Einsendeaufgaben EA2 WS 2017/2018

Ja ich ;-)
M.E. ist die "Schwierigkeit" hier der Rechtscharakter der Kanzlei, die Vertretung der Kanzlei durch A und natürlich das "wichtigste" die Haftung des Gesellschafters analog.
Gerade überlege ich den Aufbau also das Schema und bin grob am formulieren.
LG
 
Jap. Sehe ich auch so. Die Abgrenzungen kriegt man aber schnell hin und zu den Einzelproblemen steht die Lösung schon in der KE3.
 
Hallo, wieso seht ihr denn ein Problem in der Gesellschaftsform? Für mich persönlich ist das eine GbR.
Ich überlege noch wie man das Aufbauschema aufbaut. Es geht ja um die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.
 
Es lohnt sich bezüglich der ersten Aufgabe auf jeden Fall mal der Blick in eine alte Einsendearbeit: EA 55109 T4 SS2015

Der Fall ist fast genau der selbe, so dass man sich gut an dem Lösungsweg entlanghangeln kann.
 
Hallo. Danke nochmal für den Tipp. Zum Glück hatte ich die Lösung schon genauso. Aber das war dann eine gute Möglichkeit zu vergleichen.
 
Hallo nochmal,
in dem zweiten Fall liegt das Problem doch in der Vertretungsamcht des A!? Was habt ihr da geprüft? Ich denke an §15 HGB??
LG
 
Ich dachte, die es besteht keine Eintragungspflicht für die Änderung. Daher kein § 15 HGB.
Ich habe es über die 166 ff BGB gelöst und bin so zu einem unwirksamen Kaufvertrag und deshalb keinem Anspruch bei Aufgabe 2 gekommen.
 
Ja genau es ist § 15 I und die Rosinentheorie kommt zum Einsatz

Also, ich bin auch von 15 Abs. 1 ausgegangen. Aber muss man den die Rosinentheorie zitieren bzw. den Streit darstellen?
Denn ich habe diese Problematik immer nur in Zusammenhang mit der Haftung eines Gesellschafters gelesen, sobald es um die
Haftung der Gesellschaft ging, wurde die Rosinentheorie nicht erwähnt, sondern nur vom Wahlrecht gesprochen.
DEshalb überlege ich die ganze Zeit, ob der Meinungsstreit dargestellt werden muss.

Was denkst du Davjura?

@Murmel: Der Austritt muss eingetragen werden
 
Ja ich verstehe dich Arcenciel. Hatte dasselbe Problem, ob das eine auf das andere anwendbar ist, habe aber einfach anstatt eines zweiten Gesellschafters den Namen der OHG benutzt, also halt iwie die Theorie so auf den Fall projiziert, dass es Sinn macht. Ich glaube auch nicht, dass es daran scheitert. Den Streit würde ich auch keineswegs weglassen wollen, sonst hat der ganze Fall für mich ja wirklich gar keine Höhepunkte :D
 
Ja ich verstehe dich Arcenciel. Hatte dasselbe Problem, ob das eine auf das andere anwendbar ist, habe aber einfach anstatt eines zweiten Gesellschafters den Namen der OHG benutzt, also halt iwie die Theorie so auf den Fall projiziert, dass es Sinn macht. Ich glaube auch nicht, dass es daran scheitert. Den Streit würde ich auch keineswegs weglassen wollen, sonst hat der ganze Fall für mich ja wirklich gar keine Höhepunkte :D

Okay, super :)
Das beruhigt mich, denn ich würde sonst auch keinen Schwerpunkt in dem Fall sehen, wenn man die Theorie nicht erwähnt.
Leider muss ich meinen Teil noch schreiben. Viel Spaß beim ausruhen, sofern du fertig bist. Schreibst du noch die Dritte EA?
 
Hmmm.... Der Austritt muss müsste gem. 143 II HGB eingetragen werden. Die Rosinentheorie greift aber nur zu Gunsten desjenigen, der nicht zur Eintragung verpflichtet gewesen wäre, also M.
Aber: Da noch mehr Gesellschafter als der C in der OHG sind, nämlich A und B, macht in das doch nicht automatisch alleinvertretungsberechtigt? Oder?
Ich kenne es nur so, dass zwei Gesellschafter zusammen Gesamtvertretungsmacht haben, scheidet einer aus, wird der andere automatisch alleinvertretungsberechtigt. Bei mehreren ist mir das nicht so bekannt...
Da muss wohl jeder seine Lösung finden. Ich werde mich nochmal genau darüber setzen.
 
Ja ich verstehe dich, aber im SV steht nun mal auch, dass "A, B und C vergessen (...), den Eintrag in das Handelsregister entsprechend zu ändern und die bisherigen Vereinbarungen zu überdenken." Somit handelt es sich erstens m.M.n. hier um zwei eintragungspflichtige Sachen, von denen eine zwar nicht ausdrücklich im Gesetz steht, aber wenn sie schon eingetragen wurde beim ersten Mal wohl auch beim zweiten Mal entsprechend hätte eingetragen werden müssen (bspw. C darf jetzt nur mit A gemeinsam handeln) und zweitens wird meiner Ansicht nach der C deswegen auch erst einmal wieder gem. § 125 I HGB und auch § 126 II HGB im Außenverhältnis vertretungsbefugt.
 
Also ich habe da etwas gefunden betreffend die Auslegung ob C automatisch alleinvertretungsberechtigt ist:

Gesellschaftsrecht hemmer 10.Auf, Rn.79 ff
"Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich aber der Parteiwille, dass weder J, noch G alleinvertretungsberechtigt sein sollen, da ansonsten nicht die Einschränkung durch ein gemeinsames Handeln mit dem Prokuristen (es geht in diesem Fall um eine unechte Gesamtvertretung) aufgenommen worden wäre.
Der Vertrag ist daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, §157 BGB, dahingehend auszulegen, dass anstelle der dispositiven Einzelvertretung des §125 I HGB (echte) Gesamtvertretung tritt. J konnte die OHG daher nicht allein vertreten."

Vielleicht hilft das? Also ich habe das nun auch so gelöst.
LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Inwieweit ist in Fall1 die Textpassage lösungsrelevant, demnach der Umsatz nunmehr 500.000 € beträgt? :confused: Für eine Idee/Antwort besten Dank im Voraus!
 
@ Somit 95: Ab einem gewissen Umsatz ist man verpflichtet eine Handelsregistereintragung vorzunehmen, da man ab diesem Zeitpunkt ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem eingerichteten Betrieb betreibt. Vorliegend handelt es sich allerdings um einen freien Beruf, welcher dem Handelsgewerbe nicht zugänglich ist. Die Angabe dient dazu, den Studenten anzuregen, über die Möglichkeiten der Gesellschaftsstruktur in Fall 1 zu diskutieren. Also 1. Welche Art der Gesellschaft liegt vor? Hier kann man schreiben, dass aufgrund von Angestellten, Umsatz etc. ein Handelsgewerbe vorliegen könnte und die mögliche GbR automatisch zu einer OGH umgewandelt worden wäre. Hier allerdings auszuschließen, da ja freie Berufe wie Anwälte keine OHG begründen können.
Beste Grüße.
 
@ Sommerkind. Sehe ich genauso. Relativ kurz gehaltener Fall meiner Ansicht nach.
 
Wie sieht's bei Euch mit EA zu Teil 5 aus?
 
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