Einsendeaufgaben EA Wintersemester 22/23

Ich wäre auch dabei :)
 
Ich würde mich auch gerne austauschen. Der Fall scheint recht interessant, aber auch umfangreich zu sein. Werde in den nächsten Tagen bereits anfangen und mir eine grobe Gliederung zurechtbasteln. Ist ja leider die einzige EA und damit Möglichkeit, die Zulassung zur Klausur zu bekommen.
 
Ich würde mich auch gerne austauschen. Der Fall scheint recht interessant, aber auch umfangreich zu sein. Werde in den nächsten Tagen bereits anfangen und mir eine grobe Gliederung zurechtbasteln. Ist ja leider die einzige EA und damit Möglichkeit, die Zulassung zur Klausur zu bekommen.
Wieso ist es die einzige EA? Es gibt doch noch die Lotse Aufgabe.. Abgabe ist da der 4.11...
 
Aber es ist doch eine von zwei EAs zu bestehen. Welche ist dann die zweite EA? Kommt dazu der SV später?
Es gibt definitiv nur eine EA. Ich hatte hier extra nochmal den Lehrstuhl angeschrieben, weil ich auch gehofft habe, die Selbstkontrollarbeit würde als EA zählen.
 
Es gibt definitiv nur eine EA. Ich hatte hier extra nochmal den Lehrstuhl angeschrieben, weil ich auch gehofft habe, die Selbstkontrollarbeit würde als EA zählen.
Danke für die Info, ich wollte diesbezüglich nämlich auch noch am Lehrstuhl nachfragen. Aber dann hat sich das ja schon geklärt
 
Hey,
ich bin auch dabei :)
Gibt es zu den Mastermodulen auch Whats App Gruppen so wie im Bachelor?
Liebe Grüße,
Katja
 
Ich fange einfach mal an, meine ersten Gedanken hier aufzuschreiben. Ich will mich an dieser EA eigentlich gar nicht lange aufhalten, zumal ich denke, hier wird nur Basiswissen abgefragt und darauf hingewirkt, dass man sich mit den verschiedenen Irrtümern beschäftigt.

1. Tatkomplex M-> F
hier würde ich mit der Prüfung eines versuchten Totschlags, §§ 212 I, 22, 23 I anfangen.
ob ich allerdings diese Prüfung am Ende bejahe, weiß ich noch nicht so richtig
Falls nein, wäre eine entsprechende Prüfung bzgl. einer gef. KV vorzunehmen.
Schwerpunkt in diesem Teil wird wohl in erster Linie der klare Prüfungsaufbau eines Versuchs darstellen.

2. Tatkomplex F -> M
hier würde ich eine einfache KV prüfen. Hier ist dann wohl insbesondere bei den möglichen Entschuldungsgründen darauf einzugehen, dass eine Notwehrhandlung vorliegen könnte, welche aber mMn verneint werden muss, da M ja garnicht wusste, dass er angegriffen wird, weshalb hier der Wille sich zu verteidigen fehlt.

3. Tatkomplex K -> F
hier ist mMn eine gef. KV zu prüfen, wobei bei den Entschuldigungsgründen ebenfalls auf eine Notwehrsituation eingegangen werden muss, hier jedoch mit dem Irrtum des K, es läge eine solche Notwehr-Situation vor. Hier ist nach meiner bisherigen Kenntnis wohl eine Notwehrhandlung anzunehmen, weshalb der K wohl straffrei bleibt

4. Tatkomplex M
ggfs . könnte als 4. Tatkomplex noch eine Anstiftung, § 26 zum Totschlag in dem Ausruf des M gegenüber dem K "los stech ihn ab" gelegen haben. Soweit bin ich aber noch nicht.

Was sagt ihr dazu bzw. habt ihr einen anderen Aufbau oder sonstige Anmerkungen?
 
Ich fange einfach mal an, meine ersten Gedanken hier aufzuschreiben. Ich will mich an dieser EA eigentlich gar nicht lange aufhalten, zumal ich denke, hier wird nur Basiswissen abgefragt und darauf hingewirkt, dass man sich mit den verschiedenen Irrtümern beschäftigt.

1. Tatkomplex M-> F
hier würde ich mit der Prüfung eines versuchten Totschlags, §§ 212 I, 22, 23 I anfangen.
ob ich allerdings diese Prüfung am Ende bejahe, weiß ich noch nicht so richtig
Falls nein, wäre eine entsprechende Prüfung bzgl. einer gef. KV vorzunehmen.
Schwerpunkt in diesem Teil wird wohl in erster Linie der klare Prüfungsaufbau eines Versuchs darstellen.

2. Tatkomplex F -> M
hier würde ich eine einfache KV prüfen. Hier ist dann wohl insbesondere bei den möglichen Entschuldungsgründen darauf einzugehen, dass eine Notwehrhandlung vorliegen könnte, welche aber mMn verneint werden muss, da M ja garnicht wusste, dass er angegriffen wird, weshalb hier der Wille sich zu verteidigen fehlt.

3. Tatkomplex K -> F
hier ist mMn eine gef. KV zu prüfen, wobei bei den Entschuldigungsgründen ebenfalls auf eine Notwehrsituation eingegangen werden muss, hier jedoch mit dem Irrtum des K, es läge eine solche Notwehr-Situation vor. Hier ist nach meiner bisherigen Kenntnis wohl eine Notwehrhandlung anzunehmen, weshalb der K wohl straffrei bleibt

4. Tatkomplex M
ggfs . könnte als 4. Tatkomplex noch eine Anstiftung, § 26 zum Totschlag in dem Ausruf des M gegenüber dem K "los stech ihn ab" gelegen haben. Soweit bin ich aber noch nicht.

Was sagt ihr dazu bzw. habt ihr einen anderen Aufbau oder sonstige Anmerkungen?
Hey Sandra,

also hinsichtlich TK 1 würde ich den versuchten Totschlag annehmen. Darf ich fragen, wieso du hier noch unsicher bist?

evtl könnte bei TK 4 zuerst die Anstiftung zum Totschlag (- da kein Taterfolg), dann die Anstiftung zum versuchten Totschlag geprüft werden (+)
 
Ich sehe das ähnlich wie Sandra. Wobei ich mir auch unsicher bin, ob ich bei M gegen F einen versuchten Totschlag prüfen soll. Ich hab das jetzt erst mal mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemacht.
 
Ich sehe das ähnlich wie Sandra. Wobei ich mir auch unsicher bin, ob ich bei M gegen F einen versuchten Totschlag prüfen soll. Ich hab das jetzt erst mal mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gemacht.
Geht bei dir die vers. gef. KV durch?
 
Hey Sandra,

also hinsichtlich TK 1 würde ich den versuchten Totschlag annehmen. Darf ich fragen, wieso du hier noch unsicher bist?

evtl könnte bei TK 4 zuerst die Anstiftung zum Totschlag (- da kein Taterfolg), dann die Anstiftung zum versuchten Totschlag geprüft werden (+)
Ich weiß garnicht genau, warum ich mir hier unsicher bin. Irgendwas stört mich m versuchten Totschlag noch. Ich hatte mir ein paar Aufsätze und Urteile hierzu angesehen und war mir dann irgendwie unschlüssig. Es ist wohl auch nur ein recht schmaler Grat zwischen KV und Totschlag. Auch finde ich im Sachverhalt diese Schwelle zum "jetzt geht's los" sehr schwammig geschrieben.
 
Ich weiß garnicht genau, warum ich mir hier unsicher bin. Irgendwas stört mich m versuchten Totschlag noch. Ich hatte mir ein paar Aufsätze und Urteile hierzu angesehen und war mir dann irgendwie unschlüssig. Es ist wohl auch nur ein recht schmaler Grat zwischen KV und Totschlag. Auch finde ich im Sachverhalt diese Schwelle zum "jetzt geht's los" sehr schwammig geschrieben.

ich bin doch auch ziemlich unentschlossen, nach der zwischenaktstheorie hat M nicht unmittelbar angesetzt, da der fehlende Zwischenschritt ja noch das zustechen wäre,

andererseits hat er durch das umkehren und anschleichen ja auch schon die schwelle zum jetzt geht es los überschritten oder ? bei ungestörtem Fortgang hätte er ja auf dem F eingestochen ..
 
Ich habe bislang mal folgendes geprüft:

F:
§§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 (-)
§ 223 I (-), wegen fehlendem Rechtfertigungswillen
§§ 223 I, 22, 23 I (+)

K:
§§ 212 I, 22, 23 (-), wegen fehlendem Tatentschluss
§§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5 (-), wegen ETBI
§ 229 (+)

M:
§§ 212 I, 22, 23, 26 (-), wegen fehlender Haupttat
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5, 26 (+)
§§ 212, 22, 23 ??
 
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