Einsendeaufgaben EA SS 2021

@Gossenk

Auf die Fahrlässigkeit gehe ich nur kurz ein. Ich sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür und erwähne es nur mit einem Satz. Dem entsprechend gehe ich auch gar nicht auf den § 229 ein.

Zur Kausalität und Zurechnung der Schläge habe ich nur erwähne , dass sich aus dem Sachverhalt nur die Kausalität zwischen "Faustschlägen ins Gesicht" und dem Delikterfolgt ergibt. Eine weitere Zurechnung des Delikterfolg den jeweils einzelnen Taten des B und des Z ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher kann auch gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ohne das man beginnen würde Dinge in den Sachverhalt hineinzulesen, die dort nicht stehen.
Ich habe deswegen nur einmal die Köperverletzung des T durch B nach § 223 geprüft und bei Z dann auch die Prüfung des Tatbestandes bei B verwiesen. Beide machen ja das gleiche und wie gesagt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass man die einzelnen Verletzungen des T einem der "Täter" B oder Z zuordnen kann.
@Gossenk. Gern geschehen!

Noch ein Nachtrag dazu: Meines Erachtens nach muss man bei der Prüfung der Fahrlässigkeit aufpassen, dass man sich nicht in Widersprüche verwickelt. Den je nachdem welcher Theorie man im Meinungsstreit um die Rechtsfolgen des ETBI vertritt, bejaht man ja das vorsätzliche begehen einer Straftat, der Körperverletzung. Im Prüfungsaufbau bejaht man ja sogar zunächst die Erfüllung des Tatbestandes. Anschließend lässt in der Rechtfertigung die Notwehr wegen dem tatsächlichen nicht vorliegen einer Notwehrlage scheitern nur um diese dann in hypothetischer Form im Rahmen der ETBI wieder zu prüfen. An dieser Stelle würde sich meiner Ansicht nach dann die Erforderlichkeit der Verteidigung (#mildeste Mittel) oder an einer späteren Stelle, die Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung, widerstreiten mit einer fährlässigen Körperverletzungen. Außerdem handelt Z mit Vorsatz, sodass ich keinen Raum für eine Fahrlässigkeit sehe.
 
@Gossenk. Gern geschehen!

Noch ein Nachtrag dazu: Meines Erachtens nach muss man bei der Prüfung der Fahrlässigkeit aufpassen, dass man sich nicht in Widersprüche verwickelt. Den je nachdem welcher Theorie man im Meinungsstreit um die Rechtsfolgen des ETBI vertritt, bejaht man ja das vorsätzliche begehen einer Straftat, der Körperverletzung. Im Prüfungsaufbau bejaht man ja sogar zunächst die Erfüllung des Tatbestandes. Anschließend lässt in der Rechtfertigung die Notwehr wegen dem tatsächlichen nicht vorliegen einer Notwehrlage scheitern nur um diese dann in hypothetischer Form im Rahmen der ETBI wieder zu prüfen. An dieser Stelle würde sich meiner Ansicht nach dann die Erforderlichkeit der Verteidigung (#mildeste Mittel) oder an einer späteren Stelle, die Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung, widerstreiten mit einer fährlässigen Körperverletzungen. Außerdem handelt Z mit Vorsatz, sodass ich keinen Raum für eine Fahrlässigkeit sehe.
Soweit ich es weiß, bezieht sich die Fahrlässigkeit bei einem ETBI doch darauf, dass er sich fahrlässig im ETBI befunden hat. Deshalb passt es nicht, was du sagst.

Es ist ja klar, dass Z den T verletzen wollte. Er wollte dies aber nur, weil er den Sachverhalt falsch interpretiert hat. Deshalb kann sich die Fahrlässigkeit nicht auf die Verletzungshandlung beziehen.

Oder hast du etwas anderes gemeint?
 
Nein. ME fehlt es an der Anstiftungshandlung bzw. an der Garantenstellung.

Bei der Garantenstellung käme vom Grundsatz nur die Ingerenz in Frage, die man dann aber verneinen müsste, da die Gefahrschaffung (= das Erzählen von den Machenschaften des T) nicht pflichtwidrig ist. Hat P durch das Berichten, dass er ausgeraubt wurde überhaupt eine Gefahr geschaffen?
 
das Ergebnis ist da. Ich hoffe ihr habt bestanden, ich habe nur knapp bestanden, aber hauptsache durch.
 
Wisst ihr, ob die Klausur in diesem Semester wieder mit Live-Proctoring stattfindet? Bitte nicht steinigen, falls es dazu irgendwo schon eine Veröffentlichung gibt, die mir entgangen ist :D
 
Wisst ihr, ob die Klausur in diesem Semester wieder mit Live-Proctoring stattfindet? Bitte nicht steinigen, falls es dazu irgendwo schon eine Veröffentlichung gibt, die mir entgangen ist :D

Auf jeden Fall Zoom, lt. Prüfungsinfo. Was genaues soll nach der Anmeldefrist ggf. bekanntgegeben werden. Schau einfach mal in die aktuelle Prüfungsinfo auf den vorderen Seiten rein.
 
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