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... Verbesserungsversuch ...
Meine Frage richtete darauf, ob bei Nutzung des § 15 Abs. 3 PO (2016) immer nur die bessere Note gewertet würde, oder immer das letzte Ergebnis - das ja auch mal ein Nichtbestehen sein könnte.
Und in dem Zusammenhang kam dann die obige Antwort, dass bei einem Verbesserungsversuch immer nur die bessere Note genommen würde - und das macht für mich ein klares Bild.
Siehst Du das anders?
Richtig, dennoch bin ich über Marios Anfrage und die hier gepostete Antwort ganz froh, denn bisher hatte ich das nur als Antwort auf mündliche Anfragen gehört. Und der Fernuni speziell Fakultät ReWi traue ich inzwischen alles zu an unsinnigen Umsetzungen.Ja Mario, so wie Schnecke geschrieben hat, hab ich das Thema hier auch aufgefasst.
Anzubieten, eine Klausur zwecks Notenverbesserung wiederholen zu dürfen, macht ganz sicher nur Sinn, wenn anschließens auch die bessere Note bestand hat. Egal ob die neue oder die alte Prüfung die bessere war.