Auf dem Ergebnis bin ich auch gekommen. Hab aber bei der Objektive Anknüpfung Art. 4 und nicht Art. 5 durchgeprüft. Hast du auch so entschieden?ich habe mich für spanisches recht entschieden.. bin mir aber sehr unsicher!
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Auf dem Ergebnis bin ich auch gekommen. Hab aber bei der Objektive Anknüpfung Art. 4 und nicht Art. 5 durchgeprüft. Hast du auch so entschieden?ich habe mich für spanisches recht entschieden.. bin mir aber sehr unsicher!
Art. 3 hab ich auch durchgeprüft -> keine Rechtswahl.Ich gehe auch über Art. 4. Art. 5 betrifft m. E. Speditionen und Busunternehmen (mal umgangsprachlich gesagt)...
D.h. ihr habt Art. 3 aber intensiv durchgeprüft, oder? Vereinbarung, sonstige Bestimmungen und Umstände alles (-), daher keine Rechtswahl.
Ich meinte damit der Obersatz :)Was meinst Du mit Anspruchsgrundlage?
Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?Ich meinte damit der Obersatz :)
Im Ergebnis hab ich, dass spanisches Recht anwendbar ist. Habt ihr auch?
So was habe ich in eine Quelle mal gelesen, und weil aus dem Sicht eine Deutsches Gericht geprüft werden muss...deshalb die Frage nach dem Anspruchsgrundlage.Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?
Habe auch spanisches.
Leute, die 8 und mehr Seiten haben, welche Schriftgröße habt Ihr?
Es gibt keine angaben zum spanischen Recht. Villeicht verweist es zurück auf das deutsche Recht - im Sachverhalt gibt es keine Angaben dazu.Die Unsicherheit kam aber als ich auf dem Ergebnis kam, dass keine Renvoi gibt , da wir eine Sachnormverweisung haben.
Ich habe Schriftgrösse 12 pt
Art. 4 I a),b), II und Art. 19 I, II Rom I-VOWie kommt ihr auf die Anwendung spanischen Rechts? Über Art. 4 III Rom I-VO, also wegen einer offensichtlich engeren Verbindung zu Spanien statt Portugal?
Art. 4 I a),b), II und Art. 19 I, II Rom I-VO
Bei Art. 4 III Rom I-VO habe ich keine "offensichtlich engere Verbindung" gesehen zu einem anderen Recht (Deutschland, Portugal auch).
Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?
Habe auch spanisches.
Leute, die 8 und mehr Seiten haben, welche Schriftgröße habt Ihr?
EA1 WS 15/16, ähnlicher Fall.
https://moodle-wrm.fernuni-hagen.de/mod/folder/view.php?id=39834Kann man die alte EA irgendwo einsehen?
Tue mich grade sehr schwer bei der Rechtswahl und allem was danach kommt..![]()
https://moodle-wrm.fernuni-hagen.de/mod/folder/view.php?id=39834
die lösung einfach an den entsprechenden stellen leicht anpassen ^^
Ich halte spanisches Recht nur möglich wegen Art. 4 III. Bei Art. 4 I lit. a, 19 I, II vertrete ich die Auffassung, dass das mit der Zweigniederlassung nicht zieht, da K wusste, dass die Hauptverwaltung in Portugal sitzt.
Über Art. 4 III komme ich aber dann auch wieder zu spanischem Recht.
Oft ist der anderen Vertragspartei gar nicht bekannt, wo sich die Hauptniederlassung befindet; sie rechnet dementsprechend auch nicht mit der Anwendung des Rechts dieses Ortes. Auf der anderen Seite muss verhindert werden, dass jede vorübergehende Tätigkeit, zB im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, bereits zu einer Lokalisierung an diesem Ort führt. (MüKoBGB/Martiny, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 19 Rn. 15)
Dagegen spricht allerdings das Skript RN. 283, 284 oder nicht?
Inwiefern? Rn. 284 behandelt im Übrigen "Verträge bezüglich unbeweglicher Sachen".