Hausarbeit Schuldrecht AT WS 20/21

Frage 1: Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung von 100 qm Fliesen der Serie "Creation"?

Hochschulabschluss
Master of Arts
Studiengang
Bachelor of Laws
Moin zusammen,

ich weiß nicht, wie weit sich die Diskussion in anderen Gruppen schon gekommen war, aber ich starte jetzt einfach mal von ganz vorne:

Ich denke es ist am diskussionsträchtigsten, wenn wir uns zu zunächst mal über die Punkte der Bearbeitung austauschen, die im Rahmen der Frage besonders "problemträchtig" sind.

Das sind aus meiner Sicht bei der Frage 1 (keine Ahnung ob ich richtig liege, man möge mich korrigieren, gerne auch ergänzen):

Erlöschen durch Erfüllung:

Leistungszeit und Eintritt der Erfüllbarkeit:

Ist die Lieferungsankündigung des V empfangsbedürftig?

Hier könnte die Lieferankündigung eine einseitige Leistungsbestimmung des Schuldners sein. Diese wäre als rechtsgestaltende Erklärung empfangsbedürftig, da sie sowohl Erfüllbarkeit und Fälligkeit der Leistung des V als auch (weil von den Parteien so vereinbart) die Fälligkeit der Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) festlegt.

Der Zugang bei K ist dann eine reine AT-Frage, Briefkasten als Machtbereich des K.

Ausbleiben der Erfüllungswirkung:

Warum ist die Erfüllung vereitelt? K hat ja nicht explizit die Annahme der Leistung verweigert, sondern die vereinbarte Gegenleistung trotz Fälligkeit (Zahlung bei Lieferung) nicht erbracht.

Unmöglichkeit durch Zerstörung der Kaufsache

Übergang der Sachgefahr:

Bei den 10qm unproblematisch durch Konkretisierung.

Bei den 90qm möglichweise Rücknahme der Konkretisierung (zulässig?) durch V, da Umleitung an neuen Kunden. Damit könnte die Leistungsverpflichtung wieder zur Gattungsschuld geworden sein, d.h. nach Unfall wäre V weiterhin zur Leistung verpflichtet.
Diskussion des Gerechtigkeitswertes: Ks Interesse an konkretisierter Leistung schutzwürdig? V: Rückübergang der Sachgefahr im Gegenzug zur Wiedererlangung Dispositionsfreiheit? Weiteres Interesse an erneuter Andienung damit der Kaufpreis verdient wird?

Nur mal meine ersten Gedanken, um in die Diskussion zu starten. Kann auch alles Blödsinn sein......
 
Hallo zusammen,

ich brainstorme mal ein bisschen mit :) - die erste Frage, die sich mir gestellt hat, ist die des Annahmeverzugs des K
Ich bin mir aber nicht ganz sicher, wo die Ankündigung der Lieferung genau hingehört, also ob zur Erfüllbarkeit oder zum Leistungsangebot 🧐

1. Leistungsberechtigung des Schuldners
  • wirksamer Kaufvertrag (+)
  • erfüllbar (+) : - gem. Vertrag "nach vorheriger Ankündigung" --> per Brief Lieferung zum 28.11. angekündigt, Zugang unproblematisch --> V leert den Briefkasten am 07.11 (angemessene Ankündigungszeit). mit dem entsprechenden Brief, Kenntnisnahme egal und Bestätigung des Lieferzeitpunkt meiner Meinung nach entbehrlich, da nach Verkehrssitte nicht zu erwarten (§ 151) --> V darf die Leistung am 28.11. bewirken
2. Leistungsvermögen und -bereitschaft des Schuldners
  • Es darf kein Unvermögen des Schuldners gem. § 297 vorliegen (+) --> der A erscheint zum angekündigten Zeitpunkt bei K und hat die Lieferung dabei
3. Leistungsangebot des Schuldners § 293
  • tatsächliches Angebot § 294 (+): Leistung muss so, wie zu bewirken ist, angeboten werden: richtiger Ort bei K (+), richtige Zeit (+), in rechter Art und Weise (+)
4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger oder Gegenleistung wird nicht angeboten
  • Nichtannahme der Leistung (-) --> im Sachverhalt nicht ersichtlich, das K nicht annehmen will
  • aber: gemäß Kaufvertrag geschuldete Gegenleistung (Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug § 298) nicht angeboten durch K (+)
5. Ergebnis: K ist im Gläubigerverzug
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Daraus ergeben sich jetzt weitere Überlegungen über die Rechtsfolgen:

1. Zurückbehaltungsrecht der Fliesen des V gem. § 273 I ? --> hier bin ich etwas ratlos, ob das einschlägig ist oder ob es einfach ausreicht, dass K gem. §298 in Gläubigerverzug geraten ist und deswegen die Fliesen wieder eingeladen werden dürfen

2. V wird während des Verzugs des K von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt (§ 300 I) --> nachdem K erklärt hat, er kann nicht leisten, geschieht: "durch eine leicht fahrlässige Unaufmerksamkeit rutschen ihm allerdings zwei Paletten von der Ladeplattform" (teilweiser Untergang des Leistungsgegenstandes --> V gem. § 275 I von der Leistungspflicht über die 2 Paletten Fliesen befreit und auch kein Schadenersatz zu leisten gem. 280 I 2, da er leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat)

2.1. Konkretisierung der Gattungsschuld vor dem Gläubigerverzug (+)

Hier von http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=&find=Gattungsschuld_Konkretisierung__Bringschuld :

Bei der Bringschuld (Sache selbst bringen) hat der Schuldner aus der geschuldeten Gattung eine Sache auswählen und dem Gläubiger zu bringen, persönlich oder durch einen Arbeitnehmer (Erfüllungsgehilfen).

Der Schuldner hat das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan (vgl. § 243 Abs. 2 BGB@), wenn
  • die ausgewählte Sache mittlerer Art und Güte ist (§ 243 Abs. 1 BGB@) und
  • der Schuldner die ausgewählte Sache dem Gläubiger andient (anliefert).
Bei einer Bringschuld kann vom Schuldner nicht mehr erwartet werden. Die Abnahme der Sache durch den Gläubiger ist nicht erforderlich. Ab dem Zeitpunkt der Andienung beschränkt sich die Leistungspflicht auf die angediente Sache. Die Gattungsschuld wandelt sich zur Stückschuld.

Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache (§ 243 Abs. 2 BGB@), d.h. auf die konkrete ausgewählte und angediente Sache.
Ist der Gläubiger nicht anwesend und wird die Sache auf dem Rückweg zerstört (z.B. Autounfall), dann ist dem Schuldner die Lieferung der angedienten Sache nicht mehr möglich. Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB@ vor.

2.2. Entkonkretisierung der Gattungsschuld während des Gläubigerverzugs?

Der A hat die Fliesen aber nicht zur Firma zurückgebracht, sie waren also nicht auf dem Rückweg, sondern er wollte sie zu jemand anderem liefern.

--> hier muss man sich dann meiner Meinung nach entscheiden, ob man die Entkonkretisierung der Fliesen bejaht

Aufgrund der oben bejahten konkretisierten Gattungsschuld liegt die Preisgefahr nach dem Abtransport der Fliesen weiterhin bei K und da V den Unfall nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Leistung während des Gläubigerverzugs zerstört wurden --> K müsste zahlen und bekommt keine Fliesen //

ABER: Die Leistung war schon vor dem unverschuldeten Unfall unmöglich geworden, weil V die konkretisierte Gattungsschuld (Stückschuld) an X liefern wollte. Zwar besteht während des Gläubigerverzugs des K die Haftungserleichterung nach § 300 I, aber der V hat noch immer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Die Entscheidung, die Fliesen einfach an einen anderen Kunden zu liefern (und die Leistung damit unmöglich zu machen) hat der V vorsätzlich getroffen. Diese Entscheidung war dem Unfall vorgelagert, sodass dieser dann nach meiner Einschätzung gar keine Rolle mehr spielt und sich nur noch auf das Schuldverhältnis zwischen dem V und dem X bezieht?


Demzufolge hat der V trotz des Annahmeverzuges des K gem. § 300 I die Unmöglichkeit der Leistung vertreten und ist zur Lieferung verpflichtet (aber nur von den 18 beim Unfall zerstörten Paletten).

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Das wäre jetzt mein Brainstorming dazu, aber ich bin wirklich schlecht darin, das alles in eine sinnvolle Struktur zu packen. Kann mir da jemand helfen?
 
Hallo WelcomeHome,

erstmal vielen Dank für deinen ausführlichen Beitrag.

Zum Gläubigerverzug:

Ich habe natürlich auch in die Richtung Gläubigerverzug gedacht (der Sachverhalt schreit ja förmlich danach). Ich habe nur ehrlich gesagt keine Ahnung, wie und wo der Gläubigerverzug einzubauen wäre.

Ich denke wir stimmen überein, dass § 433 Abs. 1 BGB zunächst die Anspruchsgrundlage ist. Es geht ja um den Anspruch auf Lieferung der Kaufsache und darum, ob der K trotz Zerstörung der Fliesen den Anspruch behält. Damit geht es meiner Meinung nach nur um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt die Sachgefahr trägt.

Der Gläubigerverzug sorgt ja nach § 300 Abs. 1 BGB nur für eine Haftungserleichterung des Schuldners bzw. ist Ausschlussgrund für den Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB und erhält dem Schuldner die Vergütung nach § 326 Abs. 2 BGB.

Um also den Gläubigerverzug zu prüfen, müsste sich doch irgendwo eine Haftungsfrage stellen. Das ist aber meiner Meinung nach nicht der Fall. Denn selbst wenn V die Zerstörung der Fliesen zu vertreten hätte, verliert K (sofern denn Konkretisierung eingetreten ist) doch nach § 275 Abs. 1 BGB ohnehin den Anspruch auf die Kaufsache.
Dass er danach eventuell nicht mehr zahlen müsste, zurücktreten oder Schadenersatz verlangen könnte, hängt alles vom Gläubigerverzug ab, aber danach ist meiner Meinung nach gar nicht gefragt.

Vielleicht sehe ich aber auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Insofern würde mich interessieren, wie du den Gläubigerverzug eingebaut hast.

Zur (Ent-) Konkretisierung:

Ich glaube, dass du bei deinem letzten Punkt einen Denkfehler eingebaut hast.

Dass V die bereits konkretisierten Fliesen zu einem neuen Kunden umleitet, ist meiner Meinung nach nicht ursächlich für die Unmöglichkeit. Unmöglichkeit würde nur dann eintreten, wenn die Fliesen (noch) konkretisiert wären und dann an den X übereignet würden (und dieser sie auch nicht mehr herausgibt).

Und wie oben schon beschrieben glaube ich, dass sich die Frage nach dem Vertreten müssen hier gar nicht stellt, weil dies nur für die Preisgefahr/Schadenersatz/Rücktritt, aber nicht für die erneute Lieferung der Kaufsache relevant ist.

Ich glaube dass die Umleitung an den X nur die Aufhebung der Konkretisierung zur Folge hat, womit die Sachgefahr an den V zurückgeht und dieser nach dem Unfall erneut leisten muss (natürlich nur 90qm).

Insofern ist unser Ergebnis gleich, aber der Weg anders.

Zum Aufbau:

Ich bin bisher grob so vorgegangen:

Anspruch entstanden:

Ja, § 433 Abs. 1 (+)

Anspruch untergegangen:

Durch Erfüllung nach § 326 Abs 1 (-)
- Person des Gläubigers (+)
- Person des Schulners (Erfüllungsgehilfe) (+)
- Leistungsort (Bringschuld) (+)
- Leistungszeit (Erfüllbarkeit eingetreten, einseitige Leistungsbestimmung, Zugang bei K) (+)
- Eintritt des Leistungserfolges (Keine Gegenleistung trotz Fälligkeit, § 320) (-)

Durch Unmöglichkeit:
- hinsichtlich der 10qm (Konkretisierung, Zerstörung) (+)
- hinsichtlich der 90qm (Rücknahme der Konkretisierung, Gattungsschuld) (-)

Ergebnis: K kann nur noch 90qm verlangen
 
Es gibt sicher mehr als einen Weg das Gutachten aufzubauen. Aber das Grundschema ist immer gleich.

A. Anspruch entstanden
B. Anspruch erloschen
C. Anspruch durchsetzbar

Zu A:
Hier dürfte jedem das mit dem Kaufvertrag klar sein. Ich würde hier aber nicht zu viel Zeit in eine tiefgehende Prüfung investieren. Evtl. nur etwas ausweiten, falls man am Ende nicht auf die geforderten Mindestzeichen in der Hausarbeit kommt.

Zu B:
I. Erfüllung ist § 362 I BGB. Nicht mit Gegenleistung gemäß § 326 BGB verwechseln. Gegenleistung hätten wir, falls man den Anspruch des V auf den Kaufpreis prüfen müsste. Die Erfüllung kann man relativ kurz prüfen und bei Bedarf sicher auch noch aufbohren. Ob man hier die Prüfungen für Leistungszeit, -ort, usw. einbauen kann, kann ich jetzt nicht beantworten. Aber ich schließe das auch nicht aus. Dann müsste aber vermutlich auch die Konkretisierung und der Annahmeverzug schon hier rein.

II. Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB dürfte mit einer möglichen Entkonkretisierung der Schwerpunkt von Teil 1 sein. Hier muss man irgendwann noch zwischen 10 m² und 90 m² in der Prüfung aufsplitten. Aber grundsätzlich würde ich hier folgendes prüfen:

1. Gattungsschuld § 243 I BGB
2. Konkretisierung § 243 II BGB
3. Bringschuld
4. Annahmeverzug §§ 293 ff. BGB
5. Annahmeverhinderung § 299 BGB (hier muss das mit dem Brief rein)
6. 10 m²
7. 90 m² (Entkonkretisierung ja oder nein)

Zu C:
Das darf man hier wahrscheinlich nicht einfach unter den Tisch fallen lassen, falls man die Entkonkretisierung mit "ja" beantwortet. § 320 BGB gehört nach dem Schema aus dem Skript hier rein. K kann somit nur Zug um Zug durchsetzen.
 
Hallo Tom,

ich glaube, dass der Annahmeverzug hier tatsächlich das zentrale Problem ist.

Darauf deutet der konkrete Verweis hin, dass die 2 Paletten Fliesen zunächst leicht fahrflässig zerstört wurden und der Unfall unverschuldet (Achtung, Falle!) war --> Hinweis auf Haftungsfragen

Am besten prüfen wir den Gläubigerverzug/ Annahmeverzug einfach Mal anhand des Lehrbuchs "Allgemeines Schuldrecht" von Brox/ Walker durch. Das mache ich jetzt mal.

(UB Hagen: Off-Campus Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen)

Grundsätzliches:
"Die Erfüllung der Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch des Gläubigers gestört werden; denn der Schuldner ist in den weitaus meisten Fällen nicht in der Lage, seine Leistung ohne Mitwirkung des Gläubigers zu erbringen. Der Gläubiger ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet (Ausnahmen: §§ 433 Abs. 2, 640), so dass der Schuldner gegen ihn keinen klagbaren Anspruch auf Mitwirkung hat, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte. Die unterlassene Mitwirkung befreit den Schuldner auch nicht von seiner Leistungspflicht. Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an oder unterlässt er eine sonstige zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung, gerät er aber in Gläubigerverzug (= Annahmeverzug). Das Gesetz hat die Voraussetzungen und die Folgen des Gläubigerverzugs in den §§ 293 ff. geregelt."

I. Voraussetzungen

1. Leistungsberechtigung (+)

Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein, dh die Leistung muss erfüllbar sein (vgl. § 271 Abs.  2). Es wurde zwischen V und K eine Leistungszeit vereinbart. Unter Leistungszeit versteht man einmal den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und zum anderen den Zeitpunkt der Fälligkeit, in dem also der Schuldner spätestens leisten muss. Gemäß Kaufvertrag wurde die Leistungszeit "nach vorheriger Ankündigung Ende November" vereinbart. Per Brief hat V die Lieferung zum 28.11. per Brief angekündigt, Zugang war irgendwann vor oder am 07.11. (= angemessene Ankündigungszeit). Bestätigung des Lieferzeitpunktes durch K an V meiner Meinung nach entbehrlich, da nach Verkehrssitte nicht zu erwarten (§ 151 S. 1 ) --> V ist berechtigt, die Leistung am 28.11. zu bewirken.

2. Leistungsvermögen (+)
K muss ferner zur Leistung zur Leistungszeit bereit und imstande sein (§  297). --> Sachverhalt gibt nichts gegenteiliges her

3. Leistungsangebot (+)
K muss dem V ein Angebot der Leistung gemacht haben (§  293) und dieses Angebot der Leistung muss er so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten haben (§ 294), dh am rechten Ort, zur rechten Zeit, in rechter Beschaffenheit und Vollständigkeit.
rechter Ort: bei K zuhause --> Bringschuld (+)
rechte Zeit: zum vertraglich bestimmten Leistungszeitpunkt (+)
rechte Beschaffenheit: A, Verrichtungsgehilfe des K, erscheint bei K mit einem LKW, in dem sich die vereinbarten Fliesen befinden (+)
vollständig: A, Verrichtungsgehilfe des K, hat die vereinbarte Menge Fliesen dabei (+)
--> Das Leistungsangebot des K ist so beschaffen, dass der K nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung anzunehmen.

4. Nichtannahme der Leistung (+)
Der Annahmeverzug setzt schließlich voraus, dass der Gläubiger das Leistungsangebot des Schuldners nicht angenommen hat (§ 293). Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es hier – anders als beim Schuldnerverzug (§§  286 Abs. 4, 280 Abs. 1 S. 2) – nicht an.
Der Gläubiger gerät jedoch auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar die Leistung annehmen, aber die geforderte und fällige Gegenleistung nicht anbietet (§  298). Der K schaut zunächst dem A dabei zu, wie er die Fliesen in den Vorgarten des K lädt, was darauf hindeutet, dass er die Leistung annehmen will, sagt dem A aber etwas später, dass er die Zahlung, die vertraglich zum Leistungszeitpunkt vereinbart war, nicht leisten kann, da er kein Bargeld und keine Girocard im Haus habe. Mithin bietet er die vereinbarte Gegenleistung nicht an und ist gem. § 298 BGB ab diesem Zeitpunkt in Gläubigerverzug.

II. Wirkungen

1. Keine Leistungsbefreiung

Der Gläubigerverzug führt ebenso wie der Schuldnerverzug nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht. Der V schuldet dem K also nach wie vor die vereinbarten Fliesen und der K schuldet dem V den Kaufpreis.

2. Haftungserleichtung
Der Gläubigerverzug bewirkt aber nach §  300 Abs. 1 insofern eine Haftungserleichterung, als der Schuldner während dieser Zeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat (andere Bestimmung iSd §  276 Abs. 1 S. 1, 2. Hs.). Ebenso wie bei zufälligem Untergang der Sache haftet der Schuldner auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Untergang auf seinem leicht fahrlässigen Verhalten beruht (§  280 Abs. 1 S. 2;)

2.1. Haftungserleichterung für die Fliesen, die in Ks Vorgarten zu Bruch gehen
Nach der Mitteilung, dass K nicht zu leisten imstande ist (er also in Gläubigerverzug geraten ist), beginnt A die Fliesen wieder einzuladen und dabei gehen sie ihm "aus leichter Fahrlässigkeit" zu Bruch und werden unmöglich. Es besteht also für V keine grobe Fahrlässigkeit und kein Vorsatz bei der Unmöglichkeit dieser 2 Paletten aufgrund der Haftungserleichterung aus § 300 I. Der V muss für diesen zufälligen Untergang der Fliesen nicht haften und behält gemäß § 326 II S. 1 den Anspruch auf die Gegenleistung.​
2.2 Haftungserleichterung für die Fliesen, die beim Autounfall zu Bruch gehen
Nachdem A die restlichen Fliesen verladen hat, ruft er erneut bei V an und fragt, wie er mit den Fliesen (den übrig geblieben 18 Paletten) nun verfahren soll. Er erhält die Anweisung, die Fliesen zu X zu fahren sie diesem zu übereignen.​
a) Konkretisierte Gattungsschuld
Bei der Lieferung der Fliesen an K am 28.11. hat es sich um eine Bringschuld gehandelt. Der K hat aus seinem großen Sortiment an Fliesen der Serie "Creation" die Anzahl von 100 qm ausgesondert und auf den LKW verladen. Ab diesem Zeitpunkt verwandelte sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung in eine Stückschuld. Gemäß § 243 II beschränkt sich das Schuldverhältnis zwischen V und K also auf diese 100 qm Fliesen im LKW. Aufgrund des Gläubigerverzugs besteht demnach auch für die noch übrigen 90 qm eine Haftungserleichterung gem. 300 I. Der V hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.​
b) Unmöglichkeit der Leistung über die restlichen 90 qm Fliesen durch Autounfall
Auf dem Weg zum Kunden X gerät der A in einen unverschuldeten Autounfall, bei dem alle Fliesen zerstört werden. In Bezug auf den Autounfall lässt sich dem Sachverhalt unstreitig entnehmen, dass A (und damit V) den Unfall weder fahrlässig, noch grob fahrlässig noch vorsätzlich zu vertreten haben. Es greift also auch hier der § 300 I während des Gläubigerverzugs. Der V muss für diesen zufälligen Untergang der Fliesen nicht haften und behält gemäß § 326 II S. 1 den Anspruch auf die Gegenleistung.​
c) Unmöglichkeit der Leistung über die restlichen 90 qm Fliesen durch Übertragung an X
Allerdings ist fraglich, ob V die Besitz- und Eigentumsübertragung der 90 qm Fliesen an den V noch möglich war, da der V den A bereits vor dem Unfall angewiesen hat, diese Sache dem X zu übertragen und der Unfall nicht auf dem Rückweg in die Firma geschah, sondern auf dem Weg zum X. Wären die Fliesen nicht zerstört wurden, wäre auch ohne die Zerstörung eine Unmöglichkeit der Leistung über die nach § 243 II beschränkte Sache eingetreten. Die Fliesen hätten sich nicht mehr im Besitz des V befunden und hätten folglich auch nicht an den K übereignet werden können. Gemäß § 276 I 1 hat V Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten, die die Leistung unmöglich macht. Da K sich in Gläubigerverzug befand, bestand nach § 300 I eine Haftungserleichterung nur für leichte Fahrlässigkeit. Der V hat sich vorsätzlich dazu entschieden, die Fliesen dem X zu übereignen und hat damit die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten.​
So, und jetzt müssen wir uns die Rechtsfolgen dieser Unmöglichkeit anschauen. Da sich das Schuldverhältnis zwischen V und K gem. § 243 II BGB lediglich auf die 100 qm Fliesen im LKW beschränkt haben und diese Fliesen allesamt zerstört sind, besteht kein Anspruch auf Übereignung dieser Fliesen mehr. Dieser Anspruch ist untergegangen. Allerdings muss er nach § 326 I die 90 qm auch nicht zahlen, sondern nach §§ 326 II, 293, 298 i.V.m. 433 I lediglich die 10 qm, die im Garten kaputt gegangen sind. Aber das ist ja nicht die Fallfrage.

Ich sehe hier irgendwie keine Möglichkeit, wie man von dem Problem der Konkretisierung nach § 245 II loskommen soll. Wir dürfen ja laut Bearbeitervermerk keine Verbraucherrecht anwenden und somit keine Nacherfüllung mittels vergleichbarer Fliesen aus dem Lager des V.

Für mich lautet hier die Antwort, dass A keinen Anspruch auf Lieferung von 100 qm Fliesen der Serie Creation hat.

Ich finde es übrigens interessant, dass mein Ergebnis jetzt ein anderes als heute Morgen ist 😅






 
Wenn Du keine Entkonkretisierung zu lässt, dann würde die Umlenkung der Fliesen aber eine Pflichtverletzung des V bedeuten und er müsste trotzdem liefern. So ist jedenfalls mein Verständnis davon.

Warum haben die Bibliotheken nicht offen? In der JuS 2007 scheint dazu ein Artikel vorhanden zu sein laut Wikipedia.
 
Wenn Du keine Entkonkretisierung zu lässt, dann würde die Umlenkung der Fliesen aber eine Pflichtverletzung des V bedeuten und er müsste trotzdem liefern. So ist jedenfalls mein Verständnis davon.

Warum haben die Bibliotheken nicht offen? In der JuS 2007 scheint dazu ein Artikel vorhanden zu sein laut Wikipedia.
Ich habe einen Jus Zugang. Wenn du mir die Fundstelle sagst, kann ich uns das rauskopieren
 
Gerade noch im Downloadordner gefunden. Hatte die zwei Dokumente noch in der anderen Gruppe runtergeladen.
JuS 2020, 1045 und JuS 2007, 793
 

Anhänge

  • JuS_2020_1045.pdf
    10,3 MB · Aufrufe: 26
  • JuS_2007_793.pdf
    6,8 MB · Aufrufe: 25
Sehr gut, damit sollte dann jeder zu einem vertretbaren Ergebnis kommen.

Wollen wir uns auch noch über die 2. Aufgabe unterhalten?

Widerrufsrecht (§ 355) von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen (312 b, 312g I)

Voraussetzungen:
1. A muss Verbraucherin sein
2. B-Bank muss Unternehmer sein
3. außerhalb von Geschäftsräumen der B-Bank unterzeichneter Bürgschaftsvertrag
4. Vorliegen einer entgeltlichen Leistung der A (§ 312 I)

a) Die ältere Rechtsprechung des BGH (-)​
b) Richtlinienkonforme Auslegung (+)​
c) Dietzinger-Entscheidung (+)​
d) Neuere Rechtsprechung (-) --> ACHTUNG neues Urteil des BGH vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19):​

Verbrauchern steht gemäß § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die 14-Tages-Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht informiert wird. Wird er das nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten.​
In dem Fall, über den der BGH nun zu entscheiden hatte, hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens im Dezember 2015 mit bis zu 170.000 Euro für die eigene Firma gebürgt. Als diese wenig später in die Insolvenz schlitterte, kündigte die Bank das Darlehen und forderte das Geld ein. Im September 2016 widerrief der Mann die Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet hatte. Das sei noch möglich, weil er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sah das auch so und wies die Zahlungsklage der Bank ab. Der Unternehmer habe den Vertrag wirksam widerrufen.​
Vor dem BGH hatte die Bank nun aber Erfolg. Die Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam widerrufen worden, sei rechtsfehlerhaft, so der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setze in seiner ab Juni 2014 geltenden Fassung einen Verbrauchervertrag voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. Erforderlich sei, so der BGH, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrags die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen habe. "Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht", so das Urteil. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht.​
Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen führe nicht zu einem Widerrufsrecht. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern würden von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst. Ebenso wenig könne das Widerrufsrecht aus Schutzzweckerwägungen im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Dafür fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.​

--> Zu diesem Urteil gibt es einiges an Aufsätzen, da es umstritten ist. Je nachdem, welcher Meinung man dann folgt (Entgeltlichkeit ja oder nein), lehnt man das Widerrufsrecht der A ab und die B-Bank bekommt ihre 3.000 Euro (keine Entgeltlichkeit) oder die A hat ein 12-monatiges Widerrufsrecht, da Sie nicht nach § 246b I Nr. 12 EGBGB über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurde und kann den Bürgschaftsvertrag wirksam widerrufen.

Passt das soweit?
 
Das neue Urteil darfst Du nicht verwenden. Für beide Fälle gilt der 03.03.2020 als Prüfungszeitpunkt. Also auch bei jeder Quelle beachten.
 
Das neue Urteil darfst Du nicht verwenden. Für beide Fälle gilt der 03.03.2020 als Prüfungszeitpunkt. Also auch bei jeder Quelle beachten.
Ach stimmt! Na das macht die Sache ja dann relativ einfach, denn vor dem letzten Urteil wurde die Entgeltlichkeit bejaht und die A kann also widerrufen.
Oder übersehe ich etwas?
 
Denke nicht. Ich muss mir das nachher nochmal anschauen. Hatte das mit außerhalb der Geschäftsräume überlesen und erst mal in die falsche Richtung recherchiert. Man muss in dem Fall aber vor dem Widerruf noch die Sittenwidrigkeit prüfen.
 
@WelcomeHome

Nochmal zur ersten Aufgabe:

Ich bestreite gar nicht, dass Gläubigerverzug eingetreten ist, ich bin nur nicht sicher an welcher Stelle er einzubauen wäre.

c) Unmöglichkeit der Leistung über die restlichen 90 qm Fliesen durch Übertragung an XAllerdings ist fraglich, ob V die Besitz- und Eigentumsübertragung der 90 qm Fliesen an den V noch möglich war, da der V den A bereits vor dem Unfall angewiesen hat, diese Sache dem X zu übertragen und der Unfall nicht auf dem Rückweg in die Firma geschah, sondern auf dem Weg zum X. Wären die Fliesen nicht zerstört wurden, wäre auch ohne die Zerstörung eine Unmöglichkeit der Leistung über die nach § 243 II beschränkte Sache eingetreten. Die Fliesen hätten sich nicht mehr im Besitz des V befunden und hätten folglich auch nicht an den K übereignet werden können. Gemäß § 276 I 1 hat V Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten, die die Leistung unmöglich macht. Da K sich in Gläubigerverzug befand, bestand nach § 300 I eine Haftungserleichterung nur für leichte Fahrlässigkeit. Der V hat sich vorsätzlich dazu entschieden, die Fliesen dem X zu übereignen und hat damit die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten.So, und jetzt müssen wir uns die Rechtsfolgen dieser Unmöglichkeit anschauen. Da sich das Schuldverhältnis zwischen V und K gem. § 243 II BGB lediglich auf die 100 qm Fliesen im LKW beschränkt haben und diese Fliesen allesamt zerstört sind, besteht kein Anspruch auf Übereignung dieser Fliesen mehr. Dieser Anspruch ist untergegangen. Allerdings muss er nach § 326 I die 90 qm auch nicht zahlen, sondern nach §§ 326 II, 293, 298 i.V.m. 433 I lediglich die 10 qm, die im Garten kaputt gegangen sind. Aber das ist ja nicht die Fallfrage.

Ich sehe hier irgendwie keine Möglichkeit, wie man von dem Problem der Konkretisierung nach § 245 II loskommen soll. Wir dürfen ja laut Bearbeitervermerk keine Verbraucherrecht anwenden und somit keine Nacherfüllung mittels vergleichbarer Fliesen aus dem Lager des V.

Ich glaube weiterhin, dass die Sache hier anders gelagert ist:

V hat eben keine Unmöglichkeit verursacht, weil es ja nicht zur Übereignung an den X gekommen ist. Dass er die Absicht hatte an X zu übereignen, hat ja zunächst keine Auswirkung. Grundsätzlich kann V ja so viele Schuldverträge über die selbe Sache schließen wie er möchte, erst mit der dinglichen Übereignung tritt Unmöglichkeit ein. Dies ist hier nicht der Fall, da die Fliesen ja vor der Übereignung zerstört wurden.

Zum Problem der Konkretisierung habe ich zwei Auszüge aus Kommentaren angehängt.

Danach ist die Rücknahme der Konkretisierung in bestimmten Fallgruppen nach Treu und Glauben erlaubt. Nämlich dann, wenn Gläubigerverzug eingetreten ist und/oder der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der konkretisierten Leistung hat.

Beides ist hier der Fall. Gläubigerverzug hast du ja ausgeführt.

Und K hat kein schutzwürdiges Interesse an der konkretisierten Leistung, weil andere Fliesen der gleichen Serie ja genauso geeignet sind wie die zuvor angebotenen.

Nun sehe ich in der Umleitung der Fliesen eine Rücknahme der Konkretisierung. Rechtsfolge ist, dass V damit auf den Schutz des § 243 II BGB verzichtet (es also wieder eine Gattungsschuld wird).

Damit müsste V weiterhin 90qm an K liefern.

Denkbarer Prüfungsaufbau:

Unmöglichkeit nach § 275 I BGB hinsichtlich der 90qm:
1. Untergang
2. Konkretisierung
3. Rücknahme der Konkretisierung
a) Zulässigkeit der Rücknahme nach Treu und Glauben (Meinungsstreit)
aa) Gläubigerverzug
bb) Schutzwürdiges Interesse an der konkretisierten Leistung
Rechtsfolge: Kein Schutz des Gläubigers nach § 243 II BGB
4. Ergebnis: Keine Unmöglichkeit, da Gattungsschuld
 

Anhänge

  • Beurskens_Rücknahme der Konkretisierung (De-_Rekonzentration)_BeckOGK, § 243 ff.pdf
    256,5 KB · Aufrufe: 18
  • Emmerich_Bindung des Schuldners an die Konkretisierung_MüKo BGB § 243, 31 ff.pdf
    162,5 KB · Aufrufe: 14
Hallo ihr Lieben,

vielen Dank für euren super Input!

Falls ihr noch nicht sicher seid wo der Gläubigerverzug zu prüfen ist. Im Palandt steht, dass die Konkretisierung bei der Gattungsschuld eintritt, wenn eine Sache mittlerer Art und Güte am Wohnsitz des Gläubigers in Annahmeverzug begründender Art und Weise tatsächlich angeboten wird. Das würde bedeuteten der Gläubigerverzug ist unter der Konkretisierung zu prüfen.

Aber an welcher Stelle in eurem Gutachten bringt ihr den A als Arbeitnehmer des V unter? Also wo prüft ihr ob er z.B. Erfüllungsgehilfe ist?
 
Hallo MichelleMahr,

ich denke im Moment in eine ähnliche Richtung, da teilweise (Liefertheorie) bei einer Bringschuld eine tatsächliche Übergabe für die Konkretisierung gefordert wird, bei Annahmeverzug wäre dies entbehrlich, da ja dann nach § 300 II BGB die Gefahr übergeht (also im Grunde gleich der Konkretisierung). Also könnte man den Annahmeverzug schon an dieser Stelle prüfen. Habe dazu BeckOGK angehängt. Hier könnte man ja dann auch noch einen kurzen Meinungsstreit unterbringen.

Die Sache mit dem Erfüllungsgehilfen könnte man unter der Erfüllung nach § 362 I BGB prüfen. Diese setzt ja die richtige Leistungsbewirkung voraus, also kann man hier so vorgehen:

I. Anspruch entstanden
II. Anspruch untergegangen
1. Durch Erfüllung
a) Person des Gläubigers
b) Person des Schuldners (A als Erfüllungsgehilfe)
c) Leistungsort
d) Leistungszeit (Lieferankündigung)
e) Erfüllungswirkung
2. Durch Unmöglichkeit
.....
 

Anhänge

  • Beurskens_Bringschuld_BeckOGK 243 Rn 75 - 77.pdf
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Nochmal was administratives:

Ich habe der besseren Übersichtlichkeit halber zu Frage 2 ein zweites Thema innerhalb der Gruppe aufgemacht und euren bisherigen Kommentare dorthin kopiert. Daher die Diskussion zu Frage 2 bitte dorthin verlagern (Einfach auf den Reiter "Gruppenforum" klicken, dort erscheint dann das neue Thema)
 
...
2. Durch Unmöglichkeit
.....
bei brömmelmeyer steht unter erloschen
erfüllung durch leistung 362, leist an erfüllung statt 364, leistung erfüllunghalber
erfüllunssurrogate interleung 372 fff und aufrechnung 387 ff

unter dem überbegriff störungen im schv steht nichtleistung durch unmöglichkeit
 
  • erfüllbar (+) : - gem. Vertrag "nach vorheriger Ankündigung" --> per Brief Lieferung zum 28.11. angekündigt, Zugang unproblematisch --> V leert den Briefkasten am 07.11 (angemessene Ankündigungszeit). mit dem entsprechenden Brief, Kenntnisnahme egal und Bestätigung des Lieferzeitpunkt meiner Meinung nach entbehrlich, da nach Verkehrssitte nicht zu erwarten (§ 151) --> V darf die Leistung am 28.11. bewirken
ich verstehe diesen zusammenang für die prüfung -- von was? -- nicht. die vereinbarung ist doch eine nebenpflicht des verkäufers.
im komm zu 362 steht
"; für den Eintritt des Leistungserfolges genügt im Regelfall das
tatsächliche – vertragskonforme – Erbringen der Leistung."
d. ich müsste bei erlöscen der leistun prüfen, ob die leistung vertragskonform bewirkt wurde und dann die zusatzvereinbarung einbringe? wobei ist hier die bgbat prüfung überhaupt notwendig?
 
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