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wie ist denn der Sachverhalt?Hallo,
hat jmd Interesse am Gedankenaustausch?
Gruss
Romy
Der ist online gestellt.wie ist denn der Sachverhalt?
Antrag auf einstweilige Anordnung ist zu prüfen. 80 V oder 123 I vwgo bei statthafter antragsbefugnis. Hier ist es 123 I und zwar als regelungsanordnung, 2. Alt. Das Problem mit der s-gmbh werde ich wohl im Rahmen der Prüfung antragsgegner, hier gemeinde, thematisieren. Die s-gmbh betreibt zwar die Homepage, einflussmöglichkeit hat die S aber als Gesellschafterin. Aber darüber muss ich nochmal genauer nachdenken. Beim Rechtsschutzbedürfnis musst prüfen, ob es andere, schnellere Alternativen gibt, wie M zu seinem Ziel kommt, als eine eA. Ich meine nicht.Ja gerne! bin etwas ratlos welche art der Klage überhaupt in betracht kommt.. Am ehesten noch die allgemeine Leistungsklage.
als problematisch sehe ich auf jeden fall, den Charakter der Absage (VA? --> eher nein) und die beteiligtenbezogenen Voraussetzungen (S-GmBH mit der Gesellschafterin der Stadt S. Wie siehts bei dir aus?