Das sollte man gar nicht erst falsch lernen, denn sich "falsch" wieder abzugewöhnen ist mühsam!
Deshalb schreibe ich es ja.
Aber da es in der Praxis nicht zu Punktabzug führt, kann man auch ruhig weiter "nach § 433 II BGB" schreiben.
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Das sollte man gar nicht erst falsch lernen, denn sich "falsch" wieder abzugewöhnen ist mühsam!
Man würde in einer Welt leben, wo jeder seine Ansprüche festsetzt.
Man muss aber Pflicht und Anspruch differenzieren. Durch den Vertrag geht man eine Verpflichtung ein. Nach dem Prinzip der Privatautonomie könnte man sich aber einfach davon lösen, wenn das Gesetz nicht aus der durch Kaufvertrag entstandene Verpflichtung einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung schaffen würde.
Auch aus Verträge sui generis entstehen Ansprüche u.a. aufgrund des § 311 BGB.
Der klassische Obersatz wird gebildet aus "Wer will von wem was woraus?", wobei "woraus" die gesetzliche Anspruchsgrundlage bildet.
Wie kommst du denn auf solch eine Idee? Gerade die Privatautonomie erlaubt dir, dich selbst zu *binden*.
Ja, natürlich. Wo liest du bei mir gegenteiliges?
Und sich selbst vom Vertrag zu lösen...
Sorry aber da fällt mir nur LOL an!
Die Quelle kann ich Dir gerne nennen. Plate, bis auf die Zusätze "hier..." eigentlich wörtliches Zitat.
Problem ist, dass manche Lehrbücher auch mit Untersatz arbeiten. Wobei ich mir nie wirklich klar bin was sie damit genau meinen. Vor allem versteht damit jeder dieser Autoren etwas anderes wie mir scheint. Daher halte ich mich an die Vorgabe wie Du schreibst, da diese Gliederung auch bei den meisten Lehrbüchern so auftritt.Grundregel des Gutachtenstils:
- Obersatz bilden
- Definieren
- auf der Grundlagen der Definition subsumieren
- (Zwischen-)Ergebnis
Das Gutachten beginnt dann mit dem Obersatz. <Es folgt ein Hinweis auf nicht mehr aktuelle Seitenzahlen, die ich in der Folge entfernt habe> Er geht von der gefragten Rechtsfolge, z. B. dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, aus und nennt deren zu prüfende Voraussetzungen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist also die gefragte Rechtsfolge. Dafür muss das Gesetz eine Anspruchsgrundlage geben, d.h. die gefragte Rechtsfolge muss im Gesetz angeordnet sein.
Kein Anspruch ohne gesetzliche Grundlage! Diese Anspruchsgrundlage besteht aus zwei Teilen. Sie enthält die gefragte Rechtsfolge und, in allgemeiner Form, die Antwort darauf, nämlich welche Voraussetzungen = Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt, z. B. Rechtsfolge = Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises; Tatbestandsmerkmal = Abschluss eines Kaufvertrages über eine Sache zwischen dem Anspruchsteller als Verkäufer und dem Anspruchsgegner als Käufer. Im Idealfall steht alles in einem Satz eines Paragrafen.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen bzw. daran zu erinnern, dass Absatz und Satz zu nennen sind, denn ein Paragraf kann durchaus unterschiedlichste Anspruchsgrundlagen enthalten. Bestes Beispiel ist § 433 BGB, der in seinen beiden Absätzen verschiedene Anspruchsgrundlagen bietet. §§ sind also stets so genau wie möglich zu zitieren.