Hausarbeit Hausarbeit 55113 SS 2013 Abgabetermin 10.06.2013

Anhörung der Parteien bei mangelnder Zulässigkeit Einspruch?

Ich hänge ein wenig beim Aufbau meines Gutachtens und wollte mal fragen, ob jemand von Euch ein ähnliches Problem hat:

Der Anwalt des B rügt, dass das "Landgericht zu Unrecht von einer Verfristung des Einspruchs ausgegangen sei. In der Sache stehe der U-GmbH der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu."

Die Prüfung, ob Einspruch verfristet ist, läuft unter der Zulässigkeit. Wenn dieser bereits daran scheitert, dürften meines Erachtens die Parteien zur Sache nicht mehr gehört werden (was das LG aber trotzdem tut). Wie geht Ihr damit um? Ist das ein Thema bei der Prüfung der Berufung?

Ist das Urteil des LG aus Eurer Sicht ein Endurteil oder ein zweites Versäumnisurteil?
 
Die Anhörung durch das Landgericht habe ich nicht weiter thematisiert.

Das Urteil des Landgerichtes ist ein - kontradiktorisches - Endurteil, habe ich bei Thomas/Putzo § 341 Rn 5 und Zöller § 341 Rn 9 gefunden.
 
Guten Tag allerseits.

@Dori: Wenn der Einspruch des B rechtzeitig ergangen war, dann wäre die Berufung begründet. Gerade das soll das Berufungsgericht ja prüfen. Zuvor "entscheidet" es u.a. über Statthaftigkeit (sprich: ist Berufung in diesem Fall überhaupt vorgesehen), Berufungsfrist, Form und Begründung.

Gerade da habe ich zwei kleine Verständnisprobleme:

1. Normalerweise, d.h. nach 222 ZPO und BGB war der Monatsfrist ja entsprochen (01.03. + 1 Monat = 02.04., gesetzl. Fristbeginn ab 02.03.). ABER: Was soll ich voll 221 ZPO halten? Wenn ich den richtig verstehe, zählt bei einem Urteil schon der Tag der Urteilszustellung mit. Dann wäre die Frist schon am 01.04. abgelaufen und die Berufung zu spät. Jemand ne andere Lesart?

2. Laut 520 ZPO hat die Berufungsklage anständig begründet zu sein, d.h. die konkreten Gründe der Beschwer müssen dargelegt werden. Im Sachverhalt wird das aber nicht offengelegt. Stattdessen heißt es: "Die Berufung wird frist- und formgerecht begründet.". Würdet Ihr sagen, dass dem 520 damit genüge getan ist? Ich nämlich nicht. Für mich klingt das nur nach 517 (+) und 519 (+).

Bin für Ideen und Meinungen mehr als offen.
Tino
 
Ich habe die Fristberechnung so gelöst (bisher :-) ). Keine Ahnung ob es stimmt:
§§ 222 I ZPO, 187 I BGB: Fristbeginn am Samstag, 02.03.13, da nirgends steht, dass ein Richter einen anderen Fristbeginn gesetzt hat. Dann würde § 221 ZPO greifen, glaube ich zumindest.

Monatsfrist: hier habe ich noch nicht genau durchschaut, wie die Berechnung wirklich geht.

Wenn a) der Tag zählt (02.03.), dann wäre Fristende der 02.04. --> dann kein Problem
wenn b) Fristende 01.04.13 zählt (so hab ich es bis jetzt) --> dann wäre der 01.04. der Ostermontag = Feiertag --> dann gilt ebenfalls der 02.04., da das der nächste Werktag ist.
Bin noch am Recherchieren, wie man wirklich die Fristen berechnet.

Kann es irgendjemand von Euch erklären?

Viele Grüße
Sigrid
 
Danke auch, Tino, für den Tipp! Ist sehr gut erklärt!

Nimmst Du auch den § 222 I ZPO?

Habe bis jetzt erst die Zulässigkeit geprüft, bin aber noch nicht wirklich glücklich damit.
Mache mich morgen mal an die Begründetheit. Mal schaun, was es da für Schwierigkeiten gibt ;-)

Wollte eigentlich noch die 1.EA für IPR schreiben, aber ich glaube, das kann ich vergessen....

Viele Grüße aus dem verregneten München

Sigrid
 
Erinner' mich nicht daran. Ich mache aus irgendeinem Grund die zuletzt einzureichende HA zuerst.

Ich habe noch bis eben einige Änderungen an der formellen Begründetheitsprüfung vorgenommen. Mich hatte der §233 ff. überrascht.

Meine Arbeit ist bislang dreigeteilt:

1. Zulässigkeit der Berufung (da habe ich Schwierigkeiten, den §520 zu bejahen)
2. Begründetheit hinsichtlich der Verfristung des Einspruchs
3. Begründetheit in der Sache (Anspruch stünde der U nicht zu)

Sind wir uns denn eigentlich alle einig, dass B verliert? Wäre beruhigend, das zu wissen.

Tino
 
Guten Tag allerseits.

@Dori: Wenn der Einspruch des B rechtzeitig ergangen war, dann wäre die Berufung begründet. Gerade das soll das Berufungsgericht ja prüfen. Zuvor "entscheidet" es u.a. über Statthaftigkeit (sprich: ist Berufung in diesem Fall überhaupt vorgesehen), Berufungsfrist, Form und Begründung.

Hallo Tino,
Danke für den Hinweis, ist aber nicht mein Problem.
Meine Frage zielt auf den Einspruch gegen den VB. Das Gericht weisst diesen als unzulässig zurück, da verfristet. Wenn es aber hier nur um die Unzulässigkeit des Einspruchs geht, warum werden dann die Parteien zur Sache gehört? Und welche Form hat diese Anhörung, wenn das Urteil doch ohne mündliche Verhandlung ergeht? Ist das dann ein schriftliches Vorverfahren? Ist die Frage überhaupt relevant, wenn B's Anwalt in der Berufungsschrift zwei Rügen, Verfristung zu Unrecht angenommen und kein Klageanspruch der U-GmbH, nennt?
 
Erinner' mich nicht daran. Ich mache aus irgendeinem Grund die zuletzt einzureichende HA zuerst.

Ich habe noch bis eben einige Änderungen an der formellen Begründetheitsprüfung vorgenommen. Mich hatte der §233 ff. überrascht.

Meine Arbeit ist bislang dreigeteilt:

1. Zulässigkeit der Berufung (da habe ich Schwierigkeiten, den §520 zu bejahen)
2. Begründetheit hinsichtlich der Verfristung des Einspruchs
3. Begründetheit in der Sache (Anspruch stünde der U nicht zu)

Sind wir uns denn eigentlich alle einig, dass B verliert? Wäre beruhigend, das zu wissen.

Tino

Hallo Tino,
wo siehst Du das Problem beim § 520?
Der SV sagt aus, dass die Berufung frist- und formgerecht begründet wird. Ist aus Deiner Sicht der Inhalt das Problem? Genauer Berufungsantrag aus § 520 III 3 Nr. 1 ?
VG, Dori (I'm a natural blue :cool:)
 
Hallo Dori.

Hallo Tino,
wo siehst Du das Problem beim § 520?
Der SV sagt aus, dass die Berufung frist- und formgerecht begründet wird. Ist aus Deiner Sicht der Inhalt das Problem? Genauer Berufungsantrag aus § 520 III 3 Nr. 1 ?
VG, Dori (I'm a natural blue :cool:)

Ja, genau. Es steht nicht da, ob Bs Anwalt alle Inhalte nach § 520 III aufführt. Das wäre aber Zulassungsvoraussetzung. Ich habe an dieser Stelle unter dem Vorbehalt, dass es undeutlich im SV steht, die Zulässigkeit verneint. Ich würde es aber natürlich lieber wissen.

Tino
 
Moin Tino,

die Prüfung schon nach der Zulässigkeit der Berufung zu beenden und dann per HG weiterzumachen scheint mir zu früh. Ich denke, die Berufungsbegründung nach § 520 III ist definitiv ein Problem, und irgendwie müssen wir ja auf 25 Seiten kommen. Letztendlich würde ich sie aber bejahen, damit ich zur Begründetheit komme.

Ich muss immer an die Worte meines UR I-Mentors denken "Sie schreiben keine Schuldrechtsklausur" und analog sehe ich das hier auch ;-). Allerdings ist die Versuchung schon riesig, sich über eine untergegangene Harley und den Vergütungsanspruch auszulassen. :allsmiles:

Ich hab aber noch eine andere Frage zum Aufbau:
Bei der Begründetheit prüfe ich zuerst die Zulässigkeit des Einspruchs. Wenn ich diese bejahe, dann müsste ich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage prüfen, die letztendlich zu dem Urteil, gegen das Einspruch erhoben wird, geführt hat (siehe Schema S. 130 im Teil 2). Wenn ich damit durch bin, was mache ich mit der zweiten Rüge aus der Berufung, dass der Anspruch nicht zusteht? Das habe ich ja bei der Zulässigkeit/ Begründetheit der Klage bereits geprüft.

VG, Dori
 
Mein Aufbau ist derzeit so (bin gestern fertig geworden, es bleiben ein paar Schönheitsmängel):

1. Zulässigkeit der Berufung (-) (wie gesagt, steht und fällt mit §520III)
2. hilfsweise dann Zulässigkeit (+) und Begründetheit (+) des VB und rechtskräftiges VU (+)
3. hilfsweise dann Begründetheit in der Sache (+)

Du prüfst 3. (den Anspruch in der Sache) für den Fall, dass der Einspruch rechtzeitig ergangen wäre. Dann nämlich hätte ein streitiges Verfahren laufen müssen, in dem die U ihren Anspruch begründen müsste (erfolgt hilfsweise, wenn man zu dem Schluss kommt, dass der Einspruch tatsächlich verfristet war).

Zum Materiellrechtlichen habe ich nicht zuviel geschrieben, da scheint die Sache ja klar. Daher habe ich ungefähr je 6 Seiten zu 1. und 2. und gerade mal 4 zu 3. Das muss reichen. ;)

Bin aber für Einwände gerne offen.

Tino
 
Hmm, mein Aufbau schaut a weng anders aus:

Zulässigkeit der Berufung: werde ich bejahen, da ich mir nicht vorstellen kann, dass hier schon Ende Gelände sein soll.
Begründetheit der Berufung:
Zulässigkeit Einspruch (+)
Zulässigkeit Klage (+) - bin mir vom Aufbau noch nicht sicher, wie ich den Übergang vom Mahn- ins Klageverfahren reinbastle. Die "klassische" Zulässigkeitsprüfung wird das eher nicht.
Begründetheit Klage (-) - hier kommt bei mir der Anspruch der U-GmbH aus Vergütung Werkvertrag mit rein.

Sehe ich das richtig, Du kommst auf insgesamt 16 Seiten? Ich persönlich würde mich da nicht mit wohlfühlen. Ich bin aus meinen vorherigen Studien gewohnt, dass man bei mehr als 10% Abweichung vom Soll ebenfalls Abzüge bekam. Habe aber noch keine HA beim LLB geschrieben, von daher fehlt mir die Erfahrung.

Ciao, Dori
 
Ja, habe nur 17 Seiten. Allerdings steht auch da, dass der Umfang nicht mehr als 25 Seiten betragen soll. Daraus lese ich, dass es okay ist, wenn ich in - sagen wir - 10 Seiten alles unterkriege. Ist das so verkehrt?

Sehe ich richtig: Du hast den Einspruch des B zugelassen?

Tino
 
Kommt auf den Lehrstuhl an. Ich hab für den LLB noch keine Hausarbeit geschrieben. Ich kenne das allerdings von anderen Hochschulen, dass etwas weniger Seitenumfang ok ist, allerdings mehr als 10% zu Abzügen führen kann. Wenn ein Umfang vorgegeben ist und die Arbeit deutlich darunter liegt, kann das ein Zeichen sein, dass nicht evtl alle Probleme erkannt bzw. ausreichend bearbeitet sind.

Ich bin noch beim Aufbau. Ich würde den Einspruch im Rahmen der Begründetheitsprüfung zulassen (würde die Zustellung über § 189 ZPO heilen). Du sagst weiter oben, marteriellrechtlich wäre die Sache klar. Wie hast Du das mit der evtl. notwendigen Fristsetzung für die Abnahmefiktion nach § 640 I gemacht? Kommt bei Dir B in den Annahmeverzug?

VG, Dori
PS: Hast Du noch trockene Füsse?
 
Ich stehe gerade voll auf dem Schlauch:-( Müssen Sachen aus dem Skript der Fernuni eigentlich auch gekennzeichnet werden (Fußnote und Literaturverzeichnis)?
Hiiiilfe!!!
 
Hallo alle.

Kann erst seit heute wieder antworten. Das Haus, indem ich wohne - wenngleich nicht meine Wohnung - und mein Arbeitsplatz sind komplett erwischt worden. Rund 2 Meter im Erdgeschoss. Das ist doppelt ärgerlich, weil mir jetzt zwei bis drei wichtige Wochen für meine 4 Hausarbeiten fehlen. Ich werde wahrscheinlich nur diese hier (BGB IV) abgeben können.

Ja, habe Zeilenabstand 1,5. Schlimmer ist die aktuelle HA BGB II. Die ist m.E. in höchstens zehn Seiten abgearbeitet. Hatte noch gar keine Zeit, in dem Forum zu schauen...

@Dori: § 189 ist in meinen Augen nicht anwendbar. Dem B war der VB nach §§ 180, 178 ordnungsgemäß zugegangen (Ersatzzustellung in den Briefkasten der Tochter gilt als okay). Der Einspruch kommt demnach zu spät.

VG
Tino
 
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