Ggf. gehe ich nun komplett falsch vor, daher gerne berichtigen

Ich denke ich werde erstmal schreiben, dass L ein Aussonderungsrecht nach §§ 47, 48 InsO haben könnte. Dafür musste es sich um die veräußerten Gegenstände um solche nach § 47 gehandelt haben. Dann gehe ich auf die Ausnahme nach § 51 Nr. 1 ein und argumentiere etwas... was auch im Skript auf Seite 80 unten steht. Und komme zum Schluss, dass L gar kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Absonderungsrecht hat und komme zu dem § 48 analog, welchen ich ja im Grunde ähnlich Prüfe. Aber das ist doch etwas wenig oder?