- Studiengang
- Bachelor of Laws
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- 2. Studiengang
- Master of Laws
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@Gossenk. Gern geschehen!@Gossenk
Auf die Fahrlässigkeit gehe ich nur kurz ein. Ich sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür und erwähne es nur mit einem Satz. Dem entsprechend gehe ich auch gar nicht auf den § 229 ein.
Zur Kausalität und Zurechnung der Schläge habe ich nur erwähne , dass sich aus dem Sachverhalt nur die Kausalität zwischen "Faustschlägen ins Gesicht" und dem Delikterfolgt ergibt. Eine weitere Zurechnung des Delikterfolg den jeweils einzelnen Taten des B und des Z ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher kann auch gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ohne das man beginnen würde Dinge in den Sachverhalt hineinzulesen, die dort nicht stehen.
Ich habe deswegen nur einmal die Köperverletzung des T durch B nach § 223 geprüft und bei Z dann auch die Prüfung des Tatbestandes bei B verwiesen. Beide machen ja das gleiche und wie gesagt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass man die einzelnen Verletzungen des T einem der "Täter" B oder Z zuordnen kann.
Noch ein Nachtrag dazu: Meines Erachtens nach muss man bei der Prüfung der Fahrlässigkeit aufpassen, dass man sich nicht in Widersprüche verwickelt. Den je nachdem welcher Theorie man im Meinungsstreit um die Rechtsfolgen des ETBI vertritt, bejaht man ja das vorsätzliche begehen einer Straftat, der Körperverletzung. Im Prüfungsaufbau bejaht man ja sogar zunächst die Erfüllung des Tatbestandes. Anschließend lässt in der Rechtfertigung die Notwehr wegen dem tatsächlichen nicht vorliegen einer Notwehrlage scheitern nur um diese dann in hypothetischer Form im Rahmen der ETBI wieder zu prüfen. An dieser Stelle würde sich meiner Ansicht nach dann die Erforderlichkeit der Verteidigung (#mildeste Mittel) oder an einer späteren Stelle, die Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung, widerstreiten mit einer fährlässigen Körperverletzungen. Außerdem handelt Z mit Vorsatz, sodass ich keinen Raum für eine Fahrlässigkeit sehe.