Einsendeaufgaben EA WS 2021/22

Das hier?

https://www.jura.fu-berlin.de/fachb...ranstaltungen/0405ws/ag_strafrecht/fall2.html

Dies geschah auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs in Form der Bratpfanne. Zudem könnte in dem Schlag eine lebensgefährdende Behandlung liegen. Verlangt man hierfür eine konkrete Lebensgefahr (LK/Hirsch, 11. Aufl., § 224 Rn.21; Stree, Jura 1980, 291 f.; Sch/Schr/Stree, 26. Aufl., § 224 Rn. 12), wäre dies angesichts der zweifelhaften Ursächlichkeit des Schlages zu verneinen. Die vorher genannten Fälle bezeichnen jedoch allesamt Fälle abstrakt gefährlicher Begehensweisen, sodass aus systematischen Gründen eine abstrakte Lebensgefahr ausreichen muss (RGSt 10, 1, BGHSt 2, 160 (163), BGH, StV 1988, 65, BGH, NStZ-RR 1997, 67, Frisch, JuS 1990, 365, Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 32 Rn. 12 sowie Gallas, FS Heinitz, S. 183). Eine derartige ist bei einem Schlag mit einer Bratpfanne auf den Hinterkopf zu bejahen.

Hast du abstrakte, konkrete Lebensgefahr diskutiert?

Ist Bratpfanne, die auch einen Stiel hat mit Heliumflasche vergleichbar? Dürfte zumindest strittig sein.
 
Der Unterschied ist aber hier, dass im Bratpfannen-Fall der B das Opfer, das bereits am Boden liegt, mit der schon blutverschmierten Bratpfanne schlägt, mit der er bereits zu Boden geschlagen wurde.
 
Wie gesagt, würde in unserem Fall A den D nochmal mit der Heliumflasche schlagen, während er schon am Boden liegt, würde ich es bejahen. Ein Schlag gegen den Kopf von jemandem, der am Boden liegt, hat eine viel größere Krafteinwirkung, weil der Kopf nicht mehr wegrutscht, sondern der Impuls voll einwirkt.

Daher sind beim UFC keine Stampftritte mehr erlaubt ;-) Oder generell Tritte gegen den Kopf des am Boden Liegenden.
 
Das hier?

https://www.jura.fu-berlin.de/fachb...ranstaltungen/0405ws/ag_strafrecht/fall2.html

Dies geschah auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs in Form der Bratpfanne. Zudem könnte in dem Schlag eine lebensgefährdende Behandlung liegen. Verlangt man hierfür eine konkrete Lebensgefahr (LK/Hirsch, 11. Aufl., § 224 Rn.21; Stree, Jura 1980, 291 f.; Sch/Schr/Stree, 26. Aufl., § 224 Rn. 12), wäre dies angesichts der zweifelhaften Ursächlichkeit des Schlages zu verneinen. Die vorher genannten Fälle bezeichnen jedoch allesamt Fälle abstrakt gefährlicher Begehensweisen, sodass aus systematischen Gründen eine abstrakte Lebensgefahr ausreichen muss (RGSt 10, 1, BGHSt 2, 160 (163), BGH, StV 1988, 65, BGH, NStZ-RR 1997, 67, Frisch, JuS 1990, 365, Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 32 Rn. 12 sowie Gallas, FS Heinitz, S. 183). Eine derartige ist bei einem Schlag mit einer Bratpfanne auf den Hinterkopf zu bejahen.

Hast du abstrakte, konkrete Lebensgefahr diskutiert?

Ist Bratpfanne, die auch einen Stiel hat mit Heliumflasche vergleichbar? Dürfte zumindest strittig sein.
Genau.

Nein. Ich habe die hM zitiert:
Nach herrschender Auffassung bedarf es für die Verwirklichung von § 224 I Nr. 5 keiner Behandlung, die das Leben des Opfers konkret gefährdet; vielmehr genügt es, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu generell geeignet ist.

Am Ende kommt es zu einer Gehirnerschütterung, was doch eine Lebensgefahr beinhaltet oder?
 
Wie gesagt, würde in unserem Fall A den D nochmal mit der Heliumflasche schlagen, während er schon am Boden liegt, würde ich es bejahen. Ein Schlag gegen den Kopf von jemandem, der am Boden liegt, hat eine viel größere Krafteinwirkung, weil der Kopf nicht mehr wegrutscht, sondern der Impuls voll einwirkt.

Daher sind beim UFC keine Stampftritte mehr erlaubt ;-) Oder generell Tritte gegen den Kopf des am Boden Liegenden.
HAHAHA
Der war gut! :D

Aber ich persönlich denke: Schläge mit einem Gegenstand gegen den Kopfbereich = lebensgef. Behandlung
 
Eine leichte Gehirnerschütterung ist für mich keine Lebensgefahr. Die hast du bei jedem Fahrradsturz und bei jedem UFC-Kampf, bei jedem High Kick und gestorben sind glaub in der ganzen Ära drei Kämpfer. ;-)

Aus den gleichen Gründen sind 12 to 6 Elbows beim Ground and Pound verboten. ;-)
 
Eine leichte Gehirnerschütterung ist für mich keine Lebensgefahr. Die hast du bei jedem Fahrradsturz und bei jedem UFC-Kampf, bei jedem High Kick und gestorben sind glaub in der ganzen Ära drei Kämpfer. ;-)

Aus den gleichen Gründen sind 12 to 6 Elbows beim Ground and Pound verboten. ;-)
:ROFL::ROFL:
Der Jon Jones - Klassiker

Ok, gut.
Jedem das seine. Persönlich glaube ich nicht, dass es Punktabzug gibt, wenn man es bejaht/verneint. Haputsache man hat es angeprüft, denke ich :)

Also hast du das auch bei der Holzlatte bejaht?
Nein. Dazu gab es keine Anhaltspunkte. Es ist nur der Versuch. Gefährliches Werkzeug aber habe ich bejaht!
Daher 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, II, 22, 23 (+)
 
Müsste man beim Versuch Nr. 5 nicht auch bejahen, wenn man davon ausgeht, dass es lebensgefährdend wäre, würde man das anvisierte Opfer treffen?

Wobei ich eine normale Holzlatte nicht für gefährlich genug halte. Beim Baseballschläger würde ich eher ja sagen, da viel härter.
 
Müsste man beim Versuch Nr. 5 nicht auch bejahen, wenn man davon ausgeht, dass es lebensgefährdend wäre, würde man das anvisierte Opfer treffen?

Wobei ich eine normale Holzlatte nicht für gefährlich genug halte. Beim Baseballschläger würde ich eher ja sagen, da viel härter.
Nur wissen wir nicht, wohin er zielt. Wenn er nur auf sein Arm zielt oder Beine, kann man keine lebensgef. Behandlung bejahen.
Dazu gibt der SV nicht genug her.
 
Ich finde es etwas seltsam, dass zweimal vollkommen identische Straftatbestände zu prüfen sind, aber ich komm auch auf kein anderes Ergebnis.
Habe bei A bzgl. D den 223I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 bejaht, eip wg. Gleichwertigkeit unbeachtlich - bzgl. B (-), da kein doppelter Vorsatz möglich
Bei W bzgl. B 223I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 (-), da aberratio ictus - bzgl. A 223I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 (+)

Die Heliumflasche habe ich als gefährliches Werkzeug bejaht, das Plakat ebenso, da Holzstäbe ja mit Wucht geschlagen schon erhebliche Verletzungen hervorrufen können.

Zur Nothilfe hab ich mir noch keine Gedanken gemacht, aber es ist eine Überlegung wert, weil sonst ja nicht viel übrig bleibt.
 
Zur Nothilfe hab ich mir noch keine Gedanken gemacht, aber es ist eine Überlegung wert, weil sonst ja nicht viel übrig bleibt.
Ich denke, hier geht es dem Aufgabensteller explizit um den Notwehrexzess. Der Angriff ist ja dann nicht mehr gegenwärtig, weil der Täter weggelaufen ist.
 
Noten und Korrekturen sind jetzt online, ich hoffe ihr habt auch alle bestanden :-)

Die Korrektur ging ja echt schnell, Abgabe war vor einem guten Monat und dann noch mit Weihnachten und dem Jahreswechsel dazwischen hätte ich so schnell gar nicht mit gerechnet...
 
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