FAQ Kann sich die Note durch eine Nachkorrektur verschlechtern?

Hallo, ich möchte eine Nachkorrektur beantragen (kein Widerspruch) (Wiwi Master). Kann sich meine Note dadurch verschlechtern?
 
Bei den ReWi Lehrstühlen, weisen manche explizit darauf hin, dass sich (selbstverständlich) die Note auch verschlechtern kann. MaW, eine Nachkorrektur kann in beide Richtungen gehen. Ich könnte mir vorstellen, dass das bei den WiWi Lehrstühlen ebenso ist.
 
Also, grundsätzlich ist es wohl ein wenig strittig, ob sich eine Note auch verschlechtern kann.
Grundsätzlich ist wohl bei einer Korrektur durch den gleichen Prüfer eine Verschlechterung ausgeschlossen, wird eine Korrektur durch einen zweiten Prüfer vorgenommen, ist es grundsätzlich möglich.

Ich hatte vor einiger Zeit mal beim WIWI-PA nachgefragt, da wurde zugesichert, dass keine Verschlechterungen vorgenommen werden.
 
Die gleiche Antwort hatte ich seinerzeit auch vom PA REWI erhalten, dass es nur zu Notenverbesserungen führen könne - aber wie schon so oft ist es nur eine mündliche Aussage, aber ich werde das gerne mal per Mail im PA REWI anfragen - die freuen sich bestimmt, mal wieder eine Mail von mir zu erhalten... ;-)
 
Moin,

das mit der Verschlechterung stand bei einem ReWi Modul auf der Moodle Seite als wichtiger Hinweis, getreu dem Motto "überleg Dir was Du tust".
 
Meine E-Mail Anfrage ans PA REWI ist raus, mal sehen, ob und was ich da an Information zurück erhalte.
 
Hier die schriftliche Antwort des PA REWI:


Sehr geehrter Herr,



es wird bei einem Verbesserungsversuch immer die besser Punktzahl oder Note genommen.



Mit freundlichen Grüßen




Prüfungsamt Rechtswissenschaft
Universitätsstr. 21
58097 Hagen
Mail: Rewi.PA@Fernuni-Hagen.de
Tel. 02331/987-
Fax 02331/987-4609

Also das ist für mich eine klare und belastbare Aussage!
 
Meine Frage richtete darauf, ob bei Nutzung des § 15 Abs. 3 PO (2016) immer nur die bessere Note gewertet würde, oder immer das letzte Ergebnis - das ja auch mal ein Nichtbestehen sein könnte.

Und in dem Zusammenhang kam dann die obige Antwort, dass bei einem Verbesserungsversuch immer nur die bessere Note genommen würde - und das macht für mich ein klares Bild.

Siehst Du das anders?
 
Meine Frage richtete darauf, ob bei Nutzung des § 15 Abs. 3 PO (2016) immer nur die bessere Note gewertet würde, oder immer das letzte Ergebnis - das ja auch mal ein Nichtbestehen sein könnte.

Und in dem Zusammenhang kam dann die obige Antwort, dass bei einem Verbesserungsversuch immer nur die bessere Note genommen würde - und das macht für mich ein klares Bild.

Siehst Du das anders?
:confused::confused::confused:
Aber in der obigen Diskussion ging es doch um die Nachkorrektur einer geschriebenen Klausur, und nicht um den Verbesserungsversuch (das nochmalige Schreiben einer bestandenen Klausur in einem späteren Semester).
 
Ok, ich hatte es wohl in der Tat mit dem Verbesserungsversuch verwechselt, insoweit habt Ihr da Recht... :-(
 
Ja Mario, so wie Schnecke geschrieben hat, hab ich das Thema hier auch aufgefasst.

Anzubieten, eine Klausur zwecks Notenverbesserung wiederholen zu dürfen, macht ganz sicher nur Sinn, wenn anschließens auch die bessere Note bestand hat. Egal ob die neue oder die alte Prüfung die bessere war.
 
Ja Mario, so wie Schnecke geschrieben hat, hab ich das Thema hier auch aufgefasst.

Anzubieten, eine Klausur zwecks Notenverbesserung wiederholen zu dürfen, macht ganz sicher nur Sinn, wenn anschließens auch die bessere Note bestand hat. Egal ob die neue oder die alte Prüfung die bessere war.
Richtig, dennoch bin ich über Marios Anfrage und die hier gepostete Antwort ganz froh, denn bisher hatte ich das nur als Antwort auf mündliche Anfragen gehört. Und der Fernuni speziell Fakultät ReWi traue ich inzwischen alles zu an unsinnigen Umsetzungen.
 
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