Einsendeaufgaben EA WiSe 18/19

Erste Prüfungschema ohne Gewähr (und Inhalt)

A. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 I AGG i.V.m. § 1 Var. 4 AGG)

I. Sachlicher Anwendungsbereich AGG eröffnet, §§ 1,2 AGG

II. Persönlicher Anwendungsbereich AGG eröffnet, § 6 AGG


1. BewerberInnen, § 6 I S.2 AGG

2. Arbeitgeber, Abs. 6 II AGG

III. Benachteiligung, § 3 AGG

1. unmittelbare Benachteiligung, § 3 I AGG

2. Mittelbare Benachteiligung, § 3 II AGG

3. Wegen eines Grundes aus § 1 AGG

IV. Rechtfertigung der Benachteiligung

1. Bezogen auf Religion/Weltanschauung, § 9 AGG

2. Allgemein, § 8 AGG

3.Positive Maßnahmen, § 5 AGG

B. Ergebnis
 
Ich habe die Unterlagen von der Uni noch nicht erhalten. Sobald die eingetroffen sind, schreibe ich was dazu.
 
Guten Morgen,

Du kannst sie (und die Skripts) im virtuellen Studienplatz (https://vu.fernuni-hagen.de/lvuweb/lvu) herunterladen. Die EA-Aufgabe ist schon seit dem 01.10. da.

Klick auf das Modul dieses Semesters => Einsendeaufgaben/zur aktuellen Übungsseite => im Menü Studentenzugang links: Aufgaben => einloggen => Aufgabeheft herunterladen.

Einsendeschluss ist am 10.12.2018.
 
Das weiß ich, aber zum Arbeiten brauche ich persönlich die gedruckte Version.
 
Ich habe die unmittelbare Diskriminierung abgelehnt und die mittelbare Diskriminierung bejaht. Habt ihr das auch?
 
Hi, eine mittelbare Diskriminierung habe bzgl. der neutralen und weltanschaulichen Sichtweise der Praxis angenommen. Nun frage ich mich aber, wie es bzgl der Unterdrückung und der Hygiene ausschaut- subsumiert ihr das auch unter eine mittelbare Diskriminierung? Oder bearbeitet ihr das anders?
 
Hallo Leroda,
warum schließt du eine unmittelbare Diskriminierung aus?
Der Z sagt doch schon im ersten Teil des Gespräches, dass er sie nicht einstellen würde, wenn Sie das Kopftuch nicht ablegt.
Gruß
Th.
 
Z hat doch gesagt, dass er sich verpflichtet fühlt seine Praxis als einen weltanschaulich freien und neutralen Raum zu führen. Also gilt die Regelung für alle Mitarbeiter und nicht nut für die A.
 
Ich denke mal, dass man es sich wirklich aussuchen kann, welche Benachteiligung vorliegen soll. Bei einer unmittelbaren Benachteiligung ist nur eine Rechtfertigung fast ausgeschlossen, falls man diesen Weg einschlagen möchte.
 
Die Fallfrage ist ja irgendwie komisch, weil ja nach keinem Anspruch gefragt ist, sondern nur nach einer Benachteiligung.

Also wäre der Obersatz ungefähr "A könnte durch die Nichteinstellung durch Z benachteiligt sein gem. § xyz"

Habt ihr das auch so ähnlich, bzw wie ist euer Obersatz?
 
Geht ihr auf eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ein?

Mir erschließt sich nicht, warum eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegen soll? Meinst du in Bezug darauf, dass nur Frauen Kopftücher tragen?


2 Fragen hätte ich kurz vor Toresschluss auch noch:

Wie habt ihr „das Kopftuch sei darüber hinaus ein Symbol für die Unterdrückung von Frauen“ verordnet?

Wenn ich mich für die unmittelbare Benachteiligung entscheide, prüfe ich dann überhaupt noch die mittelbare an?
 
Die Benachteiligung wegen des Geschlechts ist unmittelbar mit der muslimischen Religionszugehörigkeit der A verknüpft. Das ist so nach EuGH und nat. Rspr..
 
Die Fallfrage ist ja irgendwie komisch, weil ja nach keinem Anspruch gefragt ist, sondern nur nach einer Benachteiligung.

Also wäre der Obersatz ungefähr "A könnte durch die Nichteinstellung durch Z benachteiligt sein gem. § xyz"

Habt ihr das auch so ähnlich, bzw wie ist euer Obersatz?

Also, letztendlich formuliere ich immer aus der Fallfrage auch den Obersatz, das ist am einfachsten. Wäre hier "In der Nichteinstellung der Frau A könnte durch Herrn Z eine verbotene Benachteiligung im Sinne des AGG liegen. Dazu müsste...[Begründung]". Die Nennung des relevanten § (nämlich 7) mache ich in der Überschrift. Im Übrigen darf keinesfalls vergessen werden das AGG überhaupt zu eröffnen! Sprich, den Anwendungsbereich.

Ich finde es auch komisch, dass nur nach "so wenig" gefragt wird, wenn man mal bedenkt, was alles als Rechtsfolge in Betracht käme (z.B. Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG)). Es wäre sehr ärgerlich die Hausarbeitzulassung nicht zu erhalten, weil man nur diesen einen Versuch dafür hat, sprich diese eine EA. In allen anderen Modulen habe ich sonst 2-3 EA's, wovon man entweder die Hälfte oder 2/3 bestehen muss.
 
Noch eine kurze Frage in den finalen Stunden: Habt ihr, wenn ihr die mittelbare Diskriminierung bejaht habt, überhaupt noch die Rechtfertigungsründe aus den §§ 8-10 geprüft? So wie ich das verstehe, darf bei Bejahung der mittelbaren Diskrimierung nur der § 3 II HS 2 als Rechtfertigung geprüft werden und NICHT zusätzlich noch die Rechtfertigungsgründe aus o.g. Paragraphen. Ich würde allerdings mit der § 3 II HS 2 Rechtfertigungsprüfung auf nicht mehr als 5,5 Seiten kommen, das erscheint mir zu wenig. Die unmittelbare Diskrimierung würde ich auf keinen Fall bejahen, denn wie oben schon gesagt, trifft die Regelung alle Mitarbeiter. Mithin wäre es schlicht falsch, die unmittelbare zu bejahen (so auch LG Berlin, LAG BL, EuGH).
 
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