Einsendeaufgaben EA SS 2021

Was habt ihr zur Kausalität/ Objektiven Zurechnung bei B? Die Körperverletzung wurde ja hauptsächlich durch Z verwirklicht oder mache ich mir gerade ein Problem wo keins ist? Oder seht ihr beide isoliert von einander?

Ich denke das ist hier nicht wirklich das Problem. Die körperliche Misshandlung alleine reicht schon aus. Die kann man mit den Faustschlägen bejahen. Es heißt ja "körperliche Misshandlung" ODER "Gesundheitsschädigung".
So löse ich es.
 
ok, die Unfreiwilligkeit habe ich beim fehlgeschlagenen Versuch diskutiert. Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es ja vor allem darum, ob ihm weitere Mittel zur Verfügung stehen, die er für erfolgstauglich hält. Wenn nein > fehlgeschlagen Wenn ja > Rücktritt möglich. Aber dann wäre ja auch die Freiwilligkeit zu bejahen. Ich habe mich da irgendwie verrant.
Ja Du hast Recht, man bejaht den fehlgeschlagenen Versuch und damit schließt Du den Rücktritt aus. Man kann nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch zurücktreten.
 
Oder ihr arbeitet direkt am Gesetzeswortlaut, überlegt und stellt fest, dass keine weitere Ausführung der Tat möglich ist, diese also auch nicht aufgegeben werden kann (sog. fehlgeschlagener Versuch).
 
Habt ihr bei der Strafbarkeit des Z mal an einen ETBI gedacht? hätte er den Sachverhalt richtig gedeutet, so wäre er gerechtfertigt gewesen. Ist ja genau die Definition des Erlaubnistatbestandsirrtum. Was sagt ihr dazu?
 
Habt ihr bei der Strafbarkeit des Z mal an einen ETBI gedacht? hätte er den Sachverhalt richtig gedeutet, so wäre er gerechtfertigt gewesen. Ist ja genau die Definition des Erlaubnistatbestandsirrtum. Was sagt ihr dazu?
Habe das auch so gelöst. Wenn ich der rechtsfolgenverweisenden schuldtheorie folge, bin ich mir nur unsicher ob ich fahrlässige Körperverletzung bejahen oder verneinen soll...
 
Habt ihr bei der Strafbarkeit des Z mal an einen ETBI gedacht? hätte er den Sachverhalt richtig gedeutet, so wäre er gerechtfertigt gewesen. Ist ja genau die Definition des Erlaubnistatbestandsirrtum. Was sagt ihr dazu?
ich habe es auch so gelöst. Wieviel habt ihr denn so geschrieben. Ich habe 14 Seiten und frag mich ob das vielleicht ein bisschen viel ist.
 
Habe das auch so gelöst. Wenn ich der rechtsfolgenverweisenden schuldtheorie folge, bin ich mir nur unsicher ob ich fahrlässige Körperverletzung bejahen oder verneinen soll...
Ja klar, EBTI und Fahrlässigkeit hab ich dann wegen schneller Reaktion verneint. Ich hab auch 14 Seiten + denke auch das ist zu viel, weiß aber wirklich nicht, was ich kürzen soll
 
Was habt ihr in Bezug auf die Strafbarkeit des P geprüft bzw. angeprüft?

1. Körperverletzung durch Unterlassen?
2. Anstiftung?
3. Beihilfe?

Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft würde ich nicht anprüfen, weil es zu abwegig ist. Was sagt ihr?
 
Seid ihr bei der Kausalität bei den Faustschlägen von B und Z darauf eingegangen, dass man nicht eindeutig sagen kann, welche Schläge was verursacht haben? Bin mir grad nicht sicher, welche Art von Kausalität da passt und ob es überhaupt eine Besonderheit sein könnte.
 
Ich habe bei P nur Anstiftung und Körperverletzung durch Unterlassen geprüft. Beihilfe finde ich etwas abwegig.
Bei B sehe ich auch keine Problempunkte, die es zu vertiefen gilt.
Bzgl der Kausalität: Ich habe erwähnt, dass keine der Verletzungen konkret zugeordnet werden kann. ABER der Verletzungserfolg läge nicht in der konkreten Gestalt vor, wenn B (bzw. Z) die jeweilige Handlung unterlassen hätte. Damit sind die Faustschläge auch kausal. Eine Besonderheit habe ich in dem Prüfungspunkt nicht gesehen.
 
Ich habe bei P nur Anstiftung und Körperverletzung durch Unterlassen geprüft. Beihilfe finde ich etwas abwegig.
Bei B sehe ich auch keine Problempunkte, die es zu vertiefen gilt.
Bzgl der Kausalität: Ich habe erwähnt, dass keine der Verletzungen konkret zugeordnet werden kann. ABER der Verletzungserfolg läge nicht in der konkreten Gestalt vor, wenn B (bzw. Z) die jeweilige Handlung unterlassen hätte. Damit sind die Faustschläge auch kausal. Eine Besonderheit habe ich in dem Prüfungspunkt nicht gesehen.

Hast du für P eine Strafbarkeit nach §§ 223 I, 13 I und §§ 223 I, 26 bejaht?
 
Strafbarkeit Z 223 (-) 229 (-)
Strafbarkeit B 223 (+)
Strafbarkeit P (KV durch Untetlassen, Täterschaft und Teilnahme) im Ergebnis (-)
Strafbarkeit T 242, 22, 23 (+)

So habe ich das jetzt im Ergebnis. Was sagt ihr?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
So wird es bei mir auch aussehen.
Wo habt ihr denn verbaut, dass Z am Ort des Geschehens bleibt und den Rettungswagen ruft?
 
So wird es bei mir auch aussehen.
Wo habt ihr denn verbaut, dass Z am Ort des Geschehens bleibt und den Rettungswagen ruft?
Ich habe das in meinem Gutachten nicht drinnen, da wir die unterlassene Hilfeleistung ja nicht prüfen brauchen. Hätte es nämlich da eingebaut, oder als Rücktritt aber da bei mir Z sowieso straflos bleibt, bin ich darauf nicht mehr eingegangen.
 
Hallo Zusammen,

auch ich will meine Lösung mit euch teilen und habe diese wie folgt aufgebaut:
  1. Strafbarkeit des T
    1. Diebstahl, § 242 I (-)
    2. Versuchter Diebstahl, §§ 242, 22, 23 I, 12 I (+)
  2. Strafbarkeit des B wegen § 223 I (+)
  3. Strafbarkeit des Z wegen § 223 I (-) wg. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI) und mangels Fahrlässigkeit
  4. Strafbarkeit des P, §§ 26 f., 138 (-) hier habe ich nur sehr kurz angeprüft und verneint
@LAW Das mit den Krankenwagen habe ich auch nicht eingebaut.
 
Hallo Zusammen,

auch ich will meine Lösung mit euch teilen und habe diese wie folgt aufgebaut:
  1. Strafbarkeit des T
    1. Diebstahl, § 242 I (-)
    2. Versuchter Diebstahl, §§ 242, 22, 23 I, 12 I (+)
  2. Strafbarkeit des B wegen § 223 I (+)
  3. Strafbarkeit des Z wegen § 223 I (-) wg. Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum (ETI) und mangels Fahrlässigkeit
  4. Strafbarkeit des P, §§ 26 f., 138 (-) hier habe ich nur sehr kurz angeprüft und verneint
@LAW Das mit den Krankenwagen habe ich auch nicht eingebaut.
Gehst du auf die Fahrlässigkeit nach dem ETBI nur kurz ein und verneinst oder hast du 229 anschließend einzeln angeprüft?
Gehst du auf die Kausalität/ Objektive Zurechnung bei B ein für die Schläge von Z oder belässt du es bei der körperlichen Misshandlung und bejahst dann 223?
 
@Gossenk

Auf die Fahrlässigkeit gehe ich nur kurz ein. Ich sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür und erwähne es nur mit einem Satz. Dem entsprechend gehe ich auch gar nicht auf den § 229 ein.

Zur Kausalität und Zurechnung der Schläge habe ich nur erwähne , dass sich aus dem Sachverhalt nur die Kausalität zwischen "Faustschlägen ins Gesicht" und dem Delikterfolgt ergibt. Eine weitere Zurechnung des Delikterfolg den jeweils einzelnen Taten des B und des Z ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher kann auch gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ohne das man beginnen würde Dinge in den Sachverhalt hineinzulesen, die dort nicht stehen.
Ich habe deswegen nur einmal die Köperverletzung des T durch B nach § 223 geprüft und bei Z dann auch die Prüfung des Tatbestandes bei B verwiesen. Beide machen ja das gleiche und wie gesagt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass man die einzelnen Verletzungen des T einem der "Täter" B oder Z zuordnen kann.
 
@Gossenk

Auf die Fahrlässigkeit gehe ich nur kurz ein. Ich sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür und erwähne es nur mit einem Satz. Dem entsprechend gehe ich auch gar nicht auf den § 229 ein.

Zur Kausalität und Zurechnung der Schläge habe ich nur erwähne , dass sich aus dem Sachverhalt nur die Kausalität zwischen "Faustschlägen ins Gesicht" und dem Delikterfolgt ergibt. Eine weitere Zurechnung des Delikterfolg den jeweils einzelnen Taten des B und des Z ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher kann auch gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ohne das man beginnen würde Dinge in den Sachverhalt hineinzulesen, die dort nicht stehen.
Ich habe deswegen nur einmal die Köperverletzung des T durch B nach § 223 geprüft und bei Z dann auch die Prüfung des Tatbestandes bei B verwiesen. Beide machen ja das gleiche und wie gesagt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass man die einzelnen Verletzungen des T einem der "Täter" B oder Z zuordnen kann@Gossenk
Auf die Fahrlässigkeit gehe ich nur kurz ein. Ich sehe im Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür und erwähne es nur mit einem Satz. Dem entsprechend gehe ich auch gar nicht auf den § 229 ein.

Zur Kausalität und Zurechnung der Schläge habe ich nur erwähne , dass sich aus dem Sachverhalt nur die Kausalität zwischen "Faustschlägen ins Gesicht" und dem Delikterfolgt ergibt. Eine weitere Zurechnung des Delikterfolg den jeweils einzelnen Taten des B und des Z ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher kann auch gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ohne das man beginnen würde Dinge in den Sachverhalt hineinzulesen, die dort nicht stehen.
Ich habe deswegen nur einmal die Köperverletzung des T durch B nach § 223 geprüft und bei Z dann auch die Prüfung des Tatbestandes bei B verwiesen. Beide machen ja das gleiche und wie gesagt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, dass man die einzelnen Verletzungen des T einem der "Täter" B oder Z zuordnen kann.
Danke für die ausführliche Hilfestellung, habe mich sehr schwer getan bei diesen Punkten!
 
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