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Helgoland
abgemeldet
Danke für den LINK, lieber Leberwurstsaft!
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Obwohl die von mir aufgeliste Reihenprüfung sich nicht unbedingt auf die Prüfungsreihenfolge für den Fall bezieht. Da bin ich noch am Grübeln welches speziellen Grundrechte den größten sachlichen Bezug auf den Sachverhalt hat...
Mir ist momentan nur klar:
- Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechte, spezielle Recht vor allgemeine Rechte
- Sofern künstlerische Elemente angesprochen werden, ist die Kunstfreiheit hier das speziellere Recht, also zuerst zu prüfen.
- Zwischen der Pressefreiheit einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits liegt eine Einzelfallspezialität vor. Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Berufsfreiheit. Dabei ist die Pressefreiheit lex specialis zu den beiden anderen Rechten und wird zuerst geprüft.
- Danach bin ich noch nicht sicher. Welches ist das sachnächste Grundrecht? Meinungsfreiheit? Berufsfreiheit? Eigentumsfreiheit?
Ich tendiere z.Z. dazu, die Meinungsfreiheit als drittes Grundrecht zu prüfen.
- Zwischen Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit liegt eine Idealkonkurrenz vor. Beide können nebeneinander bestehen. Da bin ich noch unschlüssig, welches Recht den stärkeren Bezug auf den Sachverhalt vorweist...
Rolf Schmidt-Verlag
M.W. gelten bisher die vielen Bücher vom Schmidt-Verlag als nicht "zitierfähig" in Jura und an Jura-Lehrstühlen, weil sie als Skripten kategorisiert wurden resp. werden. Obwohl sie eigentlich gar nicht schlecht sind. M.W. dürfen auch Altmann-, Hemmer-, Richter- und Niederle-Skripten nicht in Hausarbeiten (Wissenschaftliche Arbeit) zitiert werden.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde das auch im Propädeutikum und an einer Klausurvorbereitung in Hagen mitgeteilt.
Hab d. SV der Ha nochmal überlesen.
Tendiere wie Leberwurstsaft dahin, dass Art 5 I -Meinungs-u. Pressefreiheit, Art. 5 III -Kunstfreiheit und das Persönlichkeitsrecht geprüft werden müssen.
...
Wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die nicht vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte.
Du kommst also nicht umhin, auch die anderen möglicherweise verletzten Grundrechte zu prüfen!
Ich habs gefunden:
http://www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/rewi/lehrstuhlharatsch/lehre/fallbearbeitung_im_oeffentlichen_recht.pdf
S. 6
"Dabei ist zu beachten, dass die im Sachverhalt genannten, etwa vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundrechte/verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze keinesfalls erschöpfend sein müssen – je nach Fallfrage können alle in Betracht kommenden Grundrechte/Bestimmungen, gegen die möglicherweise verstoßen wurde, zu prüfen sein."
Jetzt ist nur die Frage, ist die Fallfrage: "Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?" eine solche Fallfrage?