Einsendeaufgaben EA IPR WS19/20

Ich würde auch Art. 24 Nr. 1 EuGVO aufgrund der oben genannten Argumente ablehnen, aber wie mache ich weiter? Ich habe gerade einen riesen Hänger

A. Anwendungsbereich der EuGVO
I.Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I, II EuGVO
II. Räumlicher Anwendungsbereich
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
I. Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen
II. Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat

C. Maßgeblicher Gerichtsstand
ausschließlicher Gerichtstand nach 24 Nr.1 EuGVO (-)
....
und dann ?????
 
Für welche Variante habt ihr euch entschieden?
Bestimmung des Erfüllungsortes, Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO oder
Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO

Dankeschön im Voraus :-)
 
Momentan noch lit. b, wegen Lit. c. Bin mir aber noch nicht 100%ig sicher, sitz noch über den Kommentaren
Ich habe da auch meine probleme. Ich bin auch über lit. c eingestiegen. da lit. b systematisch dem lit.a als lex speciales vorgeht. ich bin mir einfach nicht sicher ob lit. b greift oder lit.a als Auffangtatbestand fungieren muss.
Sobald ich die Erkenntns gewonnen habe, werde ich es hier mitteilen.
 
Im Endeffekt würde man aber bei art 24 eh raus fliegen, weil Mieter und Vermieter bzw Eigentümer nicht in demselben Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz haben, art 24 nr 1 Satz 2.

Ich bin jetzt bei 7 Seiten.
Satz 2 bezieht sich auf privaten Gebrauch. Dazu kommt noch "...sind...auch die Gerichte...zuständig...". Das könnte man als eine Wahl verstehen, die nur Verbraucher haben sollen. z.B. A und B wohnen in Deutschland. A vermietet dem B seine Wohnung in Spanien zum privaten Gebrauch. In unserem Fall fehlt der private Gebrauch.
 
Satz 2 bezieht sich auf privaten Gebrauch. Dazu kommt noch "...sind...auch die Gerichte...zuständig...". Das könnte man als eine Wahl verstehen, die nur Verbraucher haben sollen. z.B. A und B wohnen in Deutschland. A vermietet dem B seine Wohnung in Spanien zum privaten Gebrauch. In unserem Fall fehlt der private Gebrauch.

In meinen Augen handelt es sich um einen privaten Gebrauch, da F in der Wohnung selbst keine Geschäfte betreibt. Er schläft dort nur privat. Es zählt ja auch nicht jeder Kaffee, den er während eines geschäftlichen Meetings trinkt automatisch als gewerblich =/= privat.

Andernfalls käme mir die Falllösung auch etwas arg kurz vor.
 
problematisch ist hier die Vermieschung aus meheren Leistungen: Fahren, Übersetzen, Übernachtung. Daraus könnte man eventuell die Anwendung des Art. 24 I ablehnen.
überall diese "Gummigkeit" in Gesetzen :wall:
 
Ich habe 5 Seiten geschrieben, kommt mir irgendwie zu kurz vor aber die Musterlösungen der EAs der vergangenen Semester sind auch ungewöhnlich kurz im Vergleich zu anderen Modulen...
 
3,5 Seiten mit Schriftgröße 10,5 sind es bei mir geworden. Ich bin letztendlich über Art. 7 Nr. 1 b 2. Alt. EuGVO, nachdem ich den Art. 24 Nr. 1 1. Alt. EuGVO schweren Herzens verneint habe. Meine Argumente dazu habe ich aber stehen lassen und bin wirklich auf die ML des LS gespannt.
 
3,5 Seiten mit Schriftgröße 10,5 sind es bei mir geworden. Ich bin letztendlich über Art. 7 Nr. 1 b 2. Alt. EuGVO, nachdem ich den Art. 24 Nr. 1 1. Alt. EuGVO schweren Herzens verneint habe. Meine Argumente dazu habe ich aber stehen lassen und bin wirklich auf die ML des LS gespannt.

Mit welcher Argumentation hast du ihn dann abgelehnt?

Mir kommt meine Lösung bisher auch ziemlich kurz vor...:O_o:
 
wenn wir festgestellt haben, dass örtlich Gerichte in Frankfurt zuständig sind (Art. 7 Nr. 1 b), wie bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit? nach GVG?
 
Ich verstehe gar nicht, wie ihr Art. 7 Nr.1 lit.b anwendet.. Sagt ihr, der Mietvertrag ist Bestandteil des gesamten Vertrags und deshalb auch eine "Dienstleistung"?
Ansonsten wäre ja lit.a einschlägig dann als AuffangTB.
 
Ich verstehe gar nicht, wie ihr Art. 7 Nr.1 lit.b anwendet.. Sagt ihr, der Mietvertrag ist Bestandteil des gesamten Vertrags und deshalb auch eine "Dienstleistung"?
D und F haben einen gemischten Vertrag geschlossen. Im deutschen Recht gibt es einige Theorien zu der Frage, wie man solche Fälle behandelt.
Im internationalen Verfahrensrecht habe ich dazu wenig gefunden bzw. lediglich, dass wenn eine Leistung nicht im Vordergrund steht (hier die Wohnungsvermietung), ist Art. 24 Nr. 1 EuVGO nicht anzuwenden. Somit kommt man zum Art. 7 I. Aus meiner Sicht wäre es falsch die Vermietung der Wohnung aus dem gemischten Vertrag abzutrennen, denn dann hätte man bei Art. 24 bleiben müssen. Somit behandelt man den gemischten Vertrag als eine Dienstleistung, sodass Art. 7 Nr. 1 b) in Anwendung kommt -> meine bescheidene Meinung.

Hast Du zufällig etwas zur sachlichen Zuständigkeit "gehört"?
 
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