Klausurbesprechung Klausur 11.03.2016

Ich habe heute den geänderten Bescheid erhalten und habe grade meinen schriftlichen Widerspruch fertiggemacht. Begründet habe ich mit der Prüfungsordnung §21 und der offensichtlichen Ungleichbehandlung, da sich an der Stoffmenge nichts verändert hat. Mal sehen was dabei rauskommt.
 
... oder ArbVR einfach nochmal schreiben, um die 10 ECTS zu erhalten.
Klar, man hat ja als Student sonst nichts zu tun, als bestandene Module zu wiederholen :-) einfach aus Spaß an der Freud...
Seit wann können wir bestandene Module wiederholen? Das wäre doch dann im Verbesserungsversuch - ich dachte das geht nur bei den WiWis? Da eröffnen sich ja ungeahnte Möglichkeiten...
 
Der Freiversuch ist aber auch neu, oder hab ich den nur in der alten PO übersehen?
 
Es gibt also auch gutes an der FernUni und in der Fakultät REWI....
 
Habe eine Antwort auf meine Email von letzter Woche erhalten.

Darin heißt es, dass die Module ArbVR und BGB II/2 weniger umfangreich sind im SS 15 und WS 15/16, weshalb hier die geringere Bewertung vorgenommen wird. Dies würde sich auch nicht aus der PO oder einer amtlichen Mitteilung ergeben, weshalb man meine Verwirrung verstehen würde, sondern es richtet sich "zwingend nach den Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Anlage zum Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010; als PDF-Datei abrufbar unter http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf)."

Finde es dennoch unmöglich, dass so etwas nicht in die PO o.Ä. aufgenommen wird und dass es keine Hinweise gibt. Bisher kam schließlich immer nur "das ist halt so".
 
Na, ob das aber einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten würde, halte ich für sehr fraglich, denn wofür gibt es Regelwerke wie die PO, die nun mal auch entsprechende Außenwirkung entfaltet.
 
Na, ob das aber einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten würde, halte ich für sehr fraglich, denn wofür gibt es Regelwerke wie die PO, die nun mal auch entsprechende Außenwirkung entfaltet.

Zumal die KMK nach außen kein Recht setzen kann, ihre Beschlüsse müssen von den Ländern umgesetzt werden.
 
Hält es nicht, im Gegenteil!

Diese Vereinbarung gibt genau das Gegenteil des Behaupteten zwingend vor:

"Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und
nachvollziehbar zu definieren."

Und was finden wir in der - und zwar in jeder - Prüfungsordnung sinngemäß?

"Pro bestandenem Modul gibt es 10 ECTS"

Und es würde mich mehr als wundern, wenn in den Akkreditierungsunterlagen des Moduls 55105 Arbeitsvertragsrecht ebenfalls etwas anderes stünde als 10 ECTS!
 
Und eine ganz persönliche Bemerkung dazu: Ich hatte im letzten Semester nicht das Gefühl, als ob sich im Arbeitsrecht in der Klausur irgendetwas an Qualität und Tiefe der Klausur zu Gunsten der Studenten verändert hatte...
 
Bei mir stellt sich nun allerdings die Frage: Bedeutet diese Reduzierung, dass im ArbVR und in BGB II/2 nun MEHR vorkommt, weil die ja ab diesem Semester wieder 10 ETCS bringen? :whistling:
Schön, diese Nachfragerei wird glaube ich nie ein Ende haben.
 
Ergänzend:

wurde nicht in einer HA von Modul BGB II-1 Lehrstoff von Modul BGB II-2 abgefragt/vorausgesetzt? Eine entsprechende Nachfrage (auf Moodle oder per Mail) wurde mit einem "man muss auch mal über den Tellerrand hinaus schauen" vom Lehrstuhl abgetan.
 
Setz doch einfach Fakten und geh in den Widerspruch und erheb dann Klage. Man sollte mal mit den Studierendenvertretungen sprechen, ob die nicht auch ein Interesse an einer gerichtlichen Klarstellung für ALLE Studierenden hätten, so dass Du wenigstens nicht auf den Kosten eines solchen Verfahrens sitzen bleiben würdest.
Bei der Gemengelage kann ich mir gut vorstellen, dass mit Zustellung der Klageschrift an die FernUni alles schnell und geräuschlos geregelt wird, damit der Klagegegenstand wegfällt...
 
"Die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen und den Akkreditierungsunterlagen präzise und
nachvollziehbar zu definieren."

.... ja, wirres Rumbasteln anstatt gute und studienfreundliche Kommunikation - wir sind doch keine Bildungssklaven -, insbesondere in und durch die PO.
Ich frage mich, wer so etwas autorisiert, um es den Betroffenen via Prüfungsamt zu eröffnen.
 
Habe jetzt eine knappe Antwort erhalten (immerhin ging es diesmal sehr schnell):
Da die Änderungen in der Hagener Depesche Nr. 30 und 32 angezeigt wurden, in der Studien- und Prüfungsinformation ReWi bekannt gegeben und bei Belegung bzw. Nachbelegung der Module ebenfalls darauf hingewiesen wurde, hätte man so alle Studenten erreicht.
Die Erhöhung der ECTS in den beiden Modulen ist auf die Erhöhung des Workloads zurückzuführen. Mit anderen Worten: Inhaltlich mehr, oder nicht? Man kann doch nicht den Workload erhöhen aber den Inhalt gleich lassen?!
Und dass ich damit am Ende dann 5 ECTS zu viel habe, würde ja nichts ändern, da das Zeugnis und die Nachweise dann eben 215 ECTS ausweisen würden...

Freundlich ist m.M.n. anders, ich glaube, das PA ist inzwischen genervt von mir ;-)
 
"Alle Studenten zu erreichen" stellt ja nun alles andere als eine belastbare Rechtsquelle dar ... mein Gott, da hat ja selbst Lieschen Müller aus Castrop-Rauxel mehr Ahnung von Rechtswissenschaften!

Glauben die im Prüfungsamt etwa ernsthaft, daß wenn der Bundesfinanzminister alle Bürger über einen Brief und entsprechende Veröffentlichung in der Zeitung darüber informiert, daß er zukünftig an jedem 1. jeden Monats eine Sonderabgabe von 100€ einzieht, er damit auch eine Rechtsgrundlage für dieses absurde Ansinnen hat?

Weit gefehlt, er braucht natürlich ein Gesetz, die Information ohne Rechtsgrundlage ist wertlos.

Und so wie der Finanzminister sein Gesetz als Ermächtigung für sein Handeln braucht, so braucht die Fernuni die Prüfungsordnung und, wie wir heute dank der Fernuni gelernt haben, die Akkreditierungsunterlagen, um mehr oder weniger ECTS für ein Modul zu vergeben als bislang.

Und diese Änderung der Prüfungsordnung gab und gibt es nicht, also fehlt es an der Rechtsgrundlage, selbst wenn sie sich einen Wolf an Veröffentlichungen schreiben ...
 
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