Einsendeaufgaben EA IPR WS19/20

Ich gehe auch über Art. 4. Art. 5 betrifft m. E. Speditionen und Busunternehmen (mal umgangsprachlich gesagt)...
D.h. ihr habt Art. 3 aber intensiv durchgeprüft, oder? Vereinbarung, sonstige Bestimmungen und Umstände alles (-), daher keine Rechtswahl.
 
Ich gehe auch über Art. 4. Art. 5 betrifft m. E. Speditionen und Busunternehmen (mal umgangsprachlich gesagt)...
D.h. ihr habt Art. 3 aber intensiv durchgeprüft, oder? Vereinbarung, sonstige Bestimmungen und Umstände alles (-), daher keine Rechtswahl.
Art. 3 hab ich auch durchgeprüft -> keine Rechtswahl.
Was habt ihr als Anspruchsgrundlage genommen?
 
Was meinst Du mit Anspruchsgrundlage?
 
Ich meinte damit der Obersatz :)
Im Ergebnis hab ich, dass spanisches Recht anwendbar ist. Habt ihr auch?
Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?

Habe auch spanisches.

Leute, die 8 und mehr Seiten haben, welche Schriftgröße habt Ihr?
 
Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?

Habe auch spanisches.

Leute, die 8 und mehr Seiten haben, welche Schriftgröße habt Ihr?
So was habe ich in eine Quelle mal gelesen, und weil aus dem Sicht eine Deutsches Gericht geprüft werden muss...deshalb die Frage nach dem Anspruchsgrundlage.
Die Unsicherheit kam aber als ich auf dem Ergebnis kam, dass keine Renvoi gibt , da wir eine Sachnormverweisung haben.
Ich habe Schriftgrösse 12 pt
 
Ich beende die Prüfung auch mit der Anwendbarkeit spanischen Rechts.

Wo verortet ihr die Kenntnis des K bzgl. des Haupsitzes der B-Gesellschaft? Bei Art. 2 lit. a CISG?
 
Wie kommt ihr auf die Anwendung spanischen Rechts? Über Art. 4 III Rom I-VO, also wegen einer offensichtlich engeren Verbindung zu Spanien statt Portugal?
 
Wie kommt ihr auf die Anwendung spanischen Rechts? Über Art. 4 III Rom I-VO, also wegen einer offensichtlich engeren Verbindung zu Spanien statt Portugal?
Art. 4 I a),b), II und Art. 19 I, II Rom I-VO
Bei Art. 4 III Rom I-VO habe ich keine "offensichtlich engere Verbindung" gesehen zu einem anderen Recht (Deutschland, Portugal auch).
 
Art. 4 I a),b), II und Art. 19 I, II Rom I-VO
Bei Art. 4 III Rom I-VO habe ich keine "offensichtlich engere Verbindung" gesehen zu einem anderen Recht (Deutschland, Portugal auch).

Ich halte spanisches Recht nur möglich wegen Art. 4 III. Bei Art. 4 I lit. a, 19 I, II vertrete ich die Auffassung, dass das mit der Zweigniederlassung nicht zieht, da K wusste, dass die Hauptverwaltung in Portugal sitzt.

Oft ist der anderen Vertragspartei gar nicht bekannt, wo sich die Hauptniederlassung befindet; sie rechnet dementsprechend auch nicht mit der Anwendung des Rechts dieses Ortes. Auf der anderen Seite muss verhindert werden, dass jede vorübergehende Tätigkeit, zB im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, bereits zu einer Lokalisierung an diesem Ort führt. (MüKoBGB/Martiny, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 19 Rn. 15)
Über Art. 4 III komme ich aber dann auch wieder zu spanischem Recht.
 
Ich denke die Anspruchsgrundlage ist nicht gefragt. Frage ist welches Recht anwendbar ist. Wenn man zum Ergebnis kommt, dass spanisches Recht Anwendung findet, wozu schreibt man die Anspruchsgrundlage aus dem BGB?

Habe auch spanisches.

Leute, die 8 und mehr Seiten haben, welche Schriftgröße habt Ihr?

arial 12pt, 1,5facher zeilenabstand, 1/3 rand...= 5 seiten.... jetzt mach ich mir sorgen ^^
 
Ich halte spanisches Recht nur möglich wegen Art. 4 III. Bei Art. 4 I lit. a, 19 I, II vertrete ich die Auffassung, dass das mit der Zweigniederlassung nicht zieht, da K wusste, dass die Hauptverwaltung in Portugal sitzt.

Oft ist der anderen Vertragspartei gar nicht bekannt, wo sich die Hauptniederlassung befindet; sie rechnet dementsprechend auch nicht mit der Anwendung des Rechts dieses Ortes. Auf der anderen Seite muss verhindert werden, dass jede vorübergehende Tätigkeit, zB im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, bereits zu einer Lokalisierung an diesem Ort führt. (MüKoBGB/Martiny, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 19 Rn. 15)
Über Art. 4 III komme ich aber dann auch wieder zu spanischem Recht.


Dagegen spricht allerdings das Skript RN. 283, 284 oder nicht?
 
Inwiefern? Rn. 284 behandelt im Übrigen "Verträge bezüglich unbeweglicher Sachen".

Entschuldige, ich meinte auch lediglich RN. 283, da hab ich mich vertan mit 284 ;)

"[...] der Vertrag ist jedoch im Rahmen des Betriebes der Zweigniederlassung in Dänemark (hier: Vigo, Spanien) geschlossen worden, so dass die Verweisung des Art. 4 lit.a Rom I-VO zum dänischen (hier: spanischen) Recht führt. Es handelt sich wegen Art. 20 Rom I-VO um eine Sachnormverweisung"
 
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