Hausarbeit Hausarbeit 55104 Termin 11.06.2013

Der Sachverhalt ist wirklich sehr umfassend.
Dem ersten Blick nach handelt es sich um eine Verfassungsrechtliche Klausur also Kurseinheit Nr.2
Allerdings sind sehr viele Elemente aus dem Staatsorganisationsrecht vorhanden.
 
Der Sachverhalt:

Befristetes Angebot eines Rüstungskonzerns über 12 U Boote.
Bundeskanzler und Bundesminister für Verteidigung sind der Meinung, dass die U Boote dringend benötigt werden.
Die beiden sind der Meinung,dass wg. der langen Bauzeit und aus finanziellen Gründen jetzt gekauft werden muss, ansonsten sei es auf längere Sicht nicht mehr möglich.
Die Bundesregierung beschließt gegen die Stimme des Finanzministers.
Widerspruch des Finanzministers gegen den Beschluss der Bundesregierung.
Bundesregierung weißt den Widerspruch des Finanzministers mit der (Mehrheit der Bundesminister) und der Stimme des Bundeskanzlers zurück.
Dabei beschließt sie auch die U Boote ohne Zustimmung des Bundesfinanzministers zu kaufen.
Im Haushalt sind die Mittel nicht vorgesehen. Deswegen ist der Bundesfinanzminister garnicht begeistert und meint, dass ohne seine Zustimmung das nicht gehen würde.
Der Verteidigungsminister meint, es komme nicht auf die Stimme des Finanzministers an.
Die Bundeseregierung meint, es gehe nicht um die Ausgabe, sondern um den Abschluss eines Vertrages.
Dieses gehöre nicht in die Bundeshaushaltsordnung. Der Bundeskanzler erklärt den Kauf zu einer Richtlinie seine Politik.
Durch seine Richtlinienkompetenz versucht der Bundeskanzler den Finanzminister zum Kauf zu zwingen.
Der Bundesfinanzminister zweifelt an ausgeübten Richtlinienkompetenz.

Puuh mein Hirn ist schon ganz heiß gelaufen:hammer1:
 
Aufgabe: Der Finanzminister hältden Beschluss der Bundesregierung und die Erklärung des Bundeskanzlers für verfassungswidrig. Er fragt an, ob er gegen diese Maßnahmen mit Erfolg gerichtlich vorgehen könne.
 
vielen Dank wie peinlich:durcheinander:

Welche Problemfelder habt ihr erkannt? Womit fängt ihr an?

Mein Vorschlag:

1 Gutachten: Finanzminister vs. Bundesregierung in einem Organstreitverfahren gegen den Beschluss der Bundesregierung
2. Gutachten: Finanzminister vs. Bundeskanzler ebenfalls in einem Organstreitverfahren gegen die Erklärung vom Bundeskanzler.

???
 
... darf man die Hausarbeit als PDF hier einstellen? Wer hat sie schon, könnte sie einscannen und hier hochladen?- Bitte!
 
Es ist leider nicht erlaubt, hier Einsendearbeiten oder Hausarbeiten hochzuladen. :-( Dazu bräuchte man die Erlaubnis des Urheberrechteinhabers, also der Fernuni, und die haben wir nicht. Aber Papilion hat ja oben schon den Sachverhalt wiedergegeben.
 
Ich habe mal eine Frage welche Formalien(Seitenhöchstzahl,Zeilenabstand..)verlangt werden für die Hausarbeit?!
 
... die Formalien sollen mit der HA versandt werden und spätestens auch ab 29.04.2013 auf Moodle zu sehen sein.
 
vielen Dank wie peinlich:durcheinander:

Welche Problemfelder habt ihr erkannt? Womit fängt ihr an?

Mein Vorschlag:

1 Gutachten: Finanzminister vs. Bundesregierung in einem Organstreitverfahren gegen den Beschluss der Bundesregierung
2. Gutachten: Finanzminister vs. Bundeskanzler ebenfalls in einem Organstreitverfahren gegen die Erklärung vom Bundeskanzler.

???

Stimme ich Dir zu. Ferner stellt sich mir noch die Frage, wer befugt ist, einen Kaufvertrag abzuschließen in diesem Falle. Und die Aussage des Bundesverteidigungsministers, dass die Ausgabe in sein Ressort falle und der BMF folglich dazu nichts zu sagen habe, stelle ich auch mal als fraglich in den Raum. Aber da steckt man dann doch tief in der Bundeshaushaltsverordnung und ich frage mich, ob das nicht doch zu weit geht...
 
Artikel 112 Notbewilligungsrecht. Artikel 112 darf man jedoch nicht isoliert betrachen 110,111,113 gehören auch noch dazu. Weiter bin ich auch noch nicht.
 
Es gibt im Haushaltsrecht Grundsätze, die beachtet werden müssen, wie oben erwähnt insbes. Art. 110 ff. GG. Auch §§ der BHO (Bundeshaushaltsordnung) könnten relevant werden.

Hier sicherlich interessant ein paar Beiträge von Prof. Gröpl, Uni Saarland, zu Art. 110 - 113 GG im Bonner Kommentar zu GG, als pdf in der Bibliothek des Uni des Saarlandes frei erhältlich: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=107

In Beck online findet man bestimmt eine Menge Beiträge.


Tipp für Recherchen in Datenbanken und das Suchen von Urteilen: Stichwort Haushausüberschreitung, vielleicht sogar an die Thematik der Euro-Rettungsschirm und EFSM denken.

BVerfG, Urt. v. 25. 5. 1977, 2 BvE 1/74, BVerfGE 45, 1 (31)

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110907_2bvr098710.html
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_502.pdf
http://www.jura.uni-bonn.de/fileadm...t7/Vorlesung/Finanzverfassungsrecht-AP10b.pdf (nicht zitierfähig, aber kann nützliche Info enthalten)
 
Bitte um kurze Hilfe:
Hier mein Vorschlag zur Antragsbefugnis ( noch nicht ganz fertig ):

Antragsgegenstand
Der Beschluss die UBoote ohne die Zustimmung des Finanzministers zu kaufen, müsste ein geeigneter Antragsgegenstand sein. Ein geeigneter Antragsgegenstand kann gemäß § 64 I BVerfGG nur eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein.
Bei dem Beschluss der Bundesregierung die UBoote gegen den Widerspruch des Finanzministers zu kaufen, handelt es sich um eine konkrete rechtserhebliche Maßnahme.
Erforderlich für die Zulässigkeit des Antrages ist weiterhin, dass ein Streit um gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz vorliegt.
Der Finanzminister könnte sich in seinem Notbewilligungsrecht gemäß dem Artikel 112 GG verletzt sehen.
Die Abweisung des Widerspruchs des Finanzministers durch die Mehrheit der Bundesminister und der Stimme des Bundeskanzlers, könnte einen geeigneten Antragsgegenstand im Organstreitverfahren darstellen.

(Außerdem könnte eine rechtserhebliche Unterlassung der Bundesregierung darin vorliegen, dass gemäß Art. 110 I GG alle Einnahmen und Ausgaben zunächst in den Haushaltsplan einzustellen sind. Der Haushaltsplan wird durch Gesetz festgestellt.) <---- Hier ist der Finanzminister nicht direkt in seinen Grundrechten verletzt. Gehört der Artikel überhaupt hier rein?

Kann mir jemand zusätzlich in seinen Worten kurz darstellen, wo der Unterschied zwischen Antragsbefugnis und Antragsgegenstand ist?

Brauche schnellen RAT DANKE!!!
 
Hi Papilion

Für Deine Unterscheidung in diesem Streitverfahren (kontradiktorisch) ist § 64 I BVerfGG massgeblich. Dort steht mehr oder weniger die Unterscheidung drin:

1. Streitgegenstand (bei Dir Antragsgegenstand) ist eine Massnahme oder Unterlassung.
Definitorischer: Streitgegenstand kann eine Massnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein, die den Antragsteller in seinen Rechten und Pflichten aus dem GG verletzt oder unmittelbar gefährdet. Die Massnahme oder Unterlassung muss rechtserheblich sein (BVerfGE 60, 374, 381.). Vorschriften aus der Geschäftsordnung können eine rechtserhebliche Massnahme sein. Diese Vorschrift muss aber Rechte und Pflichten aus dem GG verletzen.

2. Antragsbefugnis: Der Antragsteller muss geltend machen (Möglichkeitsformel), durch die angegriffene Massnahme in seinen verfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten oder in denjenigen des Organs, dem er angehört, verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Dabei kann es immer nur um organschaftliche Rechten gehen, nicht aber um subjektivrechtliche Positionen wie z.B. Grundrechte. Hier ist ausserdem noch eine mögliche Prozessstandschaft im Organstreit zu beachten.

Mit anderen einfachen Worten: Was hat der andere Dir getan (Streitgegenstand) und wieso hälst Du (Organ oder Organteil) es für möglich, dadurch "verletzt/unmittelbar gefährdet" zu sein (Antragsbefugnis).
 
Vielen Dank. Habe jetzt über eine Stunde darüber nachgedacht und bin zu keinem Resultat gekommen.
Zu 1. Der Finanzminister kann geltend machen, in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein aus Artikel 112

Zu.2 Der Finanzminister selbst ist kein Organ. Er ist wenn überhaupt ( Streit ) Teil des Organs der Bundesregierung. <-- Problematik in Parteifähigkeit Antragssteller ausführlich beschrieben.
Wenn wir annehmen, das er Teil eines Organs der Bundesregierung ist, dann kann ich doch nicht weiterprüfen, ob die Bundesregierung als Organ durch die Bundesregierung selbst, in ihren Grundrechten verletzt wurden ist.

Hoffentlich habe ich mich nicht missverständlich ausgedrückt.

Ansonsten herzlichen Dank für die super Beschreibung. Habe bloß eine Blockade und kann es auf die Hausarbeit nicht anwenden.
 
.... denke einmal ausgehend von der Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG:
Wer kann Antragssteller oder Antragsgegner sein: BPräs, BTag, BRat und BReg.
Wie ist die Bundesregierung in Art. 62 GG definiert?
Was wäre hier relevant: Teil dieser Organe, die entweder im GG oder durch die Geschäftsordnung des BTages oder des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Abgeordneter, Fraktion, Ausschüsse, Organpräsidenten, BKanzler und BMinister).
Was spricht gegen BMinister versus BKanzlerin, BMinister versus BReg etc.?
 
garnichts Danke. Mir ist auch gerade beim Grillen die Erleuchtung gekommen. Vielen vielen Dank nochmal. Jetzt fühle ich mich sicherer.
 
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