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Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.Der Rücktritt wird von A erklärt, deshalb spielt eine Vertretung des A durch B vermutlich keine Rolle, zumal ja auch gar kein Rücktrittsrecht besteht. Die AGB-Klausel ist meines Erachtens zwar unwirksam, aber die Rüge ist jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt.
Bei mir sieht es jetzt erst einmal so aus:
1. Kaufvertrag A mit Eiskimo GmbH (+)
2. Rücktritt durch A? => Frage nach Ausschluss des Rücktrittsrechts
a) Ausschluss durch AGB (-)
b) Ausschluss nach § 377 HGB (+)
3. Haftungsübergang auf B
a) Übergang der Verbindlichkeit auf OHG (+)
b) Persönliche Haftung von B für Verbindlichkeiten der OHG (+)
A ist aber im Rahmen der Einzelvertretung berechtigt die Gesellschaft zu vertreten, er kann also auch den Rücktritt erklären, sofern das überhaupt möglich ist.Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
Ich hatte das mit A´s Rücktrittserklärung auch völlig überlesen. Wohl im Kontext mit dem vorigen Absatz, wo steht das A schwer erkrankt und die Geschäfte nicht mehr allein führen kann.Ich hatte gar nicht gesehen, dass der A den Rücktritt erklärt hat, dachte das wäre B. Danke für den Hinweis. Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.
Ja, so will ich es machen. Bzw. in dieser Reihenfolge klingt das eigentlich sinnvoller, als ich es oben dargestellt habe: Erst der Übergang auf die OHG, dann der Rücktritt.Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfenich prüfe zunächst das Bestehen einer Verbindlichkeit der OHG und bejahe dies. Anschließend spreche ich den Rücktritt (durch A) an und prüfe, ob der Rücktritt wirksam durch die AGB ausgeschlossen werden konnte und dann § 377 HGB? Im Falle eines wirksamen Rücktritts durch A als OHG-Gesellschafter würde auch B von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit, richtig?
Ich prüfe die AGB systematisch: Vorliegen von AGB - Einbeziehung - Inhaltskontrolle. Es stimmt, dass der Sachverhalt da dünn ist, aber immerhin ist die AGB-Klausel mit dem Rücktrittsausschluss abgedruckt. § 309 Nr. 8 b) bb) BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, indiziert aber eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 II. Ich habe mich dafür entschieden, die Wirksamkeit der AGB-Klausel zu verneinen, sonst wäre die Prüfung der Rüge nur im Hilfsgutachten möglich.Tima schrieb:Prüfst du auch die Definition von AGB schematisch durch? Der Sachverhalt ist so dünn, dass ich nicht begründen kann, ob die Absicht besteht, dies für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Ich habe einen anderen Prüfungsaufbau. Ich denke, da geht es nicht um die Stellvertretung, sondern eher darum, dass die Haftung akzessorisch ist. Das heißt, wenn der Rücktritt erfolgreich ist, besteht auch für B keine Verbindlichkeit mehr.