Einsendeaufgaben EA l - WiSe 20/21

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist hier verfehlt, weil diese gegenüber dem Einspruch subsidiär ist. Eine Vollstreckungsklage ist nur bei Einwendungen zulässig, die durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 767 Abs. 2 ZPO.
 
Sehe ich genauso wie rethad.

Bei der Begründetheit bin ich auch zügig durch, da es bereits an AGL fehlt.
 
Hallo zusammen,

leider besteht bei mir ein technischer Fehler, sodass ich nicht auf die Einsendearbeit zugreifen kann. Die FernUni weiß Bescheid und versucht das Problem zu lösen, ich hab aber nach wie vor die EA nicht vorliegen und wollte die gerne ab morgen bearbeiten. Wäre jemand so freundlich und würde mir die EA vielleicht zukommen lassen?

Viele Grüße
 
Hallo zusammen,

leider besteht bei mir ein technischer Fehler, sodass ich nicht auf die Einsendearbeit zugreifen kann. Die FernUni weiß Bescheid und versucht das Problem zu lösen, ich hab aber nach wie vor die EA nicht vorliegen und wollte die gerne ab morgen bearbeiten. Wäre jemand so freundlich und würde mir die EA vielleicht zukommen lassen?

Viele Grüße
 

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Ich grübel noch, ob man nicht mit dem Einspruch enden kann, wenn man diesen begründet. Es ist doch sehr eindeutig, dass es an der AGL fehlt.
Für alles Weitere ist der Sachverhalt ja echt dünn.
Was denkt Ihr?
 
Nein, ich denke nicht.
Der einspruch führt zum ursprünglichen Verfahren, das sollte meiner Meinung nach schon geprüft werden
 
So habe ich es bisher auch. Zulässigkeit habe ich aber in einem Satz mangels Info im SV festgestellt. Begründetheit aus Sicht der T-GmbH ist meiner Meinung nach auch gegeben. Dann habe ich die Einlassung des M ausgeführt, aus der klar wird, dass es bereits an AGL fehlt. Hast Du es auch so gelöst?
 
So habe ich es bisher auch. Zulässigkeit habe ich aber in einem Satz mangels Info im SV festgestellt. Begründetheit aus Sicht der T-GmbH ist meiner Meinung nach auch gegeben. Dann habe ich die Einlassung des M ausgeführt, aus der klar wird, dass es bereits an AGL fehlt. Hast Du es auch so gelöst?
Ich hab es bisschen ausführlicher gemacht, die Zulässigkeit ca 1,5 Seiten und die Begründetheit dann ca ne halbe.
 
Eine Frage zu der Zuständigkeit der (Ausgangs)Klage (also man prüft hier ja die Klage der T-GmbH)

Habe als Einleitungssatz " Da die Klage (Der T-Gmbh) beim Amtsgericht Hagen (laut Sachverhalt) erhoben wurde, ist dessen Zuständigkeit zu prüfen.
Dann kommt a) Sachliche Zuständigkeit und b) Örtliche Zuständigkeit, wonach ich bei der Zuständigkeit auf das Landgericht Köln komme.
Muss man hier jetzt hilfsgutachterlich weiterprüfen oder habe ich einen Denkfehler?

Du hast hier einen Denkfehler. Das Amtsgericht Hagen ist das Mahngericht, bei dem das Mahnverfahren geprüft wird. Gem. Anmerkung 3 bei § 689 III ZPO gibt es zwei zentrale Mahngerichte in NRW. Eins davon ist in Hagen.

Bei der Klage musst du demnach bei der Zuständigkeit nicht auf das Amtsgericht Hagen eingehen, sondern auf das in dem Mahnbescheid genannte Landgericht Köln, weil das Mahngericht gem. § 700 III ZPO den Rechtsstreit an das Gericht weitergibt, das gem. §§ 692 I Nr.1, 690 I Nr.5 ZPO für das streitige Verfahren zuständig ist.

Ich hoffe, dass es dir weiterhilft
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hab noch eine Anmerkung dazu, was bisher noch nicht gesagt wurde.
Man muss hier einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid prüfen.

Meiner Einschätzung nach sollte in der Prüfung zunächst darauf eingegangen werden, ob überhaupt ein wirksamer Vollstreckungsbescheid vorliegt, denn wenn schon kein wirksamer Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, dann müsste und dürfte man auch keinen Einspruch prüfen. Ein wirksamer Vollstreckungsbescheid ist demnach Voraussetzung für die Einspruchsprüfung. Man könnte es gut bei der Statthaftigkeit des Einspruchs einbauen. Gem. § 338 ZPO ist der Einspruch statthaft, wenn er gegen ein Versäumnisurteil gerichtet ist. Gem. § 700 I ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleich. Fraglich ist demnach, ob ein wirksamer Vollstreckungsbescheid vorliegt. Da könnte man ein paar SV-Angaben dann noch verwerten.

Was denkt ihr?
 
Ich frage mich, wie ich am Besten vom zulässigen Einspruch in die Prüfung der Klage der T-GmbH komme. Wie macht ihr das?

Geht ihr da über § 700 IV ZPO?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo alle miteinander,

habt ihr die EA 1 schon fertig? Ich bin gerade dabei, sie zu schreiben und hänge jetzt am Prüfungsaufbau fest.

Bisher habe ich folgendes geprüft:


I. Widerspruch Mahnbescheid, § 694 I ZPO
Ergebnis: kommt nicht in Betracht, VB wurde bereits verfügt. (-)


II. Widerspruch gegen VB, § 700 I, 338 ZPO

1. Form, § 340 II ZPO, mangels Angaben SV +
2. Frist, 700 I, 339, 222 ZPO i.V.m. 187 I, 188 II BGB , mit dem Ergebnis, dass Einspruch bis Ablauf von Montag, 21.09.2020 möglich ist. Folglich Einspruchsfrist nicht verfristet.
3. Einspruch zulässig (+)

Wie seid ihr hier weiter verfahren? Für kleine Hinweise, Denkanstöße etc. wäre ich euch sehr dankbar!

MfG
Niels
 
Hallo alle miteinander,

habt ihr die EA 1 schon fertig? Ich bin gerade dabei, sie zu schreiben und hänge jetzt am Prüfungsaufbau fest.

Bisher habe ich folgendes geprüft:


I. Widerspruch Mahnbescheid, § 694 I ZPO
Ergebnis: kommt nicht in Betracht, VB wurde bereits verfügt. (-)


II. Widerspruch gegen VB, § 700 I, 338 ZPO

1. Form, § 340 II ZPO, mangels Angaben SV +
2. Frist, 700 I, 339, 222 ZPO i.V.m. 187 I, 188 II BGB , mit dem Ergebnis, dass Einspruch bis Ablauf von Montag, 21.09.2020 möglich ist. Folglich Einspruchsfrist nicht verfristet.
3. Einspruch zulässig (+)

Wie seid ihr hier weiter verfahren? Für kleine Hinweise, Denkanstöße etc. wäre ich euch sehr dankbar!

MfG
Niels

Wie lautet denn dein erster Obersatz? Da bin ich schon leicht überforder.
Ich prüfe danach die Klage Zulässigkeit/ Begründetheit.
 
Hallo alle miteinander,

habt ihr die EA 1 schon fertig? Ich bin gerade dabei, sie zu schreiben und hänge jetzt am Prüfungsaufbau fest.

Bisher habe ich folgendes geprüft:


I. Widerspruch Mahnbescheid, § 694 I ZPO
Ergebnis: kommt nicht in Betracht, VB wurde bereits verfügt. (-)


II. Widerspruch gegen VB, § 700 I, 338 ZPO

1. Form, § 340 II ZPO, mangels Angaben SV +
2. Frist, 700 I, 339, 222 ZPO i.V.m. 187 I, 188 II BGB , mit dem Ergebnis, dass Einspruch bis Ablauf von Montag, 21.09.2020 möglich ist. Folglich Einspruchsfrist nicht verfristet.
3. Einspruch zulässig (+)

Wie seid ihr hier weiter verfahren? Für kleine Hinweise, Denkanstöße etc. wäre ich euch sehr dankbar!

MfG
Niels
Hallo Niels,

danach habe ich die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage geprüft und bin zum Entschluss gekommen, dass die Klage zulässig aber unbegründet ist.

Und als Endergebnis ist der Anspruch zulässig mit der RF des 342 ZPO.

Aber ob das alles so richtig ist, weiß ich leider nicht...:/
 
Wie lautet denn dein erster Obersatz? Da bin ich schon leicht überforder.
Ich prüfe danach die Klage Zulässigkeit/ Begründetheit.

Hallo Niels,

danach habe ich die Zulässigkeit und Begründetheit der Ausgangsklage geprüft und bin zum Entschluss gekommen, dass die Klage zulässig aber unbegründet ist.

Und als Endergebnis ist der Anspruch zulässig mit der RF des 342 ZPO.

Aber ob das alles so richtig ist, weiß ich leider nicht...:/
Hallo Drya,

danke für deine Antwort. So habe ich es jetzt auch gemacht. Bin mir aber auch absolut nicht sicher, ob ich das richtig geprüft habe.

BerNat ich habe als Obersatz entsprechend der Fragestellung wie folgt formuliert:

"R könnte M erfolgreich gegen den Vollstreckungsbescheid verteidigen, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung steht und der Anspruch der T-GmbH tatsächlich nicht bestehen würde."

Ist aber auch ohne Gewähr.

Falls jemand Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge hat, wäre ich natürlich sehr dankbar.

Liebe Grüße,
Niels
 
Na aber es ist doch zulässig, aber unbegründet.
Es liegt ja kein Vertrag vor.
Zu genau diesem Ergebnis komme ich auch. Klage der T-GmbH wäre zwar zulässig, aber eben unbegründet.
Ein wirksamer Dienstvertrag zwischen M und der T-GmbH ist nie zustande gekommen.

Die Verteidigung des M durch R gegen die Forderung der T-GmbH hätte demnach Aussicht auf Erfolg.
 
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