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Soll wahrscheinlich Verwirrung stiften. Ich sehe zumindest auch in der örtlichten Zuständigkeit der Klage kein Problem.was hat die rüge der zuständigkeit zu bedeuten? lg hagen ist doch zuständig!
Ich denke nicht dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz (und darum geht es beiden ja, K in Form des entgangenen Gewinns, § 252 BGB und B Schmerzensgeld § 249 II BGB) aus den Art. des GG herleiten lässt. Das GG stellt ja grundsätzlich nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar, auch wenn sie natürlich Drittwirkung entfalten.ich habe begründung der klage art 14 § 903 bgb genommen, überlege ob art 12 § 1 hgb auch zu prüfen sind. was meint ihr?