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Hallo zusammen,
leider besteht bei mir ein technischer Fehler, sodass ich nicht auf die Einsendearbeit zugreifen kann. Die FernUni weiß Bescheid und versucht das Problem zu lösen, ich hab aber nach wie vor die EA nicht vorliegen und wollte die gerne ab morgen bearbeiten. Wäre jemand so freundlich und würde mir die EA vielleicht zukommen lassen?
Viele Grüße
Ich hab es bisschen ausführlicher gemacht, die Zulässigkeit ca 1,5 Seiten und die Begründetheit dann ca ne halbe.So habe ich es bisher auch. Zulässigkeit habe ich aber in einem Satz mangels Info im SV festgestellt. Begründetheit aus Sicht der T-GmbH ist meiner Meinung nach auch gegeben. Dann habe ich die Einlassung des M ausgeführt, aus der klar wird, dass es bereits an AGL fehlt. Hast Du es auch so gelöst?
Eine Frage zu der Zuständigkeit der (Ausgangs)Klage (also man prüft hier ja die Klage der T-GmbH)
Habe als Einleitungssatz " Da die Klage (Der T-Gmbh) beim Amtsgericht Hagen (laut Sachverhalt) erhoben wurde, ist dessen Zuständigkeit zu prüfen.
Dann kommt a) Sachliche Zuständigkeit und b) Örtliche Zuständigkeit, wonach ich bei der Zuständigkeit auf das Landgericht Köln komme.
Muss man hier jetzt hilfsgutachterlich weiterprüfen oder habe ich einen Denkfehler?
Hallo alle miteinander,
habt ihr die EA 1 schon fertig? Ich bin gerade dabei, sie zu schreiben und hänge jetzt am Prüfungsaufbau fest.
Bisher habe ich folgendes geprüft:
I. Widerspruch Mahnbescheid, § 694 I ZPO
Ergebnis: kommt nicht in Betracht, VB wurde bereits verfügt. (-)
II. Widerspruch gegen VB, § 700 I, 338 ZPO
1. Form, § 340 II ZPO, mangels Angaben SV +
2. Frist, 700 I, 339, 222 ZPO i.V.m. 187 I, 188 II BGB , mit dem Ergebnis, dass Einspruch bis Ablauf von Montag, 21.09.2020 möglich ist. Folglich Einspruchsfrist nicht verfristet.
3. Einspruch zulässig (+)
Wie seid ihr hier weiter verfahren? Für kleine Hinweise, Denkanstöße etc. wäre ich euch sehr dankbar!
MfG
Niels
Hallo Niels,Hallo alle miteinander,
habt ihr die EA 1 schon fertig? Ich bin gerade dabei, sie zu schreiben und hänge jetzt am Prüfungsaufbau fest.
Bisher habe ich folgendes geprüft:
I. Widerspruch Mahnbescheid, § 694 I ZPO
Ergebnis: kommt nicht in Betracht, VB wurde bereits verfügt. (-)
II. Widerspruch gegen VB, § 700 I, 338 ZPO
1. Form, § 340 II ZPO, mangels Angaben SV +
2. Frist, 700 I, 339, 222 ZPO i.V.m. 187 I, 188 II BGB , mit dem Ergebnis, dass Einspruch bis Ablauf von Montag, 21.09.2020 möglich ist. Folglich Einspruchsfrist nicht verfristet.
3. Einspruch zulässig (+)
Wie seid ihr hier weiter verfahren? Für kleine Hinweise, Denkanstöße etc. wäre ich euch sehr dankbar!
MfG
Niels
Wie lautet denn dein erster Obersatz? Da bin ich schon leicht überforder.
Ich prüfe danach die Klage Zulässigkeit/ Begründetheit.
Hallo Drya,Hallo Niels,
danach habe ich die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage geprüft und bin zum Entschluss gekommen, dass die Klage zulässig aber unbegründet ist.
Und als Endergebnis ist der Anspruch zulässig mit der RF des 342 ZPO.
Aber ob das alles so richtig ist, weiß ich leider nicht...:/
Zu genau diesem Ergebnis komme ich auch. Klage der T-GmbH wäre zwar zulässig, aber eben unbegründet.Na aber es ist doch zulässig, aber unbegründet.
Es liegt ja kein Vertrag vor.