Hausarbeit Hausarbeit 55103 Sommersemester 2013 Termin 18.06.2013

Zurechnung des Streiks. Habe jetzt den Faden verloren. Darauf kommt es doch an diesem Punkt garnicht an. Er hat auf jedenfall keine Möglichkeit den Streik zu beenden. Das zählt. Wie soll er das denn machen? Zu den Streikenden rennen und diese mit Gewalt wieder in das Hotel holen? - Also unmöglichkeit.
Da muss ich gestehen, da habe ich so..... <--- Ich glaube hier ist einfach eine Lebensnahe Auslegung gefragt. Das Personal eines Hotels streikt ist sehr unwahrscheinlich. Meistens sind es schon größere Interessensgruppen. Meiner Meinung nach sollte es extra dabei stehen, wenn nur das Hotel bestreikt wird. Im Zweifel kommt es garnicht darauf an. Der Uni interessieren hier Deine Ausführungen ehe herzlich wenig. Hauptsache sie sind nachvollziehbar. Der Korrektor wird da schon nachsicht haben. Außerdem will dieser auch mal mit dem Korrigieren fertig werden.
 
Zurechnung des Streiks. Habe jetzt den Faden verloren. Darauf kommt es doch an diesem Punkt garnicht an. Er hat auf jedenfall keine Möglichkeit den Streik zu beenden. Das zählt. Wie soll er das denn machen? Zu den Streikenden rennen und diese mit Gewalt wieder in das Hotel holen? - Also unmöglichkeit.
Da muss ich gestehen, da habe ich so..... <--- Ich glaube hier ist einfach eine Lebensnahe Auslegung gefragt. Das Personal eines Hotels streikt ist sehr unwahrscheinlich. Meistens sind es schon größere Interessensgruppen. Meiner Meinung nach sollte es extra dabei stehen, wenn nur das Hotel bestreikt wird. Im Zweifel kommt es garnicht darauf an. Der Uni interessieren hier Deine Ausführungen ehe herzlich wenig. Hauptsache sie sind nachvollziehbar. Der Korrektor wird da schon nachsicht haben. Außerdem will dieser auch mal mit dem Korrigieren fertig werden.

Bei Zurechnung des Streiks bin ich in meinem Beitrag auf den Zusatz in der Klammer eingegangen.
"Der Untergang des Anspruchs Abhilfe begründe ich wie folgt:
1. T hat keine Möglichkeit den Streik zu beenden. ( Er wird ja noch nicht einmal bestreikt )"

Der Uni interessieren hier übrigens meine Ausführungen schon deswegen herzlich wenig, da ich die HA schon vor 2. Semestern geschrieben und bestanden habe und diese HA daher nicht mehr abliefern muss.
Natürlich kommt es bei den Ausführungen auf die Nachvollziehbarkeit an. Besonders Wert wird da sicher auch auf Zitate gelegt, die deine Aussagen belegen.
Ansonsten wünsche ich dir noch viel Spass bei der Ausarbeitung.
 
Du Glücklicher! Du hast Recht der Zusatz gehört dort weg! DANKE
Zitate kann ich genau an dieser Stelle trotz sorgfältiger Suche nicht Liefern. Der Abhilfeanspruch wird im Zusammenhang des Hotelpersonalstreiks in der Literatur nicht behandelt.
 
Noch eine andere Frage zu deinem Aufbau.
Du siehst wegen § 651c II S.2 BGB keinen Anspruch auf Abhilfe. Sehe ich das richtig?
Gleichzeitig willst du dem A aber ein Recht auf Selbstabhilfe einräumen. Wie passt das zusammen?
 
Mal eine ganz einfache Zwischenfrage:
Prüft Ihr bezügl. des Vorliegen eines Mangels immer auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ODER einen Relevanten Fehler oder prüft Ihr immer auf beides auch wenn die Prüfung auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bereits positiv war?

Für mich ist das klar eine ODER-Prüfung und im vorliegenden Fall fehlt eine Eigenschaft (Verpflegung) womit ich garnicht mehr auf einen relevanten Fehler prüfen würde.

Danke.
 
Hat jemand Interesse die Hausarbeiten mal gegenseitig gegenzulesen?
Falls ja, gerne per PN melden; ich denke dass ich Morgen im Laufe des Abends fertig werde; Abgabe ist ja dann am Dienstag Abend kurz bevor die Post schließt.
 
Mal eine ganz einfache Zwischenfrage:
Prüft Ihr bezügl. des Vorliegen eines Mangels immer auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ODER einen Relevanten Fehler oder prüft Ihr immer auf beides auch wenn die Prüfung auf Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bereits positiv war?

Für mich ist das klar eine ODER-Prüfung und im vorliegenden Fall fehlt eine Eigenschaft (Verpflegung) womit ich garnicht mehr auf einen relevanten Fehler prüfen würde.

Danke.

Hallo,

also ich habe es auch getrennt. Die Verpflegung als fehlende Eigenschaft bejaht und den Zimmerservice als Fehler annerkannt, da 5 Sterne
Hotel.

Irgendwie habe ich meine Probleme bei dem Vertretenmüssen. Habe bisher nur gelesen das ein normaler Streik str. ist. Jedoch bei einem rechtwidrigen gernell keine Zurechnung erfolgt.
 
Gegenlesen gerne! Werde wahrscheinlich nur 5 Min vor Postkassenschluss fertig. D.h. keine Zeit.
Könnt Ihr mal kurz schreiben welche Meinungsstreitigkeiten Ihr habt ( Stichworte )
Zum Thema Streik wieder mal mein Gerichtsurteil: LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79
 
Gegenlesen gerne! Werde wahrscheinlich nur 5 Min vor Postkassenschluss fertig. D.h. keine Zeit.
Könnt Ihr mal kurz schreiben welche Meinungsstreitigkeiten Ihr habt ( Stichworte )
Zum Thema Streik wieder mal mein Gerichtsurteil: LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79

Ich habe lediglich bei der höheren Gewalt einen. Bei Vertretenmüssen habe ich dann nur geprüft, ob ein der Streik einen unmittelbaren innerer Zusammenhang hat.
 
Noch eine andere Frage zu deinem Aufbau.
Du siehst wegen § 651c II S.2 BGB keinen Anspruch auf Abhilfe. Sehe ich das richtig?
Gleichzeitig willst du dem A aber ein Recht auf Selbstabhilfe einräumen. Wie passt das zusammen?
Aus welchem Grund soll es nicht zusammenpassen? Zum Selbsthilfeanspruch kann nach dem Münchener Kommentar auch die Heimreise oder nach Beck Online Kommentar sogar die "Alternativreise" gehören. Das wird ein Reiseveranstalter wohl kaum anbieten. Wenn der Selbsthilfeanspruch nur bei einer Möglichen Abhilfe bestehen würde, dann wäre er praktisch nur bei Verweigerung möglich. Laut Münchner Kommentar kommt eine Aussage wie " das ist mir unmöglich-hier:das ist höhere Gewalt" einer Verweigerung gleich.
Damit hätte A Anspruch auf Selbstabhilfe.
Ich weiß nicht, ob ich richtig liege, aber so ähnlich habe ich das gelöst.

Andersherum würdest Du der Abhilfe zustimmen, dann müsste T diese Leisten und A hätte keinen Anspruch auf Selbstabhilfe. Diese bräuchtest Du dann nicht mehr zu prüfen. Das schließe ich für mich alleine aus Taktikgründen wg. dem Hilfsgutachten aus. Nach reichlicher Überlegung finde ich die Selbstabhilfe einen sehr starken Anspruch. Da er mit der Kündigung identisch sein kann.
LG Dortmund 24.08.2007 17S45/07 Damit will ich nicht sagen, dass man nicht eine andere Sichtweise vertreten kann und damit einen anderen Aufbau haben kann.​
 
Bei mir ist der Anspruch auf Abhilfe untergegagen, da T keine Möglichkeit welche zu bieten, Bzw. es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ich prüfe den Selbsthilfeanspruch alleine.

Wie steht ihr zu dieser Aussage aus dem Staudinger in meinen Worten zusammengefasst:
Unter dem Selbsthilfeanspruch kann schon die vorzeitige Abreise fallen. Allerdings nur bei erheblichen Mängeln. Der Ausfall der Vollpension stellt schon einen erheblichen Mangel dar. Siehe LG Frankfurt 14.04.1980 2/24S258/79

Bitte um schnelle Antwort.

Der Anspruch geht allerdings nur bei objektive Unmöglichkeit unter (Staudinger) = niemand kann mehr leisten = ganze Insel wird bestreikt. Allerdings gibt mir der Sachverhalt dafür keinen Anhaltspunkt. Und auf die Kosten müsste sich T ja auch berufen, was gebenfalls nicht geschehen ist.
 
Der Anspruch geht allerdings nur bei objektive Unmöglichkeit unter (Staudinger) = niemand kann mehr leisten = ganze Insel wird bestreikt. Allerdings gibt mir der Sachverhalt dafür keinen Anhaltspunkt. Und auf die Kosten müsste sich T ja auch berufen, was gebenfalls nicht geschehen ist.

Ich sehe den Anspruch nicht untergegangen.
Ich sehe hier nur dass in diesem konkreten Hotel gestreikt wird; dh die Unterbringung in einem anderen Hotel gleicher Klasse halte ich durchaus für möglich. Auch den Aufwand und die Kosten dafür halte ich für vertretbar.

Wie prüft Ihr denn den Selbsthilfeanspruch?
Habt Ihr da mal ein paar Stichpunkte dazu?

Dann noch was zum Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Selbstabhilfe:
Das prüfe ich nur hinsichtlich des Falles einer selbstinitiierten Abreise - dh die Frage wäre ob dann die Kosten der Abreise von T zu tragen wären; andere Aufwände zB infolge von Selbstabhilfe einer Art eigener "Essensbeschaffung" etc. gibt der Sachverhalt ja nicht her. Oder übersehe ich was?
 
Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz habe ich in einem Prüfungspunkt abgearbeitet:

I. Reisevertrag zwischen A und T i.S.d. § 651 a BGB

II. Mangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB

III. Fristsetzung gem. § 651 c Abs. 3 S. 1

VI. Rechtsfolge

So sieht es bei mir aus.

Und dann gesagt, dass A Anspruch auf Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz hat.
 
Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz habe ich in einem Prüfungspunkt abgearbeitet:

I. Reisevertrag zwischen A und T i.S.d. § 651 a BGB

II. Mangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB

III. Fristsetzung gem. § 651 c Abs. 3 S. 1

VI. Rechtsfolge

So sieht es bei mir aus.

Und dann gesagt, dass A Anspruch auf Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz hat.

Ok, top, hab ich auch so.
Irgendjemand schrieb vorher er habe das getrennt geprüft, das hat mich verunsichert :)

Hast Du da eigentlich irgendwas dazu gesagt für was uU Aufwendungsersatz zusteht?
Hast Du Dich da zB auf eine mögliche selbstinitiierte Rückreise (infolge Kündigung) oder eine mögliche Selbstbeschaffung von Essen - zu der der SV nichts sagt - bezogen oder nur allgemein gesagt dass Anspruch auf Selbstabhilfe und Aufwendungsersatzt besteht?
 
Der Anspruch geht nicht nur bei unmöglichkeit unter. Der Anspruch geht auch bei unverhältnismäßigem Aufwand unter.
Bei einer Lebensnahen Auslegung kann ich davon ausgehen, dass nicht nur ein Hotel sondern größere Interessensgruppen streiken. Damit wäre eine Unterbringung in einem anderen Hotel nicht möglich, da ebend das gesamte Hotelpersonal streikt.
Eine schnelle Einweisung von Personal in die benötigten Aufgaben wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand.
 
Der Anspruch geht nicht nur bei unmöglichkeit unter. Der Anspruch geht auch bei unverhältnismäßigem Aufwand unter.
Bei einer Lebensnahen Auslegung kann ich davon ausgehen, dass nicht nur ein Hotel sondern größere Interessensgruppen streiken. Damit wäre eine Unterbringung in einem anderen Hotel nicht möglich, da ebend das gesamte Hotelpersonal streikt.
Eine schnelle Einweisung von Personal in die benötigten Aufgaben wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand.

Okay, da sind wir wohl unterschiedlicher Meinung. Ich kann mir durchaus vorstellen dass es einfach in genau diesem Hotel wegen Arbeitsbedingungen, Knatsch mit der Hotelführung, whatever zu einem (daher auch rechtswidrigen und nicht gewerkschaftlich org. seitens einer Inetressensgruppe) Streik kommt, nicht aber die ganze Insel bestreikt wird. Dann ist die Umverlegung durchaus eine Option.
Aber der SV ist hier wenig konkret weshalb man vllt einfach beide Annahmen vertreten kann.
Unterschiedlicher Meinung sein ist ja auch nicht unbedingt schlimm :)
 
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