Hausarbeit Hausarbeit SS 24

Hast du auf Arial 11 gestellt? ;) Ein wenig spart man dann im Vergleich zu TNR 12.
Die Nötigung würde ich auch streichen. Aber ansonsten komme ich mit dem Platz tatsächlich gut aus. Man darf halt nicht zuuuu viel bei einzelnen Punkten schreiben. Abgesehen von der Entscheidung, ob ich einzelne Tatbestände durchgehen lasse oder nicht, bin ich mir unsicher, wie ich die Tatsache, dass B den K nicht davon unterrichtet hat, dass er festgeklebt ist, einbauen soll...
Für Aufgabe 2 habe ich auch nur den "Streit" aus den beiden angegebenen Urteilen verwertet. Aber wenn du jetzt schon bei 18 Seiten bist, werden dann wohl mindestens 4 oder 5 folgen für Aufgabe 2.
ja habe ich; ich denke mit kürzen werde ich auch noch auf die 17 Seiten kommen; aber ich finde alleine über die Rechtfertigung auf beiden Seiten kann man sich gut auslassen und auch die AGL des K sind wirklich Tricky weil er ja nicht in seinem Eigentum verletzt wurde, es B aber ja schon auf genau die Blockade der Tankstelle ankam...

Weißt du was mit Bearbeitervermerk gemeint ist, dass auch kurz auf die Kostenentscheidungen einzugehen ist ? Einfach § 91 ZPO der Verlierer Zahlt oder steckt da mehr hinter, dass bei der Widerklage keinen Gerichtskostenvorschuss leisten brauch / die Prozesskostensicherheit entbehrlich ist
 
Ich denke bei den Kostenentscheidungen steckt nicht viel hinter. Wenn beide Klagen durchgehen oder scheitern, dann kann man da noch erwähnen, wie das evtl. geteilt wird. Wahrscheinlich steht das einfache eh immer auf dem Bearbeitervermerk.

Und mit der Rechtfertigung bin ich mir auch nicht sicher, ob ich einen guten Weg gewählt habe, aber immerhin die meisten Sachen aus dem Sachverhalt irgendwie eingebaut. Am Ende muss man wohl irgendwo Abstriche machen, damit der Platz ausreicht.
 
verscchulden, rechtfertigung des besitzers
es geht darum, dass b nicht sagte, er sei vestgeklebt und das das verschulden des k entlaste
 
Ich denke bei den Kostenentscheidungen steckt nicht viel hinter. Wenn beide Klagen durchgehen oder scheitern, dann kann man da noch erwähnen, wie das evtl. geteilt wird. Wahrscheinlich steht das einfache eh immer auf dem Bearbeitervermerk.

Und mit der Rechtfertigung bin ich mir auch nicht sicher, ob ich einen guten Weg gewählt habe, aber immerhin die meisten Sachen aus dem Sachverhalt irgendwie eingebaut. Am Ende muss man wohl irgendwo Abstriche machen, damit der Platz ausreicht.
ok danke dir!

Ich hab mich so entschieden, dass der Anspruch des K begründet ist. Insbesondere greifen hier nicht die Rechtfertigungen wegen Klimanotstand 228 BGB; kein Defensivnostand nach § 904 BGB und auch eine Rechtfertigung aus den Grundrechten kommt für mich nicht in Betracht weil es sich um eine Einzelaktion des B handelt, das Grundrecht aber auf Zusammenkünften von mehreren Personen zielt. Hier habe ich noch diskutiert ob es etwas ändert, das ein Bundesweier Aktionstag ausgerufen wurde.. das werde ich wohl noch drastisch kürzen, finde ich in der Hinsicht aber eigentlich durchaus relevant.

der Anspruch des B ist demnach auch unbegründet, weil er sich derverbotenen Eigenmacht, die ich im Anspruch des K bejaht habe mit Gewalt erwehren durfte, § 859 BGB.
 
Hab mich auch gefragt, ob ich auf die Versammlungsfreiheit eingehe oder nicht. B beruft sich ja nicht ausdrücklich drauf und es ja auch schnell rausfliegt. Aber vllt. schadet ein Satz wirklich nicht. Bin mir noch nicht sicher, ob ich den Eingriff am Gewebebetrieb durchgehen lassen will oder nicht. Irgendwie ist das ein nerviges Recht :) Aber man kann da immerhin auch bei der Abwägung die GR thematisieren. Bei Der Klage des B überleg ich auch noch, ob ich die Rechtfertigung durchgehen lasse oder nicht...hätte halt nicht so fest ziehen dürfen :) Ein wenig stutzig macht mich, dass im Bearbeitervermerk auf die 227 ff hingewiesen wurde, aber halt zB nicht auf die 858 ff...
 
Denke schon dass das gefragt ist, da auch ein Kommentar in der Literatur ein GG-Kommentar ist; mir würde sonst kein Ort einfallen, das GG zu thematisieren..
ja bei dem zweiten Teil geht es mir genauso... habs jetzt aus Platzgründen verneint um eine große Rechtfertigungsdiskussion zu vermeiden..
Ich könnte mir nur vorstellen, dass die Selbsthilfe die Grenzen nach 230 überschreitet; aber eine Notwehr nach 227 liegt nicht vor (weil kein Angriff --> aktive Handlung) und aber auch 229 für mich irgendwie ganz seltsam ..
 
Hab mich auch gefragt, ob ich auf die Versammlungsfreiheit eingehe oder nicht. B beruft sich ja nicht ausdrücklich drauf und es ja auch schnell rausfliegt. Aber vllt. schadet ein Satz wirklich nicht. Bin mir noch nicht sicher, ob ich den Eingriff am Gewebebetrieb durchgehen lassen will oder nicht. Irgendwie ist das ein nerviges Recht :) Aber man kann da immerhin auch bei der Abwägung die GR thematisieren. Bei Der Klage des B überleg ich auch noch, ob ich die Rechtfertigung durchgehen lasse oder nicht...hätte halt nicht so fest ziehen dürfen :) Ein wenig stutzig macht mich, dass im Bearbeitervermerk auf die 227 ff hingewiesen wurde, aber halt zB nicht auf die 858 ff...
B beruft sich nicht auf die Versammlungsfreiheit, aber seine Rechtsanwältin sagt ja "Schließlich sei das Verhalten von B gerechtfertigt. Denn mit seiner Protestaktion habe B an dem Aktionstag des DjG gegen die staatliche Klimapolitik teilgenommen. Seine Protestaktion sei daher von der Meinungsfreiheit und durch sein Grundrecht auf Klimaschutz gerechtfertigt."
 
Ja stimmt schon. Die Versammlungsfreiheit kann man ja auch relativ kurz abhandeln.

Bei der Rechtfertigung würde ich glaub ich nur 859 und 227 ansprechen. Und
glaube man kann auch ganz gut argumentieren, dass der Schwerpunkt auf der aktiven Handlung (Abkleben) liegt.
 
notwehr eher nicht, wo ist der rechtswidrige ANGRIFF von sich oder einem anderen

was nehmt ihr bei 2. als begründung? ich verstehe diesen gesamtgläubiger zusammenhang der olg urteile nicht. pfändungsschuldner ist S, -gläubiger ist G, bank ist schuldner des S und D, G pfändet bei der bank ins gesamtvermögen, D und S haben sich getrennt, S überweist schulden an D, damit sind die 600 euro sein vermögen. g pfändet im prinzip in Ds vermögen, habe D als hindernes recht Art. 14 GG, 903 1 BGB?
 
Den Angriff kann man schon gut verargumentieren. Ansprechen würde ich es auf jeden Fall, da es ja extra den Hinweis im Bearbeitervermerk gibt.
 
ja klar, muss ich jeden paragraphen anprüfen? hier gehts um keine physischen eingriff, habe nur 228, 904 angeprüft.
 
Irgendwie bin ich mit dem Part, bei dem B verschweigt, dass er festgeklebt ist, noch nicht zufrieden. Habt ihr das einfach beim Mitverschulden angesprochen? Irgendwie passt es für mich nirgends so ganz richtig hin...das fühlt sich falsch an...
 
Irgendwie bin ich mit dem Part, bei dem B verschweigt, dass er festgeklebt ist, noch nicht zufrieden. Habt ihr das einfach beim Mitverschulden angesprochen? Irgendwie passt es für mich nirgends so ganz richtig hin...das fühlt sich falsch an...
Schau mal in § 254 II BGB rein, lässt sich eigentlich eins zu eins auf den Fall anwenden
 
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Reaktionen: HTZ
hat dazu jemand ein urteil oder so?
 
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254 I BGB mitlesen
Er ist ja potentiell Schuldner der Schmerzensgeldforderung
Wir haben auf der einen Seite die Klage des K gegen B auf Schadensersatz iHv EUR 30.000. - und auf der anderen Seite die Widerklage des B gegen K auf Schmerzensgeld iHv mindestesn EUR 5.000,-

Der K ist somit Schuldner der Schmerzensgeldforderung des B.

LG
 
ah ok
trotzdem bei mir --, k hätte sorgsam und vorausschauen sein müssen
 
ah ok
trotzdem bei mir --, k hätte sorgsam und vorausschauen sein müssen
K hat B aufgefordert die Straße sofort zu verlassen, woraufhin B nicht reagiert hat. Daraufhin will K ihn von der Straße zerren, B bemerkt dies und verschweigt, dass seine Hände fest mit der Straße verklebt sind. Diese Nicht-Aufklärung könnte gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB eine Mitverschulden des B darstellen.

Gem. § 254 BGB

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.


(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Vielen Dank @Alexamker für diesen Hinweis - sehr hilfreich.
 
Moin zusammen,

ich schreibe die HA auch und mir ist völlig unklar, wie das bei euch platztechnisch klappen kann. Ich habe das Gefühl, dass ich irgendwas komplett falsch mache. Ich prüfe bspw. bei der Klage des K schon nur 823 I. Eigentum, lehne ich ab, Besitzrecht, lehne ich sehr knapp ab, Gewerbebetrieb geht durch. Zulässigkeit (3 Seiten) und Begründetheit (gut 7 Seiten) der Klage des K sind bei mir so schon 11 Seiten. Und da lasse ich so viel raus, das ich eigentlich gerne wenigstens anprüfen würde; ihr schreibt hier ja über vieles, was man sonst noch andenken könnte, aber dafür habe ich schlicht keinen Platz.

Habe ich irgendwie verpasst, dass wir die Klausur nicht im Gutachtenstil schreiben müssen oder so was? Dicker Korrekturrand links, Fußnoten die unten Platz klauen, Überschriften, die den Fließtext immer wieder unterbrechen... wie macht ihr das? :dead:
 
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