EA I Abgabetermin 23.10.2012

Man würde in einer Welt leben, wo jeder seine Ansprüche festsetzt.

Im Einvernehmen mit dem Vertragspartner, innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 138, ius cogens etc.), ja.

Genau so ist es. Nennt sich "Privatautonomie". Wir haben eben nicht altes römisches Recht, wo es nur genau die actiones gab, die vorgesehen waren.
 
Man muss aber Pflicht und Anspruch differenzieren. Durch den Vertrag geht man eine Verpflichtung ein. Nach dem Prinzip der Privatautonomie könnte man sich aber einfach davon lösen, wenn das Gesetz nicht aus der durch Kaufvertrag entstandene Verpflichtung einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung schaffen würde.

Wie kommst du denn auf solch eine Idee? Gerade die Privatautonomie erlaubt dir, dich selbst zu *binden*.
 
Der klassische Obersatz wird gebildet aus "Wer will von wem was woraus?", wobei "woraus" die gesetzliche Anspruchsgrundlage bildet.

Der Vertrag ist Voraussetzung für den § 433 BGB und bedarf deshalb keiner Erwähnung im Obersatz, er ist bestenfalls überflüssig!
 
Der klassische Obersatz wird gebildet aus "Wer will von wem was woraus?", wobei "woraus" die gesetzliche Anspruchsgrundlage bildet.

Nein, der klassische Obersatz ist Teil des "Dreiklangs" des aristotelischen Syllogismus: Obersatz - Untersatz - Conclusio, wobei Obersatz und Untersatz einen gemeinsamen Mittelbegriff beinhalten. So verwenden das auch die Professoren, die Methodenlehre betreiben.

Der Rest der juristischen Welt hat sich leider an dieses unsägliche "Obersatz, weils oben steht" gewöhnt.
 
Hier eine "Definition".Eine Anspruchsgrundlage legt fest, ob eine Person (Anspruchsteller) gegen eine andere Person (Anspruchsgegner) einen „Anspruch“ (das Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Hier Bezahlung) hat.
Ein Anspruch ergibt sich stets aus einem Schuldverhältnis (hier der KV). Die gesetzliche Regelung dieses Schuldverhältnisses enthält die Norm, aus der sich der geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergibt („Anspruchsgrundlage“, hier § 433 BGB)
 
Mal abgesehen davon, daß die Quelle fehlt, sagte ich ja schon ganz zu Beginn, daß das von sehr vielen Leuten so gesehen wird.

Ich wies nur am Rande darauf hin, daß es nach zutreffender Ansicht anderer nicht ganz korrekt ist.

Insofern hilft es uns nicht, Definitionen abzuschreiben, da werden wir aus allen möglichen Quellen unzählige finden, die deine Sicht stützen, und auch beachtlich viele, die meine Ansicht stützen.


Das spannende ist nicht die blanke Definition, sondern der Gedanke, wieso der Definitionsgeber genau so definiert. Und der steht halt nie dabei.
 
Die Quelle kann ich Dir gerne nennen. Plate, bis auf die Zusätze "hier..." eigentlich wörtliches Zitat.
 
Warum soll ich übrigens im Obersatz jedesmal den Vetragstypus angeben. Der § sagt doch schon welchen Typ ich habe.
 
Grundregel des Gutachtenstils:

- Obersatz bilden
- Definieren
- auf der Grundlagen der Definition subsumieren
- (Zwischen-)Ergebnis
 
Ich mache ein Beispiel. Karl sei 19 Jahre alt. Zu prüfen sei an dieser Stelle, ob Karl volljährig ist.


Einleitungssatz: "Karl könnte volljährig sein."

Obersatz: "Volljährig ist nach § 2 BGB, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat."

Untersatz: "Karl ist 19 Jahre alt und hat daher das 18. Lebensjahr vollendet."

Konklusion: "Karl ist volljährig."


Gemeinsamer Mittelbegriff ist "18. Lebensjahr vollendet". Der verbindet Obersatz und Untersatz derart, daß eine Schlußfolgerung gezogen werden kann, die einen Teil des Obersatzes (Karl) und einen Teil des Untersatzes (volljährig) beinhaltet.


Du siehst die Verschiebung bei der Benennung der Sätze? Die "übliche" Art ist genau dasselbe, nur daß sie eben den Begriff "Obersatz" falsch verwendet. Der hat eine feste Bedeutung.

Insofern ist es ein reiner Streit um Namen, alle machen nach wie vor genau dasselbe, nämlich eine saubere juristische Subsumption.

Mir tut es halt weh, daß dieses "Obersatz" sich so durchgesetzt hat (jenseits einiger beharrlicher Dissidenten).
 
Grundregel des Gutachtenstils:

- Obersatz bilden
- Definieren
- auf der Grundlagen der Definition subsumieren
- (Zwischen-)Ergebnis
Problem ist, dass manche Lehrbücher auch mit Untersatz arbeiten. Wobei ich mir nie wirklich klar bin was sie damit genau meinen. Vor allem versteht damit jeder dieser Autoren etwas anderes wie mir scheint. Daher halte ich mich an die Vorgabe wie Du schreibst, da diese Gliederung auch bei den meisten Lehrbüchern so auftritt.
 
Ich zitiere einmal den bisherigen virtuellen Mentor, Herrn Holzhauer, in seinem Schreiben zu den Anspruchsgrundlagen:

Das Gutachten beginnt dann mit dem Obersatz. <Es folgt ein Hinweis auf nicht mehr aktuelle Seitenzahlen, die ich in der Folge entfernt habe> Er geht von der gefragten Rechtsfolge, z. B. dem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, aus und nennt deren zu prüfende Voraussetzungen.

Ausgangspunkt der Prüfung ist also die gefragte Rechtsfolge. Dafür muss das Gesetz eine Anspruchsgrundlage geben, d.h. die gefragte Rechtsfolge muss im Gesetz angeordnet sein.

Kein Anspruch ohne gesetzliche Grundlage! Diese Anspruchsgrundlage besteht aus zwei Teilen. Sie enthält die gefragte Rechtsfolge und, in allgemeiner Form, die Antwort darauf, nämlich welche Voraussetzungen = Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge eintritt, z. B. Rechtsfolge = Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises; Tatbestandsmerkmal = Abschluss eines Kaufvertrages über eine Sache zwischen dem Anspruchsteller als Verkäufer und dem Anspruchsgegner als Käufer. Im Idealfall steht alles in einem Satz eines Paragrafen.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen bzw. daran zu erinnern, dass Absatz und Satz zu nennen sind, denn ein Paragraf kann durchaus unterschiedlichste Anspruchsgrundlagen enthalten. Bestes Beispiel ist § 433 BGB, der in seinen beiden Absätzen verschiedene Anspruchsgrundlagen bietet. §§ sind also stets so genau wie möglich zu zitieren.
 
Oh, ich muß zugeben, daß ich Ober- und Untersatz im Beispiel oben möglicherweise vertauscht habe, die Reihenfolge der nicht gemeinsamen Begriffe spielt da eine Rolle. Man sollte so etwas halt doch nicht natürlichsprachlich formulieren, sondern mit aussagenlogischen Formeln. :-)

Wer wirklich interessiert ist, kann das ja mal als Ausgangspunkt nehmen, und anhand des Syllogismus (modus barbara etc.) nachprüfen.
 
Zurück
Oben