EA I Abgabetermin 23.10.2012

Naja... selbe Ergebnis trifft es bei mir nicht, denn meine Prüfung endete mit dem Ergebnis, dass keine zwei kongruenten Willenserklärunge vorliegen und somit kein Kaufvertrag zustande gekommen ist... *schnief*
 
Naja, dann ist es so...

Irgendwann wird man ein Gefühl bekommen, welche Midermeinungen vertretbar sind und welche nicht. Aus Erfahrung kann ich Dir sagen, dass die Mindermeinung, dass man einen Geschäftswillen und aktuelles Erklärungsbewusstsein braucht, kaum vertretbar sein wird. Damit wirdst Du auch viele Klausuren sofort am Anfang beenden können und kommst somit garnicht erst zu dem wichtigen Teil.

Teilweise gibt es auch Meinungsstreits, die man führen muss, aber die grundsätzlich nur "ein Ergebnis" haben, da es Klausurtaktisch nicht anders geht oder die Mindermeinung nicht vertretbar ist. Andersherum kann es aber auch sein, dass ein Lehrstuhl eben selbst die Mindermeinung vertritt und es somit ratsam ist, auch die Mindermeinung zu vertreten.

Aber grundsätzlich ist der Unterschied, zwischen Meinungen welche gut vertretbar sind und solchen die es eben nur sehr schelcht sind. Und wie oben geschrieben ist es bei der Willenserklärung sehr schwierig etwas anderes zu vertreten wie die herrschende Meinung, da sich mittlerweile soviele Entscheidungen mit dem Thema beschäftigen und das Ergebnis (fast) immer das selbe ist. Trotzdem muss man in BGB 1 den Streit führen (sonst braucht man den nie wieder, dann heißt es nur noch, dass eine WE vorliegt oder nicht).

Vielleicht noch als Anmerkung: Mach es aber bei einer EA etc. ruhig mal so, dass du eine andere Meinung vertrittst oder einen anderen Weg begehst, dass Du ein Gefühl dafür bekommst, was vertretbar ist, was begründbar ist und was vom Korrektor anerkannt wird. In der Klausur ist es dann meist zu spät dafür.
 
Wo genau ist das Problem?

Das Problem der EA ist genau an der Stelle, an der es um den subj. TB einer WE geht, und hier bei der Abwägung, ob Erklärungsbewußtsein nötig ist für eine WE oder nicht.

Beim nächsten mal würde ich mir nur einen freundlicheren Ton wünschen, denn in dem Tonfall dürfte eine Diskussion nichts bringen!
 
Naja... selbe Ergebnis trifft es bei mir nicht, denn meine Prüfung endete mit dem Ergebnis, dass keine zwei kongruenten Willenserklärunge vorliegen und somit kein Kaufvertrag zustande gekommen ist... *schnief*
Warum hast Du keine 2 konkruenten WE?

Abgesehen davon, kannst Du bei der Lösung der EA sehr wohl zu dem Ergebnis kommen, dass kein KV zustande gekommen ist.
 
Warum hast Du keine 2 konkruenten WE?

Abgesehen davon, kannst Du bei der Lösung der EA sehr wohl zu dem Ergebnis kommen, dass kein KV zustande gekommen ist.

Ich habe keine 2 konkruenten WE´s, da ich bei den subjetiven Tatbestandsmerkmalen einer WE, zwar den Handlungswillen habe, am Erklärungsbewusstsein, schon meine Zweifel habe, aber wegen der fehlende Sorgfaltspflicht der K, das einfach mal unterstellen würde zugusten von V, aber keinen Geschäftswillen habe. Und da ich bis gerade nicht wusste, dass das Fehlen des Geschäftswillen alleine, die Willenerklärung nicht kaputt macht, habe ich meine Prüfung da beendet...
 
Ich habe keine 2 konkruenten WE´s, da ich bei den subjetiven Tatbestandsmerkmalen einer WE, zwar den Handlungswillen habe, am Erklärungsbewusstsein, schon meine Zweifel habe, aber wegen der fehlende Sorgfaltspflicht der K, das einfach mal unterstellen würde zugusten von V, aber keinen Geschäftswillen habe. Und da ich bis gerade nicht wusste, dass das Fehlen des Geschäftswillen alleine, die Willenerklärung nicht kaputt macht, habe ich meine Prüfung da beendet...
Wenn der Geschäftswille nötig wäre, hättest Du ja die richtige Lösung. Wenn Du schon gewußt hättest was für den subjektiven Tatbestand einer WE nötig ist, bräuchtest Du ja gar nichts mehr lernen.;-)
Du hast ja schon mal festgestellt, dass K ein potentielles Erklärungsbewußtsein hat.
Nachdem Du jetzt ja weißt, dass der Geschäftswille für eine WE unbeachtlich ist, kommst Du aber nun zu 2 WE, mit Bezug aufeinander abgegeben, und da ich bei Zugang kein Problem sehe, sind die WE auch wirksam. Ein KV ist also zustande gekommen.
Lies Dir wirklich einmal die EA Lösung Nr. 25 durch, da hast Du auch einen schönen Aufbau.
 
Beim nächsten mal würde ich mir nur einen freundlicheren Ton wünschen, denn in dem Tonfall dürfte eine Diskussion nichts bringen!

Nun, man sollte von anderen nicht fordern, was man selbst nicht einhält. Wenn Du ein Problemchen hast, dann bitte per PN und nicht hier!
 
Wenn Du schon gewußt hättest was für den subjektiven Tatbestand einer WE nötig ist, bräuchtest Du ja gar nichts mehr lernen.;-)

Das würde mir gefallen :-D

Lies Dir wirklich einmal die EA Lösung Nr. 25 durch, da hast Du auch einen schönen Aufbau.

Bin schon dabei, danke dir für den Hinweis.:thumbsup:
Ich werden wohl die Skripte 1 und 2 auch noch mal lesen...
 
Gerade im Skript / Teil 2 erfährt man relativ viel über das Erklärungsbewusstsein und die beiden divergierenden Meinungen (Seite 6 ff.).

Oft ist es auch sehr hilfreich sich die Urteile auf Beck Online einmal im Detail anzusehen.
 
Ich muss mir das alles noch mal genauer anschauen ;-)

In Urteilen wollte ich eigentlich noch nicht lesen, da ich mir vorstellen könnte, dass die mir noch mehr verwirren.

Ich habe auch noch mal eine ganz andere Frage:
Diesen Buchstaben- Zahlensalat (sprich die Gliederung) macht man die nur in der Lösungsskizze oder auch im Gutachten selbst?
Wenn ich im Gutachten selbst, schon ein Drittel zum korriegieren lassen soll und dann noch der versetzte Buchstaben- und Zahlensalat hinzukommt, habe ich eigentlich keinen Platz mehr etwas zu schreiben :confused:
 
Ich muss mir das alles noch mal genauer anschauen ;-)

In Urteilen wollte ich eigentlich noch nicht lesen, da ich mir vorstellen könnte, dass die mir noch mehr verwirren.

Ich habe auch noch mal eine ganz andere Frage:
Diesen Buchstaben- Zahlensalat (sprich die Gliederung) macht man die nur in der Lösungsskizze oder auch im Gutachten selbst?
Wenn ich im Gutachten selbst, schon ein Drittel zum korriegieren lassen soll und dann noch der versetzte Buchstaben- und Zahlensalat hinzukommt, habe ich eigentlich keinen Platz mehr etwas zu schreiben :confused:
Ich habe es bei meiner ersten EA mit dieser Gliederung und Einrücken im Gutachten gemacht. Bei den anderen habe ich nur mehr mit Überschriften und Zahlen und Buchstaben im Gutachten gearbeitet. Bei den Lösungsskizzen in moodle siehst Du ganz gut was ich meine.
Bei mir wurden die Formalien nie bemängelt bzw. als sehr gut bezeichnet. Ich denke es liegt an Dir mit was Du am besten zurecht kommst.
 
Hi Sammy,

eine wirksame Willenserklärung besteht aus
1. Objektivem Tatbestand: also Erklärungshandlung und Rechtsbindungswille sowie
2. Subjektivem TB: Handlungswille, (mindestens potentiellem) Erklärungsbewusstsein (und dem nicht nötigen Geschäftswillen)

Ich würde mich da übrigens streng an die Begrifflichkeiten des Skripts halten, ich weiß noch wie mich die wilden Disskussionen, wo plötzlich so Sachen wie Rechtsfolgewille und noch anderes aufgetaucht ist, durcheinandergebracht haben.
Beim objektiven Tatbestand kommt es darauf an, was der andere denkt, nicht was der Erklärende eigentlich will
Also Rechtsbindungswille hast du, wenn der andere denken muss, dass du Rechtsbindungswillen hast
völlig wurscht, ob du wirklich rechtlich gebunden sein willst

dann fehlt es dir höchstens am Erklärungsbewusstsein, weil du gar nicht wusstest, dass du was rechtserhebliches machst (so wie in dem Fall)
oder am Geschäftswillen, weil du nicht genau das Geschäft abschließen wolltest, was du abgeschlossen hast
das ist aber wurscht für den Tatbestand einer Willenserklärung, dann kannst du nur i.d.R. anfechten (kommt noch)

Wenn es dir am Erklärungsbewusstsein fehlt, musst du unterscheiden, ob du nur ein bisschen blöd warst und eigentlich erkennen konntest, dass du was rechtserhebliches machst (so wie in dem Fall), dann hast du ein sog. "potentielles Erklärungsbewusstsein" und deine Willenserklärung gilt. Oder du konntest beim besten Willen nicht erkennen, dass du dich mit dem, was du tust, irgendwie rechtlich bindest, dann hattest du kein Erklärungsbewusstsein und damit auch keine Willenserklärung abgegeben.




pffff...
ich hatte nur die Hälfte gelesen, als ich geantwortet habe, den Rest habe ich irgendwie übersehen
:whistling:

vielleicht bringts trotzdem noch was

und ehrlich
mit Meinungsstreitigkeiten würde ich in der ersten EA echt nicht anfangen
das kommt später, erstmal sauberen Gutachtenstil abliefern
 
Hallo Sammy,

ich füge hier meine Zusammenfassungen zu den Themen "Willenserklärung" und "Zustandekommen eines Vertrages". Vielleicht hilft's, vielleicht nicht. :-)

Schöne Grüße

Lasst dich nicht von der Menge Informationen erschlagen! :hammer:
 

Anhänge

  • Willenserklärung.pdf
    906,5 KB · Aufrufe: 23
  • Zustandekommen eines Vertrages.pdf
    855,1 KB · Aufrufe: 12
Hey sammy, lass Dich nicht verwirren und beunruhigen! Ich weiss genau was Du meinst. Wenn man jetzt hier als Erstsemestler diskutieren möchte, versteht man gar nicht was die, die schon weiter im Studium sind meinen. Wir Erstsemestler hätten die Diskussion ganz anders angefangen und fortgeführt vermutlich. Die Diskussion hier ist schon viel weiter als wir beginnen würden. Was aber natürlich auch sehr hilfreich für uns sein kann. Da ich ja nun etwas Jura-Vorwissen habe verstehe ich was hier diskutiert etc. Aber ich weiss noch ganz genau wie ich damals "wie ein Ochs vorm Berg" stand ;-) Dein Gefühl kenne ich also hehe.

Und das Du die EA erstmal ganz für Dich alleine gemacht hast ist super. Mache ich auch immer so. Und dann lese ich die Diskussion hier und in Moodle durch, habe die für mich interessanten und logischen Argumente rausgepickt, mir die passenden Paragraphen dazu rausgesucht und die passenden Stellen im Skript. Diese Argumente habe ich dann geprüft auf den Fall.

Dann habe ich den Fall nochmal gelöst mit dem -nennen wir es mal erweiterten Denkansatz - :-D Vielleicht hilft Dir das ja so auch. Kopf hoch :-)
 
Danke euch allen für die zahlreichen Informatione, Tipps und Aufmunterungen.
Das hilft mir auf jeden Fall weiter!!!
Ich starte dann heute mal den 2. Versuch an der EA.
 
Auf zur nächsten Frage: ;-)

Wenn ich mit dem Sachverhalt beginne und bei V ja schon alle Definitionen über Willenserklärungen, objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand usw. genannt habe, brauche ich das doch bei K nicht noch mal zu definieren, oder? Es reicht doch dann, dass ich das Vorliegen der Voraussetzungen feststelle oder eben nicht, oder???

LG Sammy
 
Holla die Waldfee!

Kaum ist dreht man Euch einen Tag den Rücken zu, da geht hier die Post ab!

Zur letzten Frage:

Die Definitionen kann man sich natürlich sparen, wenn man das einmal gemacht hat.

In Zeiten von Copy and Paste ist es aber auch kein Drama, es flink ein zweites Mal anzufügen



Ganz allgemein zu den EA:

Die Diskussion der aktuellen EA sollte natürlich primär mit dem Augenmerk auf diejenigen erfolgen, die das Modul belegt haben und die EA tatsächlich bearbeiten müssen. Hilfestellungen erfahrenerer Studis sind hilfreich, sollten allerdings nicht durch Vorgabe einer vermeintlichen oder tatsächlichen Musterlösung die Diskussionen und Fragen derjenigen zum erliegen bringen, die sich erst in die Materie einarbeiten.

Daß wir untereinander einen geduldigen und kooperativ-freundlichen Gesprächsstil pflegen, setze ich dabei einmal als selbstverständlich voraus.

Ganz klar sollte aber auch gesagt werden, daß die EA die Qualifikation für die Klausur darstellen, man hat nicht viele Gelegenheiten, hier Fehler zu machen. Üben im Sinne von Trial and Error sollte man an den Schreiben des virtuellen Mentors oder diverser Übungsfälle, wie wir sie auch verlinkt haben.

Zu dem Zeitpunkt, wo man die EA einschickt, sollte sie das Beste darstellen, was man unter Ausnutzung aller verfügbaren Quellen und Hilfestellungen zuwege bringt. Es nutzt nichts, im März perfekt den Stoff des BGB AT zu beherrschen, wenn man es verpasst hat, sich rechtzeitig der Klausurzulassung zu versichern.

In diesem Sinne hoffe ich auf ein positives Miteinander, in dem niemand sich scheut, Fragen zu stellen, die für den "old bold" eigentlich unproblematisch sind. Wir alle haben einmal angefangen!
 
Holla die Waldfee!

Kaum ist dreht man Euch einen Tag den Rücken zu, da geht hier die Post ab!

Zur letzten Frage:

Die Definitionen kann man sich natürlich sparen, wenn man das einmal gemacht hat.

In Zeiten von Copy and Paste ist es aber auch kein Drama, es flink ein zweites Mal anzufügen

Hi Belgarath,

Ja, du hast ganz schön was verpasst ;-)

Danke für die Antwort!
Ich dachte wenn ich es jedes mal neu definiere, langweilt sich evtl. der Mensch der das lesen und korrigieren muss... und der ist vielleicht dann angenervt...?
Ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass ich zu faul zum schreiben bin ;-)
 
Zurück
Oben