EA I Abgabetermin 23.10.2012

Halli hallo,

erst einmal möchte ich dem Admin danken, dass er ein so informatives Forum ins Leben gerufen hat... Super, es ist einfach nur Klasse & ich bin froh, dass es dieses Forum - neben moodle - gibt, zumal ich hier den Eindruck habe, fachintensiver eine Diskussion verfolgen zu können. Gerade für mich - ich lebe nicht in Deutschland - sind solcher fachspezifischen Foren von immenser Wichtigkeit. Danke natürlich auch an alle, die sich an diesen Duskussionen beteiligen.....

Nun meine Frage. Ich stehe gerade ein wenig auf den Schlauch für Frage 2:O_o:. Wir könnte denn der Obersatz lauten? Ich habe da:
"V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 189,90 gem. § 433 II BGB haben, wenn dieser Anspruch nicht untergegangen ist." Wie seht Ihr das?

Ich freue mich auf Euer zahlreiches Feedback und verbleibe mit sonnigen Grüßen nach Deutschland

Eure Sonne & Meer
 
Hola, como estas?

Ich würde als Obersatz schreiben:
V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von Euro 189,90 aus § 433 II BGB haben.
Voraussetzung dafür ist ein wirksamer KV. Ein solcher liegt vor.
Dem Anspruch des V könnte jedoch der Widerruf der K gem. § 355 BGB entgegenstehen.
 
Hola, estoy haciendo muy bien, außer dass ich viel lieber auf der Terrasse oder am Meer sein würde wollen, anstatt am PC zu sitzen. Liebsten Dank für diesen gelungenen Obersatz.
 
"V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 189,90 gem. § 433 II BGB haben, wenn dieser Anspruch nicht untergegangen ist."
Schreib das bitte nie so im Obersatz!
Sondern:
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 189,90 gem. § 433 II BGB haben.
Dann prüfen ob der Anspruch entstanden ist:
z.B.: Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.....
KV prüfen
Zwischenergebnis: Wirksamer KV liegt vor.

Nächster Schritt: Prüfen ob der Anspruch untergegangen ist.
z.B.: Der Anspruch könnte jedoch aufgrund xzy untergegangen sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § .... vorliegen.
Prüfen
Zwischenergebnis: Der Anspruch ist aufgrund xyz untergegangen bzw. Der Anspruch ist nicht aufgrund xyz untergegangen
 
Wenn ich bei der Prüfung, ob die 3 "Arten" der Willenserklärung bei der Annahme (Aufgabe 1) zu dem Schluss komme, dass einer od. mehrere nicht vorhanden sind (zb Erklärungswille), dies jedoch nicht heißt dass de WE nicht zustande kam bzw dies nicht relevant ist, schreibe ich das direkt unter die Feststellung dass der Erklärungswille fehlt?
Oder handel ich erst alle 3 ab und schreibe das dann?
 
Wenn ich bei der Prüfung, ob die 3 "Arten" der Willenserklärung bei der Annahme (Aufgabe 1) zu dem Schluss komme, dass einer od. mehrere nicht vorhanden sind (zb Erklärungswille), dies jedoch nicht heißt dass de WE nicht zustande kam bzw dies nicht relevant ist, schreibe ich das direkt unter die Feststellung dass der Erklärungswille fehlt?
Oder handel ich erst alle 3 ab und schreibe das dann?
Sieh Dir dazu Schreiben 31 von Hr. Holzhauer in Moodle für BGB I an. Dort findest Du Deine Frage beantwortet.
 
"V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 189,90 gem. § 433 II BGB haben, wenn dieser Anspruch nicht untergegangen ist."

Ganz pedantisch: "V könnte gegen A einen Anspruch aus Zahlung nach § 433 II BGB aus Kaufvertrag habe."

Der Anspruch entsteht nämlich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag, das Gesetz konkretisiert nur.

Ist aber letztenendes egal, weil ich noch niemanden getroffen habe, der deine Variante nicht akzeptieren würde (minus das mit dem "untergegangen" natürlich).
 
Ganz pedantisch: "V könnte gegen A einen Anspruch aus Zahlung nach § 433 II BGB aus Kaufvertrag habe."
"Aus Kaufvertrag" kann man aus meiner Sicht im Obersatz weglassen, da § 433 BGB nur für KV gilt.
Der Anspruch entsteht nämlich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag, das Gesetz konkretisiert nur.
§ 433 BGB ist eine Anspruchsgrundlage, und eine Anspruchsgrundlage begründet doch meinen Anspruch? Ehrlich gesagt ich verstehe Deinen Satz nicht ganz.
Ist aber letztenendes egal, weil ich noch niemanden getroffen habe, der deine Variante nicht akzeptieren würde (minus das mit dem "untergegangen" natürlich).
????
 
Weil 433 eigentlich keine Agl ist, sondern nur den Inhalt des KV konkretisiert.

Das zeigt Absatz 1 schon: "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet". Der KV ist kein Tb-Merkmal einer "Agl § 433", sondern Causa der Verpflichtung. Der 433 fügt diese Pflicht gewissermaßen dem KV hinzu.

In Absatz 2 muß man das "Durch den Kaufvertrag" eben hinzulesen.

Ist aber wie gesagt in der praktischen Ausführung ziemlich egal.
 
Nein, ist sie nicht, die Leute tun nur so. Aber du wirst es mir ohnehin nicht glauben, ich mach deshalb hier mal Schluß.
 
Der Anspruch entsteht nämlich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag, das Gesetz konkretisiert nur.
Jetzt verstehe ich auf was Du bei diesem Satz hinaus willst.
Der Anspruch entsteht aus einem Rechtsgeschäft, nämlich dem Kaufvertrag. Daher entsteht bei dir der Anspruch nicht direkt aus dem Gesetz. Das ändert aber nichts daran, dass § 433 BGB trotzdem eine Anspruchsgrundlage ist.
 
Der Kaufvertrag wird aber auf der Grundlage des § 433 BGB geschlossen. Der Anspruch selber besteht, weil § 433 BGB Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag definiert. Genau genommen wäre es also sogar andersrum. Der Anspruch entsteht nicht aus dem Kaufvertrag selbst, sondern aus dem Gesetz, das festlegt, dass ein Kaufvertrag nach § 433 BGB Pflichte und Rechte mit sich bringt. § 433 BGB ist somit Anspruchgrundlage.
 
Nein, die Rechte und Pflichten stehen in (so ziemlich jedem) Kaufvertrag drin, jedenfalls die Hauptleistungspflichten. Der § 433 ergänzt nur den Default-Fall. Und fügt den Anspruch *in den KV* ein. Der Anspruch sitzt im KV, nicht im § 433. Wie gesagt, lies den Wortlaut: "Durch den Kaufvertrag".

Nach deiner Lesart könnte man nie Verträge sui generis haben, weil die Leistungspflichten schließlich nicht im BGB kodifiziert sind.
 
Weil 433 eigentlich keine Agl ist, sondern nur den Inhalt des KV konkretisiert.

Das zeigt Absatz 1 schon: "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet". Der KV ist kein Tb-Merkmal einer "Agl § 433", sondern Causa der Verpflichtung. Der 433 fügt diese Pflicht gewissermaßen dem KV hinzu.

In Absatz 2 muß man das "Durch den Kaufvertrag" eben hinzulesen.

Ist aber wie gesagt in der praktischen Ausführung ziemlich egal.


Nein, das sehe ich nicht so.

In der Praxis wird die Erwähnung des Kaufvertrags im Obersatz massiv mit Punktabzug belegt werden!
 
In der Praxis wird die Erwähnung des Kaufvertrags im Obersatz massiv mit Punktabzug belegt werden!

Quatsch, das hat mir noch nie jemand angestrichen. Herr Kreße hat das bei der Kompaktveranstaltung ausdrücklich als richtig bezeichnet. Professor Lorenz macht es in seinen im Netz verfügbaren Unterlagen so.

Warum sollte man auch etwas richtiges anstreichen und Punkte abziehen?
 
:cake: So jetzt wird es in der Tat interessant...


Nein, die Rechte und Pflichten stehen in (so ziemlich jedem) Kaufvertrag drin, jedenfalls die Hauptleistungspflichten. Der § 433 ergänzt nur den Default-Fall. Und fügt den Anspruch *in den KV* ein. Der Anspruch sitzt im KV, nicht im § 433. Wie gesagt, lies den Wortlaut: "Durch den Kaufvertrag".

Man muss aber Pflicht und Anspruch differenzieren. Durch den Vertrag geht man eine Verpflichtung ein. Nach dem Prinzip der Privatautonomie könnte man sich aber einfach davon lösen, wenn das Gesetz nicht aus der durch Kaufvertrag entstandene Verpflichtung einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung schaffen würde.

Nach deiner Lesart könnte man nie Verträge sui generis haben, weil die Leistungspflichten schließlich nicht im BGB kodifiziert sind.


Auch aus Verträge sui generis entstehen Ansprüche u.a. aufgrund des § 311 BGB.
Sonst könnte man sich die EA und das ganze Recht sparen. Man würde in einer Welt leben, wo jeder seine Ansprüche festsetzt. Problematisch wäre dies spätestens beim Dissens und den Irrtümern.
 
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