@Schnecke - vielen Dank für den Link zu den Datenbanken... Ich komme nie drauf. Aber diesmal habe ich es mir gemerkt.
Das Alcolix-Urteil habe ich mittlerweile in Beck-online gefunden, ist für den Fall hier ziemlich unbeachtlich. Ich poste es lieber nicht.
@Malibran, Rechtsbeuger, Helgoland und allen andere,
Ich bin heute morgen aufgewacht und mir schoss der Gedanke, da die folgenden Grundrechte sehr wohl in Frage kommen könnte. Allerdings müsste man dabei mächtig auf die Konkurrenz achten, bevor man die Prüfung tatsächlich vornimmt.
1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG
=> 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I GG
=> Schranke des Art. 5 II nicht auf Art. 5 III GG übertragbar
2. Meinungsfreiheit - Art. 5 I 1 Fall 1 GG und
3. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 Fall 1 GG
=> Bei der Pressefreiheit scheitert die Prüfung m.E. bereits am Schutzbereich.
=> Bei Problem des beruflichen Schutzes der im Pressebereich Tätigen =>
Art. 5 I 2 lex
specialis zu Art. 12 I. (nach h.M. nicht anwendbar).
=>
Art. 5 I 2 GG verdrängt ggf. Art. 5 I 1 GG - Schwerpunkt ermitteln: auf einzelnen Meinungsäußerungen oder auf Pressearbeit bzw. Institution "Presse"?
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG
=> neben Art. 5 und 14 anwendbar, aber ggf. durch Art. 5 I 2 GG verdrängt.
5. Eigentumsgarantie - Art. 14 GG (für noch mit ?, weil es noch ein paar Unklarheiten im Hinblick auf die Anwenbarkeit der Norm, die ich persönlich noch überprüfen muss. Der Gedanke finde ich aber grundsätzlich nicht schlecht.)
Hier könnte man aufgrund der
Urhebervermutung nach
§ 10 UrhG das Eigentum gut begründen.
+ Problematik des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die Angaben über die Normkonkurrenzen sind ohne Gewähr. Ich recherchiere hierzu weiter, wäre aber für jede Anmerkung dankbar, wenn jemand sich schon damit befasst hat. Nun gehe ich zunächst einmal schlafen, ich bin heute krank :deathlyill: und würde morgen gern wieder arbeiten können.
Ich glaube, Rechtbeugers Frage, ob man die Pressefreiheit prüfen sollte, könnte man wieder in den Raum werfen.