammy,

Falls deine Frage sich darauf beziehen sollte: Wenn die Willenserklärung unproblematisch gegeben ist, darf man aber den subjektiven Tatbestand schnell bejahen.

So kann man die Wiederholung der Definitionen der Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille sparen. Diese werden nur ausführlich thematisch, wenn sie streitig sind.

Hi suumcuique,

das hilft mir weiter! Danke schön!
 
Grundsätzlich ist die erste EA aber die, in der man sich mit den Elementen der Willenserklärung auseinandersetzt.

Auch wenn da Ausführungen zu unstrittigen Fragen erfolgen, sieht der Korrektor, daß sich der Student damit auseinandergesetzt hat.

Allerdings: Wir schreiben ein Gutachten, kein Lehrbuch. Also nicht dozieren, der Korrektor weiß alles, was wir auch wissen.

Normalerweise, "später einmal", darf man absolut unstrittiges auch mal im Urteilsstil oder noch besser im verkürzten Gutachtenstil erschlagen. HIER NICHT!
 
Grundsätzlich ist die erste EA aber die, in der man sich mit den Elementen der Willenserklärung auseinandersetzt.

Auch wenn da Ausführungen zu unstrittigen Fragen erfolgen, sieht der Korrektor, daß sich der Student damit auseinandergesetzt hat.

Allerdings: Wir schreiben ein Gutachten, kein Lehrbuch. Also nicht dozieren, der Korrektor weiß alles, was wir auch wissen.

Normalerweise, "später einmal", darf man absolut unstrittiges auch mal im Urteilsstil oder noch besser im verkürzten Gutachtenstil erschlagen. HIER NICHT!


Naja, hätte ich auch gedacht. Deswegen hatte ich mir bei einer EA im letzten Semester die Mühe gemacht, den subjektiven Tatbestand genau zu erläutern, obwohl ich es in dem Fall überflüssig fand. Die Korrektorin war offenbar auch dieser Meinung. Der Vermerk am Rande zu entnehmen, wirkte das auf sie wie Blablabla... und Zeitverschwendung. :facepalm:
Diese genaue Erläuterung hat mir in dem Fall eher ein paar Punkte gekostet. :whistling:


Der subjektiven Tatbestand muss man spätestens bei der Willenserklärung der Visagistin auseinander nehmen und problematisieren. Ich würde persönlich einen Weg suchen, die Wiederholung zu vermeiden, ohne dass der Gutachterstil darunter leidet.
Das könnte aber hier, hattu Recht, schwierig werden, weil ich aufgrund der Aussage "V habe mit Mühe und Not für jeden Besucher ein Gerät reservieren können" nicht mit der Invitatio ad Offenrendum" argumentieren , sondern gleich ein Angebot unterstellen würde.
Das heißt wiederum, dass die Problematisierung des subjektiven Tatbestandes erst mit der Annahme vorgenommen werden würde... :thumbsdown: Man kann aber vielleicht die Subsumtion erstmal nur auf die Definition des Angebots abstellen...

Wahrscheinlich eine Frage des Geschicks :reader:
:-)
 
hmmm... ich habe den Eindruck, dass es eigentlich ganz egal ist wie man das macht.
Man muss wohl nur Glück haben, den Wunsch des Korrekturs zu treffen... :thumbsdown:
 
hmmm... ich habe den Eindruck, dass es eigentlich ganz egal ist wie man das macht.
Man muss wohl nur Glück haben, den Wunsch des Korrekturs zu treffen... :thumbsdown:

Nein, wer sich an dem Gutachterstil hält, hat gute Chance zu bestehen. Das ist einfach das A und O.
Dann geht es nur ggf. um kleine Punktenunterschiede, jeder Korrektor ist ein Mensch. Der Mensch ist eben kein Objekt, sondern Subjekt. Da fließen immer subjektive Vorliebe und Einsichten mithin. Das kann man nicht 100%-ig vermeiden, egal wie man sich um Objektivität bemüht. Am Ende ist es aber nicht wirklich vom Belang, wenn man die Grundmethode gelernt hat und beherrscht. Ich würde mich damit, den Kopf nicht zu sehr zerbrechen.

Wichtig ist:

Wer will was von wem woraus?

Obersatz
Definition
Subsumtion
Zwischenergebnis

Obersatz
Definition
Subsumtion
Zwischenergebnis

usw.

Ergebnis - Schlusssatz

Wie du es ausfüllst, ist im Grunde egal, solange die Argumentation Stand hält.
 
Ok, meine Aussage war missverständlich, muss ich zugeben ;-)

Ich meinte eigentlich, dass es egal ist wie man den Gutachterstil mit Leben füllt.

Ich wollte nicht sagen, dass es auf den Gutachterstil auch nicht mehr ankommt.
Sorry, für die unklare Aussage :-)
 
Hm, also ich habe bei der EA bezüglich des Angebots von V "nur" das Angebot (WE) definiert, da hier ja keine Anhaltspunkte wegen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins o.ä. gibt. Bei der Annahme der K habe ich dann die Annahme (WE) definiert und dort dann auch den subjektiven Tatbestand definiert. Bin jetzt aber bisschen verunsichert ob das so reicht. Mein Gutachtenstil ist wie folgt aufgeteilt:

Einleitung
Kaufvertrag Voraussetzung
Angebot-Definiert
Subsumtion
Annahme - Definiert
Subsumtion
subjektiver Tatbestand WE
Subsumstion
...

Kann man da "im groben" sagen das ist ok so oder habe ich was vergessen? Bin für jeden Hinweis dankbar.
 
Hallo Sommerkind,

also bei mir sieht das anders aus. Aber nach meinen gestrigen Erfahrungen hat das nicht wirklich etwas zu bedeuten ;-)

Ich habe wahrscheinlich viel zu viel gemacht...
 
Hm, also ich habe bei der EA bezüglich des Angebots von V "nur" das Angebot (WE) definiert, da hier ja keine Anhaltspunkte wegen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins o.ä. gibt. Bei der Annahme der K habe ich dann die Annahme (WE) definiert und dort dann auch den subjektiven Tatbestand definiert. Bin jetzt aber bisschen verunsichert ob das so reicht. Mein Gutachtenstil ist wie folgt aufgeteilt:

Einleitung
Kaufvertrag Voraussetzung
Angebot-Definiert
Subsumtion
Annahme - Definiert
Subsumtion
subjektiver Tatbestand WE
Subsumstion
...

Kann man da "im groben" sagen das ist ok so oder habe ich was vergessen? Bin für jeden Hinweis dankbar.

Obersatz

I. Wirksamer Kaufvertrag

Definition

1. Einigung

a. Angebot

Definition
Subsumtion
Ergebnis der Subsumtion

b. Annahme

Definition
Subsumtion
Ergebnis der Subsumtion (jede Klammer, die aufgemacht wird, muss geschlossen werden.)

...

Beachte das sowohl das Angebot als auch die Annahme Willenserklärungen sind und daher jeweils
aus einem objektiven Tatbestand und einem subjektiven Tatbestand bestehen.
 
Hallo in die Runde,

hat schon irgendjemand mit der 2. Aufgabe der EA angefangen?
Ich habe sie mir für morgen vorgenommen.

LG Sammy
 
Wo steht denn das Datum, bis wann die Einsendeaufgaben abgegeben sein müssen? Oder bin ich blind?
 
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