Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

.. verstehe Dich nicht! Und was sind denn erst einmal die "Verlegungsrechte" des V? Und was sind die wertlos gewordenen Comic-Bände, die nicht vermarktet werden dürfen; grundsätzlich kein Eigentum im Sinne des GG?
Ob das der gesamten Art. 14-Prüfung standhalten kann/wird, ist doch eine zweitrangige, zu prüfende Frage, oder?
 
Die Frage des Eigentums am Werk könnte komplizierter sein ... und ich bin nicht sicher, dass es für den Fall wirklich relevant ist... Das ist aber keine absolute Behauptung, nur so ein Gefühl... :thumbsdown:
 
Hey, du bist frech!!:laysmile:
Mein Lieber, mit dem Dumm-Smiley bringst du mich heute überhaupt nicht raus. Ich hab Post von Uta.:-D
Du darfst mich ab sofort Genie nennen.:belehren:


Mach ich doch gerne - wenn Du mir offenbarst, wer jene mysteriöse Postversenderin ist, deren Kenntnis Du bei mir offensichtlich als gegeben voraussetzt, deren Name mir aber jetzt so spontan wirklich nichts sagt! :cower:
 
klar

und an dieser Stelle mal ganz ausdrücklich ein fettes Danke für Deine Unterstützung übrigens :-)
 
Jetzt mach mich bloß noch verlegen ...
a090.gif


Wo Du Dich doch so schön hast vom Baum schütteln lassen! ;-)
 
Hallo
ich habe so ab kommender Woche auch vor mit der HÜ zu beginnen, nach dem lesen des Sachverhalts, hatte ich auch gleich an den Mephistofall gedacht, toll was ihr da noch alles gefunden habt.

Bezüglich Zulässigkeit, da ist wohl auf so Themen wie Rechtweg erschöpft usw abzustellen, das geht aus dem Sachverhalt durchaus hervor.
lg
Sigi
 
@Schnecke - vielen Dank für den Link zu den Datenbanken... Ich komme nie drauf. Aber diesmal habe ich es mir gemerkt.
Das Alcolix-Urteil habe ich mittlerweile in Beck-online gefunden, ist für den Fall hier ziemlich unbeachtlich. Ich poste es lieber nicht.

@Malibran, Rechtsbeuger, Helgoland und allen andere,
Ich bin heute morgen aufgewacht und mir schoss der Gedanke, da die folgenden Grundrechte sehr wohl in Frage kommen könnte. Allerdings müsste man dabei mächtig auf die Konkurrenz achten, bevor man die Prüfung tatsächlich vornimmt.


1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG

=> 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I GG
=> Schranke des Art. 5 II nicht auf Art. 5 III GG übertragbar
2. Meinungsfreiheit - Art. 5 I 1 Fall 1 GG und
3. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 Fall 1 GG
=> Bei der Pressefreiheit scheitert die Prüfung m.E. bereits am Schutzbereich.
=> Bei Problem des beruflichen Schutzes der im Pressebereich Tätigen => Art. 5 I 2 lex
specialis zu Art. 12 I.
(nach h.M. nicht anwendbar).
=> Art. 5 I 2 GG verdrängt ggf. Art. 5 I 1 GG - Schwerpunkt ermitteln: auf einzelnen Meinungsäußerungen oder auf Pressearbeit bzw. Institution "Presse"? :thumbsdown:
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG
=> neben Art. 5 und 14 anwendbar, aber ggf. durch Art. 5 I 2 GG verdrängt.
5. Eigentumsgarantie - Art. 14 GG (für noch mit ?, weil es noch ein paar Unklarheiten im Hinblick auf die Anwenbarkeit der Norm, die ich persönlich noch überprüfen muss. Der Gedanke finde ich aber grundsätzlich nicht schlecht.)
Hier könnte man aufgrund der Urhebervermutung nach § 10 UrhG das Eigentum gut begründen.
+ Problematik des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

:dejection:

Die Angaben über die Normkonkurrenzen sind ohne Gewähr. Ich recherchiere hierzu weiter, wäre aber für jede Anmerkung dankbar, wenn jemand sich schon damit befasst hat. Nun gehe ich zunächst einmal schlafen, ich bin heute krank :deathlyill: und würde morgen gern wieder arbeiten können.

Ich glaube, Rechtbeugers Frage, ob man die Pressefreiheit prüfen sollte, könnte man wieder in den Raum werfen.
 
Hallo
ich habe so ab kommender Woche auch vor mit der HÜ zu beginnen, nach dem lesen des Sachverhalts, hatte ich auch gleich an den Mephistofall gedacht, toll was ihr da noch alles gefunden habt.

Bezüglich Zulässigkeit, da ist wohl auf so Themen wie Rechtweg erschöpft usw abzustellen, das geht aus dem Sachverhalt durchaus hervor.
lg
Sigi

Ich freue mich schon auf deine Beiträge.
 
Hallo Suumcuique

Erst einmal gute Besserung!

Deine Zusammenfassung/Bearbeitungsentwurf der Normen


1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG

=> 5 III kann lex specialis zu Art. 5 I GG
=> Schranke des Art. 5 II nicht auf Art. 5 III GG übertragbar
2. Meinungsfreiheit - Art. 5 I 1 Fall 1 GG und
3. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 Fall 1 GG
=> Bei der Pressefreiheit scheitert die Prüfung m.E. bereits am Schutzbereich.
=> Bei Problem des beruflichen Schutzes der im Pressebereich Tätigen => Art. 5 I 2 lex
specialis zu Art. 12 I.
(nach h.M. nicht anwendbar).
=> Art. 5 I 2 GG verdrängt ggf. Art. 5 I 1 GG - Schwerpunkt ermitteln: auf einzelnen Meinungsäußerungen oder auf Pressearbeit bzw. Institution "Presse"? :thumbsdown:
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG
=> neben Art. 5 und 14 anwendbar, aber ggf. durch Art. 5 I 2 GG verdrängt.
5. Eigentumsgarantie - Art. 14 GG

sehe ich etwas anders bezüglich der Prüfungsreihenfolge und zwar auch bezüglich Deiner aufgeworfenen Frage der "Normenkonkurrenz".


1. Kunstfreiheit - Art. 5 III GG
2. Pressefreiheit - Art. 5 I 2 Fall 1 GG
3. Eigentumsgarantie - Art. 14 GG
4. Berufsfreiheit - Art. 12 I GG resp. Berufsausübung

dann

5. Art. 5 I 1. Fall GG Meinungsfreiheit
(M.E. Schwerpunkt der Arbeit wegen Schrankengeschichten) als allgmeine Norm zu Art. 5 III GG

und im Zweifel

6. Art. 2 I GG als Auffangnorm die "Allg. Handlungsfreiheit".

Die Punkte 1. bis 5. sehe ich z.Z. noch als "speziellere Freiheitsgrundrechte", die nicht miteinander auf Grund des Sachverhalts in Konkurrenz stehen, die aber durch Prüfung alle rausfallen könnten. Aber ich recherchiere noch!

Wie sehen das die anderen Aktiven hier?

Lohnt es sich für Passiv-Zuschauer nicht hier aktiv mitzumachen, denn im Studienservice läuft z.Z. erschreckend wenig, oder?
 
Die Beiträge sind interessant. Habe gerade mal den Text d. Ha überpflogen.

Wie schon geschrieben macht der V-Verlag vertreten durch den G die VB geltend.

Hier mal den Art. 19 III GG anschauen. Mir fallen dabei die Begrifflichkeiten " inl. juristische Person", "wesensmäßig".

Juristische P. wird hier weiter als im Zivilrecht gefasst. Ausreichend ist die Teilrechtsfähigkeit.

Inl. Personen genießen Grundrechtsschutz. Nicht ausl. Personen. Hier Ausnahme: jur. Pers. aus der EU, besondere völkerrechtl. Abkommen.

Wesensmäßig: Entscheidend ist, ob die geschützten Tätigkeiten auch v. d. juristischen Person ausgeübt werden können.

Vorl. zu bejahen.

Noch kurz zum Art. 5 III -Kunstbegriff-

zum Schutzbereich: Geschützt ist d. d. Werk- u. Wirkbereich.

Kunst: formaler, materialer, offner Kunsrbegriff

Würde kurz die 3 Typen d. Kunstbegriffes ansprechen.

Hier kann sicherlich viel diskutiert werden ob, die Comics unter den materialen Kunstbegriff fallen oder unter den offnen Kunstbegriff.

Bin hier an dieser Stelle selber noch nicht im Moment richtig schlüssig.

In jedem Fall ist Kunst "weit" auszulegen.

Werde hier interessiert die Diskussin verfolgen
 
Schön HUBERT, dass Du auch hier mitmachen willst.

Ja, die Zulässigkeit scheint wirklich das kleinste Problem zu sein. Du hast schon recht mit Deinen Ausführungen.
Problematisch wird es bei Art. 5 III GG - selbst wenn man den Kunstbegriff weit auslegt -, ob der sachliche Schutzbereich überhaupt eröffnet werden kann. Und wie es dann weitergehen soll: Art. 5 I 1. Alt. GG oder erst einmal alle möglichen "speziellen Freiheitsrechte", ausser Art. 2 I GG als Auffangnorm. Und im Zweifel - siehe SUUMCUIQUE - in welcher Reihenfolge resp. ob es Normenkonkurrenzen geben kann.
 
Schön HUBERT, dass Du auch hier mitmachen willst.

Ja, die Zulässigkeit scheint wirklich das kleinste Problem zu sein. Du hast schon recht mit Deinen Ausführungen.
Problematisch wird es bei Art. 5 III GG - selbst wenn man den Kunstbegriff weit auslegt -, ob der sachliche Schutzbereich überhaupt eröffnet werden kann. Und wie es dann weitergehen soll: Art. 5 I 1. Alt. GG oder erst einmal alle möglichen "speziellen Freiheitsrechte", ausser Art. 2 I GG als Auffangnorm. Und im Zweifel - siehe SUUMCUIQUE - in welcher Reihenfolge resp. ob es Normenkonkurrenzen geben kann.

Obwohl die von mir aufgeliste Reihenprüfung sich nicht unbedingt auf die Prüfungsreihenfolge für den Fall bezieht. Da bin ich noch am Grübeln welches speziellen Grundrechte den größten sachlichen Bezug auf den Sachverhalt hat...

Mir ist momentan nur klar:

- Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechte, spezielle Recht vor allgemeine Rechte
- Sofern künstlerische Elemente angesprochen werden, ist die Kunstfreiheit hier das speziellere Recht, also zuerst zu prüfen.
- Zwischen der Pressefreiheit einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits liegt eine Einzelfallspezialität vor. Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Berufsfreiheit. Dabei ist die Pressefreiheit lex specialis zu den beiden anderen Rechten und wird zuerst geprüft.
- Danach bin ich noch nicht sicher. Welches ist das sachnächste Grundrecht? Meinungsfreiheit? Berufsfreiheit? Eigentumsfreiheit?
Ich tendiere z.Z. dazu, die Meinungsfreiheit als drittes Grundrecht zu prüfen.
- Zwischen Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit liegt eine Idealkonkurrenz vor. Beide können nebeneinander bestehen. Da bin ich noch unschlüssig, welches Recht den stärkeren Bezug auf den Sachverhalt vorweist...

D.h. weitergrübeln... :wall:

@Belgi - Danke für den Link! :-)
 
Zurück
Oben