Einsendeaufgaben EA Teil 2 WS 21/22

Gern. Wir weit bist du?
 
gerne :D gibts eine Whatsapp-Gruppe oder Ähnliches?
 
Hallo zusammen,

ich würde mich auch gerne mit Euch austauschen.

Ich hab mir die EA jetzt auch mal durchgelesen und denke die Knackpunkte der EA sind im Groben:

1. Rügepflicht des A wg. der defekten Eismaschine
2. Rücktritt vom Kaufvertrag durch B
3. Wirksamkeit der AGB der Eiskimo GmbH

Muss mir aber noch eine detaillierte Skizze ausarbeiten und stehe für einen Austausch gern zur Verfügung :-)

LG
Niels

Edit: Und natürlich wird die Aufnahme des B und die Vertretung des A durch B auch eine Rolle spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Rücktritt wird von A erklärt, deshalb spielt eine Vertretung des A durch B vermutlich keine Rolle, zumal ja auch gar kein Rücktrittsrecht besteht. Die AGB-Klausel ist meines Erachtens zwar unwirksam, aber die Rüge ist jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt.

Bei mir sieht es jetzt erst einmal so aus:
1. Kaufvertrag A mit Eiskimo GmbH (+)
2. Rücktritt durch A? => Frage nach Ausschluss des Rücktrittsrechts
a) Ausschluss durch AGB (-)
b) Ausschluss nach § 377 HGB (+)
3. Haftungsübergang auf B
a) Übergang der Verbindlichkeit auf OHG (+)
b) Persönliche Haftung von B für Verbindlichkeiten der OHG (+)
 
Der Rücktritt wird von A erklärt, deshalb spielt eine Vertretung des A durch B vermutlich keine Rolle, zumal ja auch gar kein Rücktrittsrecht besteht. Die AGB-Klausel ist meines Erachtens zwar unwirksam, aber die Rüge ist jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt.

Bei mir sieht es jetzt erst einmal so aus:
1. Kaufvertrag A mit Eiskimo GmbH (+)
2. Rücktritt durch A? => Frage nach Ausschluss des Rücktrittsrechts
a) Ausschluss durch AGB (-)
b) Ausschluss nach § 377 HGB (+)
3. Haftungsübergang auf B
a) Übergang der Verbindlichkeit auf OHG (+)
b) Persönliche Haftung von B für Verbindlichkeiten der OHG (+)
Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
 
Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
A ist aber im Rahmen der Einzelvertretung berechtigt die Gesellschaft zu vertreten, er kann also auch den Rücktritt erklären, sofern das überhaupt möglich ist.
 
Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
Ich hatte das mit A´s Rücktrittserklärung auch völlig überlesen. Wohl im Kontext mit dem vorigen Absatz, wo steht das A schwer erkrankt und die Geschäfte nicht mehr allein führen kann.

Vielen Dank für den Hinweis, wer lesen kann ist klar im Vorteil :D Da ändert sich in meiner Skizze auch etwas.

LG Niels
 
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen :-) ich prüfe zunächst das Bestehen einer Verbindlichkeit der OHG und bejahe dies. Anschließend spreche ich den Rücktritt (durch A) an und prüfe, ob der Rücktritt wirksam durch die AGB ausgeschlossen werden konnte und dann § 377 HGB? Im Falle eines wirksamen Rücktritts durch A als OHG-Gesellschafter würde auch B von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit, richtig?
 
Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen :-) ich prüfe zunächst das Bestehen einer Verbindlichkeit der OHG und bejahe dies. Anschließend spreche ich den Rücktritt (durch A) an und prüfe, ob der Rücktritt wirksam durch die AGB ausgeschlossen werden konnte und dann § 377 HGB? Im Falle eines wirksamen Rücktritts durch A als OHG-Gesellschafter würde auch B von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit, richtig?
Ja, so will ich es machen. Bzw. in dieser Reihenfolge klingt das eigentlich sinnvoller, als ich es oben dargestellt habe: Erst der Übergang auf die OHG, dann der Rücktritt.
Der Rücktritt wurde allerdings nicht wirksam erklärt mangels eines Rechts zum Rücktritt.

Tima schrieb:
Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
Ich prüfe die AGB systematisch: Vorliegen von AGB - Einbeziehung - Inhaltskontrolle. Es stimmt, dass der Sachverhalt da dünn ist, aber immerhin ist die AGB-Klausel mit dem Rücktrittsausschluss abgedruckt. § 309 Nr. 8 b) bb) BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, indiziert aber eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 II. Ich habe mich dafür entschieden, die Wirksamkeit der AGB-Klausel zu verneinen, sonst wäre die Prüfung der Rüge nur im Hilfsgutachten möglich.
 
Hallo Leute.
Also ich habe es ähnlich wie M783.
Ich bin jetzt angelangt bei dem Haftungsübergang auf die OHG. Ich dachte daran § 130 HGB anzuwenden, so dass der Kaufvertrag übergeht auf die OHG und damit auch die Forderungen. Wie macht ihr das? Mir fällt da nichts geschneites sein....
Später wenn es um die persönliche Haftung von B geht kann man dann einfach § 128 HGB anwenden. Da sehe ich jetzt weniger Probleme.
Und das letzte: Gegenüber der E-GmbH tritt ja nur A auf, obwohl der B geschäftsführend die OHG führt. Für mich stellt sich da kurz die Frage, ob B alleine das Geschäft führt, oder ob beide die Geschäfte führen. Ich tendiere aber zu zweitem, da ansonsten ja der ganze Fall sinnlos wäre und A gar nichts machen könnte.
Also, falls jemand den Übergang von der e.K auf die OHG weiß, das wäre super.
 
Ich habe jetzt vier Seiten
 
Hallo ihr Lieben, schreibe eben meine Arbeit aus. Bin eben auf das Forum gestoßen. Ich habe es im großen auch so. Allerdings wollt ich ganz kurz noch etwas einwerfen @Raphaeljura. Bist du dir sicher, dass du den Übergang der Verbindlichkeit nach § 130 HGB machen möchtest? Im § 130 HGB geht es im den Eintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft.
Meiner Meinung nach ist hier eher der § 28 I HGB einschlägig (Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns). Der A war ja eingetragener Kaufmann und somit Einzelkaufmann. Daher mache ich es über § 28 I HGB. Korrigiert mich gerne, wenn ich falsch liege :)
 
@Veralela also ich bin auch der Meinung, dass es hier um § 28 I HGB geht, schließlich geht es um den Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns und nicht in eine bestehende Gesellschaft. Die OHG bestand vorher nicht, sondern entsteht erst mit B zusammen. Hat jemand noch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB angesprochen? Bin mir nicht so sicher :-)
 
Ich habe auch den § 28 HGB für den Übergang der Verbindlichkeit auf die OHG, und dann die gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 HGB.
§ 320 BGB kommt bei mir nicht vor. Die Einrede müsste doch auch erhoben werden?
Text: ca. 12000 Zeichen inkl. Leerzeichen.
 
Ja die Einrede müsste normal auch erhoben werden, war mir deshalb sehr unsicher. Ich glaub ich lass es weg :)
 
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