- 2. Studiengang
- Bachelor of Laws
Ich würde auch Art. 24 Nr. 1 EuGVO aufgrund der oben genannten Argumente ablehnen, aber wie mache ich weiter? Ich habe gerade einen riesen Hänger
A. Anwendungsbereich der EuGVO
I.Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I, II EuGVO
II. Räumlicher Anwendungsbereich
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
I. Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen
II. Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat
C. Maßgeblicher Gerichtsstand
ausschließlicher Gerichtstand nach 24 Nr.1 EuGVO (-)
....
und dann ?????
A. Anwendungsbereich der EuGVO
I.Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I, II EuGVO
II. Räumlicher Anwendungsbereich
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
I. Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen
II. Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat
C. Maßgeblicher Gerichtsstand
ausschließlicher Gerichtstand nach 24 Nr.1 EuGVO (-)
....
und dann ?????