Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Obwohl die von mir aufgeliste Reihenprüfung sich nicht unbedingt auf die Prüfungsreihenfolge für den Fall bezieht. Da bin ich noch am Grübeln welches speziellen Grundrechte den größten sachlichen Bezug auf den Sachverhalt hat...

Mir ist momentan nur klar:

- Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechte, spezielle Recht vor allgemeine Rechte
- Sofern künstlerische Elemente angesprochen werden, ist die Kunstfreiheit hier das speziellere Recht, also zuerst zu prüfen.
- Zwischen der Pressefreiheit einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits liegt eine Einzelfallspezialität vor. Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Berufsfreiheit. Dabei ist die Pressefreiheit lex specialis zu den beiden anderen Rechten und wird zuerst geprüft.
- Danach bin ich noch nicht sicher. Welches ist das sachnächste Grundrecht? Meinungsfreiheit? Berufsfreiheit? Eigentumsfreiheit?
Ich tendiere z.Z. dazu, die Meinungsfreiheit als drittes Grundrecht zu prüfen.
- Zwischen Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit liegt eine Idealkonkurrenz vor. Beide können nebeneinander bestehen. Da bin ich noch unschlüssig, welches Recht den stärkeren Bezug auf den Sachverhalt vorweist...


Laut Sachverhalt macht G doch eindeutig geltend, der V-Verlag wäre in seiner Kunstfreiheit verletzt. Somit entfällt m.E. die Suche nach weiteren Grundrechtsverletzungen. So wie ich es verstehe, ist die Prüfungsreihenfolge eine "Vorüberlegung", wenn aus dem Sachverhalt bzw. der Fragestellung eine bestimmte Grundrechtsverletzung nicht bestimmt ist. Also wenn im Sachverhalt lediglich stehen würde daß der V-Verlag gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat und gefragt wäre, ob diese Erfolg hat, dann müßte man die entsprechenden verletzten Grundrechte ermitteln.

Da im Sachverhalt aber das verletzte Grundrecht explizit angegeben wird, kommt für mich lediglich die Kollision der Kunstfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht.
 
Verfolgt den Hinweis von der Belgarath.

Dazu noch einige Hinweise. Oben genanntes Buch ist in moodle mit Lösungen u. Verlinkung angegeben. Weitere Quelle wie Euch allen auch bekannt beck-online. Schaue hier selber häufig bei den Lehrbüchern nach um mich schlau zu machen.;-)

Ok wurde zu spät v. mir gesehen. Habt schon auf die Verlinkung hingewiesen.
 
Rolf Schmidt-Verlag
M.W. gelten bisher die vielen Bücher vom Schmidt-Verlag als nicht "zitierfähig" in Jura und an Jura-Lehrstühlen, weil sie als Skripten kategorisiert wurden resp. werden. Obwohl sie eigentlich gar nicht schlecht sind. M.W. dürfen auch Altmann-, Hemmer-, Richter- und Niederle-Skripten nicht in Hausarbeiten (Wissenschaftliche Arbeit) zitiert werden.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde das auch im Propädeutikum und an einer Klausurvorbereitung in Hagen mitgeteilt.
 
Hab d. SV der Ha nochmal überlesen.

Tendiere wie Leberwurstsaft dahin, dass Art 5 I -Meinungs-u. Pressefreiheit, Art. 5 III -Kunstfreiheit und das Persönlichkeitsrecht geprüft werden müssen.

Beim ersten lesen d. SV gingen mir auch Art. 12 u Art. 14 durch den Kopf. Hinweise dazu kann ich im SV nicht erkennen.
"Der vom Gericht verbotenen Verbreitung der Taschenbücher" bezieht sich n. m. M nur auf die Auflage 1-8. Sie stellt somit keinen Eingriff n. Art. 12 u. Art. 14 dar. Kann hier irren. Wie seht Ihr dies mit Art. 12 u. Art. 14?
 
Rolf Schmidt-Verlag
M.W. gelten bisher die vielen Bücher vom Schmidt-Verlag als nicht "zitierfähig" in Jura und an Jura-Lehrstühlen, weil sie als Skripten kategorisiert wurden resp. werden. Obwohl sie eigentlich gar nicht schlecht sind. M.W. dürfen auch Altmann-, Hemmer-, Richter- und Niederle-Skripten nicht in Hausarbeiten (Wissenschaftliche Arbeit) zitiert werden.
Wenn ich mich recht erinnere, wurde das auch im Propädeutikum und an einer Klausurvorbereitung in Hagen mitgeteilt.

Seitdem Rolf Schmidt ordentlicher Professor ist, gibt es keine Handhabe mehr, seine Bücher unter "Acht und Bann" zu stellen wie früher, als er nur einfacher Schreiberling war, der seine Texte gezielt zur Vereinfachung der Klausurvorbereitung schrieb.

Das unterscheidet ihn auch von den Verfassern der Altmann, Hemmer/Wüst oder anderer Sammlungen.

Mittlerweile findet sich daher der Hinweis auf seine Lehrbücher zunehmend in den Literaturverzeichnissen und -empfehlungen diverser Vorlesungsskripten.

PS: Ich habe in meiner mit "gut" bewerteten Bachelorarbeit Professor Schmidt mehrfach zitiert und im Literaturnachweis aufgeführt gehabt, ohne daß dies in den insg. fünf Seiten der sehr detaillierten Korrekturanmerkung von Korrektor und Zweitkorrektor je kritisiert worden wäre!
 
Hab d. SV der Ha nochmal überlesen.

Tendiere wie Leberwurstsaft dahin, dass Art 5 I -Meinungs-u. Pressefreiheit, Art. 5 III -Kunstfreiheit und das Persönlichkeitsrecht geprüft werden müssen.
...


Wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die nicht vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte.

Du kommst also nicht umhin, auch die anderen möglicherweise verletzten Grundrechte zu prüfen!
 
Wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die nicht vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte.

Du kommst also nicht umhin, auch die anderen möglicherweise verletzten Grundrechte zu prüfen!

Ja, das habe ich mittlerweile auch eingesehen :-)

Im Sachverhalt finde ich derzeit lediglich Hinweise auf Kunstfreiheit und APR, so daß ich hierauf den Schwerpunkt legen würde und weitere Grundrechte lediglich kurz abhandle.
 
Hallo Belgarath

Erst einmal besten Dank für Deine "helfende Hand" im Hintergrund.
Freut mich, dass Du so eine gute BA-Arbeit hast schreiben können. Gratulation!!!
Vielleicht haben die Mentoren uns "ihren damaligen Wissensschatz" (offensichtlich mittlerweile veraltet!) unreflektiert auf heute in den Veranstaltungen dargeboten.
Ja, die "grauen, dicken Dinger" sind eigentlich ganz gut, wie Du auch schreibst!
 
Ich habe das ja auch noch selbst ursprünglich so gelernt - egal, was Du tust, zitiere niemals Rolf Schmidt! :monopoly:

Für manch einen der "Alteingesessenen" muß es der pure Horror gewesen sein, als Rolf Schmidt zum Professor ernannt wurde und man nunmehr seine Lehrbücher (!) als solche hinnehmen musste!
 
Hallo zusammen

1. Kann jemand schon etwas zu den Konkurrenzen resp. allg. und spezielleren Grundrechten, also der Prüfungsreihenfolge, etwas sagen, die wir hier verwursten (Quellen)?

2. Hat jemand (belegbare) Begründungen, dass der Schutzbereich des Art. 5 III GG für den V-Verlag NICHT eröffnet sein könnte? Dann würde nämlich der "Schwerpunkt der HA" massiv verlagert werden. Zumindest nach einigen Beiträgen hier.

3. Und weiss jemand schon wann die beiden BGB-§§ ins Rennen und mit welchen Artikeln zu schicken sind?
 
Ja, Belgarath, "die Welt dreht sich", oder?
Obwohl die nicht zitierfähigen Alpmann-Skripten mehr als Lehrbuchqualität haben.
 
Hallo zusammen

Ich bin noch immer bei der Lösungsskizze und u.a. jetzt vertieft beim KUNSTBEGRIFF. Hierzu habe ich bei "SODAN, Grundkurs Öffentliches Recht, 4. Aufl. 2010, S. 258 f." gefunden:
a) Kunstbegriff


Randnummer 2 Nach dem formalen Kunstbegriff meint Kunst nur Arbeiten, welche die Gattungsanforderungen bestimmter Werktypen (Malerei, Bildhauerei, Poesie) erfüllen.Dieser Begriff würde jedoch neue, avantgardistische Kunstformen nicht erfassen. Das BVerfG entwickelte zunächst einen materiellen Kunstbegriff: Danach sei das „Wesentliche der künstlerischen Betätigung […] die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Der ebenfalls durch das BVerfG geformte offene Kunstbegriff setzt als entscheidendes Merkmal der Kunst die Mannigfaltigkeit ihrer Aussage voraus, die ständig neue, weiterreichende Interpretationen zulässt. Eine Niveaukontrolle, d. h. eine Differenzierung zwischen „guter“ und „schlechter“ Kunst, ist aufgrund der Gefahr des staatlichen „Kunstrichtertums“ grundsätzlich unzulässig.Wird jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des Kunstwerks offensichtlich, dass die „Kunstform missbraucht wurde und lediglich eine Mogelpackung, ein Transportmittel ist, um bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann ist dies nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt“.


Wobei mich dieser Satz besonders hellhörig werden lässt: "Wird jedoch bei einer Gesamtbetrachtung des Kunstwerks offensichtlich, dass die „Kunstform missbraucht wurde und lediglich eine Mogelpackung, ein Transportmittel ist, um bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann ist dies nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt“.

Was für ein Spiel oder Kunst treibt hier eigentlich unser A, der den B zum Onkel hat, mit dem Cover "Eberhard - das Schwein - aus dem Flugzeug steigend"?

Wünsche allen ein schönes Wochenende, die sich hoffentlich nur vorläufig übers Wochenende ausklinken.
 
Hier ein paar Quelle aus den Hagener Skripten zur Frage des Prüfungsmaßstabes:

KE 4 - Modul 55100 Propädeutikum - S. 78:
"2. Was ist Prüfungsmaßstab? Erforderlich ist zunächst die Auswahl der einschlägigen Grundrechte/verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass die im Sachverhalt genannten, etwa vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundrechte/verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze keinesfalls erschöpfend sein müssen – je nach Fallfrage können alle in Betracht kommenden Grundrechte/Bestimmungen, gegen die möglicherweise verstoßen wurde, zu prüfen sein."

=
Ich habs gefunden:
http://www.fernuni-hagen.de/imperia/md/content/rewi/lehrstuhlharatsch/lehre/fallbearbeitung_im_oeffentlichen_recht.pdf

S. 6

"Dabei ist zu beachten, dass die im Sachverhalt genannten, etwa vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundrechte/verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze keinesfalls erschöpfend sein müssen – je nach Fallfrage können alle in Betracht kommenden Grundrechte/Bestimmungen, gegen die möglicherweise verstoßen wurde, zu prüfen sein."

Jetzt ist nur die Frage, ist die Fallfrage: "Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?" eine solche Fallfrage?

Die Antwort, auf welche Frage sich dies bezieht, findet man m.E. in KE2 - Modul 55104 Deutsches Verfassungsrecht und Europäisches Recht - S. 10 - 11:

"2. Der Prüfungsmaßstab
a. Die Auswahl der einschlägigen Grundrechte
Ist nach der Vereinbarkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt mit den Grundrechten oder nach den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gefragt, kommen als Prüfungsmaßstab alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte in Betracht."
 
Sehr gut SUUMCUIQUE

Bist Du auch der Meinung, dass wir alle in Frage stehenden Grundrechte hier mittlerweile aufgeführt haben?
M.W. fehlt keines, ausser Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, was aber implizit angesprochen wurde. Und ein Gleichheitsgrundrecht liesse sich wohl auch nicht in den Sachverhalt einbauen, oder?

Wie siehst Du das mit der Eröffnung des Schutzbereiches Art. 5 III GG?
Wenn wir den hier gelinkten Übungsfall "Enthülllung" (Michael/Thiel in ZJD 2/2009) nehmen und dem das obige Zitat aus "Sodan" entgegenstellen, dann gabelt sich die Prüfung im Zweifel hier entscheidend.

Wie seht Ihr das?
 
Der Austausch ist hier sehr beachtlich. Finde, dass dieser jedem hier qualitativ viel bringt.

Bin im Moment mit BGB II schwerpunktmäßig beschäftigt. Werde aber am Wochenende versuchen eine Gliederung zu erstellen. Dient ja auch gleichzeitig zur Vorbereitung auf die Kl.

Nur ein kurzer Hinweis. Bei Art. 12 u. Art. 14 sind juristische Personen des Privatrechts Grundrechtsträger. Muss mich auch noch in diesem Zusammenhang in vorstehend genannte Artikel tiefer einarbeiten.

VG
Jürgen
 
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