Hi Sammy,
eine wirksame Willenserklärung besteht aus
1. Objektivem Tatbestand: also Erklärungshandlung und Rechtsbindungswille sowie
2. Subjektivem TB: Handlungswille, (mindestens potentiellem) Erklärungsbewusstsein (und dem nicht nötigen Geschäftswillen)
Ich würde mich da übrigens streng an die Begrifflichkeiten des Skripts halten, ich weiß noch wie mich die wilden Disskussionen, wo plötzlich so Sachen wie Rechtsfolgewille und noch anderes aufgetaucht ist, durcheinandergebracht haben.
Beim objektiven Tatbestand kommt es darauf an, was der andere denkt, nicht was der Erklärende eigentlich will
Also Rechtsbindungswille hast du, wenn der andere denken muss, dass du Rechtsbindungswillen hast
völlig wurscht, ob du wirklich rechtlich gebunden sein willst
dann fehlt es dir höchstens am Erklärungsbewusstsein, weil du gar nicht wusstest, dass du was rechtserhebliches machst (so wie in dem Fall)
oder am Geschäftswillen, weil du nicht genau das Geschäft abschließen wolltest, was du abgeschlossen hast
das ist aber wurscht für den Tatbestand einer Willenserklärung, dann kannst du nur i.d.R. anfechten (kommt noch)
Wenn es dir am Erklärungsbewusstsein fehlt, musst du unterscheiden, ob du nur ein bisschen blöd warst und eigentlich erkennen konntest, dass du was rechtserhebliches machst (so wie in dem Fall), dann hast du ein sog. "potentielles Erklärungsbewusstsein" und deine Willenserklärung gilt. Oder du konntest beim besten Willen nicht erkennen, dass du dich mit dem, was du tust, irgendwie rechtlich bindest, dann hattest du kein Erklärungsbewusstsein und damit auch keine Willenserklärung abgegeben.
pffff...
ich hatte nur die Hälfte gelesen, als ich geantwortet habe, den Rest habe ich irgendwie übersehen
vielleicht bringts trotzdem noch was
und ehrlich
mit Meinungsstreitigkeiten würde ich in der ersten EA echt nicht anfangen
das kommt später, erstmal sauberen Gutachtenstil abliefern