Klausurbesprechung Klausur 17.09.2015

Und liebe Mitstreiter, wie sieht Eure Vorbereitung aus?
Ich lege den Schwerpunkt auf ROM I und ROM II und habe Erbrecht wegen der neuen EUErbVO ausgeschlossen.
 
ROM I, ROM II, EuGVVO (die neue kam immerhin bei der EA dran) und was noch vom EGBGB übrig ist. Aber irgendwie hab ich so gar kein Gefühl, was dran kommen könnte. EuEheVO? Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts über die ZPO?

Mit ner Stellvertretung könnte man vermutlich ne hübsche Klausur machen, unselbstständige vs. selbstständige Anknüpfung der Stellvertretung, Wirkungs- vs. Einsatzort. Oder cic, das würde mich auch nicht wundern. Man darf gespannt sein.

;-)
 
Im Skript 2 steht, dass die Änderungen zur EUGVO nicht prüfungsrelevant sind - meiner Ansicht also auszuschließen...das Skript ist die einzig gültige Lerngrundlage...Die EuEheVO wird im Skript ebenfalls - weil veraltet - nicht genannt...
 
Im Moodle-Forum hat aber jemand geschrieben, er habe beim Lehrstuhl nachgefragt und die Aussage bekommen, Brüssel-Ia sei prüfungsrelevant. Ich würde mich da nicht drauf verlassen, denn alle Aussagen zur Nicht-Prüfungsrelevanz der EuGVVO beziehen sich aufs vergangene Semester und wurden nicht aktualisiert. Und es war bei der 2. EA dran.

Im laufenden Semester hat der Modulbetreuer gewechselt, das hat der sowieso nicht sonderlich guten Modulbetreuung nun alles andere als gut getan. Ich vermute zwar, dass man bei einem Widerspruch ne gute Chance hätte, wenn EuGVVO (ob nun in neuer oder alter Fassung) dran ist, aber wir wollen ja jetzt bestehen ... ;-)

So ganz ohne Zuständigkeit wäre zwar nicht schlecht, aber drauf verlassen würde ich mich nicht. Und falls sich die Zuständigkeit aus der ZPO ergibt, müsste man EuGVVO zumindest anprüfen und verwerfen.
 
Ich meine das in der 16. auflage jayme/hausmann die EuGVVO gar nicht enthalten ist - diese ist nach den Antworten des Lehrstuhls aber ausreichend - ein Zuständigkeitsfall wäre dann aber gar nicht zu lösen....
 
Red es Dir ruhig schön, aber wenn die Nachfrage einer Kommilitonin beim Lehrstuhl zur klaren Aussage führt, Brüssel-Ia sei klausurrelevant, dann halte ich es für riskant, das zu ignorieren. Klar kann es sein, dass die Aussage nur dadurch veranlasst war, dass eben grundsätzlich gar nichts ausgeschlossen ist, und klar heißt "ist klausurrelevant" nicht "kommt zwingend dran"; ggf. kann man die internationale Zuständigkeit auch analog nach Brüssel-I lösen und kommt zum gleichen Ergebnis.

Aber es bleibt dabei: Aussage des Lehrstuhls ist, dass Brüssel-Ia klausurrelevant ist. Was jeder für sich aus dieser Aussagt mitnimmt, bleibt wohl ihm überlassen.
 
Meine bescheidene Meinung dazu: es wäre einfacher für den LS gewesen zu sagen, es ist das relevant, was in den Skripten steht ...haben sie aber nicht. Sie schließen was nicht aus, was gar nicht in den Skripten steht ...da sollten schon alle Lampen leuchten.
 
schönreden tue ich mir bei diesem studiengang schon lange nichts mehr...ist mein letztes fach und ich bin bislang für die klausuren immer sehr gut damit gefahren, den stoff aufs wesentliche einzuschränken...

könntest du die aussage aus dem moodle - Brüssel Ia prüfungsrelevant - hier posten?

ich habe bei meiner suche nichts derartiges gefunden - nur das hier:
  1. "Sehr geehrter Herr XXX,
    entschuldigen Sie vielmals, dass ich Ihre email nicht zeitnah beantwortet habe. Die Kursmaterialien wurden seit dem WS 14/15 nicht überarbeitet. Es wurden keine Änderungen vorgenommen. Sie können also ohne Bedenken die Kursmaterialien ausdrucken und verwenden. Es handelt sich dabei um die klausurrelevanten Texte. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Bearbeitung der EA.
    Mit freundlichen Grüßen
es handelt sich um die klausurrelevanten texte.......die EuGVO existiert aber nicht mehr...wüßte daher nicht wie ein fall aussehen sollte mit intern. zuständigkeit...
 
danke weekend, das ist in der tat ne krasse aussage und wirft alle klausurtaktischen überlegungen über den haufen!
hoffen wir, die kollegin hat die telefonische auskunft richtig zu papier gebracht :-)
werde mich noch einmal an die brüssel Ia dran machen....
 
Hallo,

mir hat die Moodle Bemerkung auch schon stirnrunzeln hervorgerufen. Wahrscheinlich hat der neue Mitarbeiter erstmal die Klausur formuliert ohne sich Gedanken über Moddle und sonstwas zu machen. Das die Linke nicht weiß, was die Rechte tut hat ja System.

Ich gehe derzeit davon aus, dass erst eine Zuständigkeit geprüft wird und sich dann das anzuwendende Recht anschließt.
 
Führe mir gerade die Studentenbeschimpfung ... äh ... ich meine Klausurbesprechung zum WS 2010/11 zu Gemüte (und versuche das auf Brüssel-Ia zu übertragen).

Mir geht es um die Dänemark-Frage, zum einen die Ausführungen in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich (ab 06:35 min), dann zur 2. Frage (ab 25:40 min). Wikipedia sagt, Dänemark hat auch Brüssel-Ia per Staatsvertrag angenommen.

Aber selbst wenn nicht (bzw. wenn's nicht um Dänemark geht, sondern um ... sagen wir Nordkorea): Vor einem deutschen Gericht findet die EuGVVO doch Anwendung, weil Deutschland Mitgliedsstaat im Sinne der EuGVVO ist, oder? Dachte ich jedenfalls. Also selbst wenn Dänemark die EuGVVO nicht angenommen hätte (oder es um einen nordkoreanischen Lieferanten geht statt eines dänischen), wäre die EuGVVO doch räumlich anwendbar, oder nicht?
 
Hab da gerade mal reingeschaut. Nach 2 Minuten hatte ich genug. Wer auch immer da vorgehaspelt .. ääähhmmm .. vorgetragen hat, die Leistung war adäquat den Klausurergebnissen. Sorry, der Fall wird für mich immer ungelöst bleiben.

War ja noch ein alter Fall nach Brüssel I-VO. Dazu sagt ErwGrund 21:
"... Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist."
Bei Brüssel 1a-VO steht in ErwGrund 41 ähnliches. Es steht Dänemark jedoch frei, die Änderungen der VO anzuwenden.

Im Skript 2, S. 22 f. steht:

... Für die EuGVO ist der räumliche Anwendungsbereich hingegen einfach festzustellen: Sie gilt, sobald das Gericht eines Mitgliedstaates befasst ist. Die EuGVO ist zwar gem. Art. 1 III EuGVO nicht unmittelbar für Gerichte Dänemarks und die Anerkennung von deren Urteilen anwendbar, doch ist die Geltung der EuGVO im Verhältnis zu Dänemark seit 1.7.2007 durch ein eigenes Abkommen geregelt. Das bedeutet, dass die Vorschriften der EuGVO mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark anzuwenden sind...

Den Absatz III gibt es in der neuen Brüssel 1a-VO jedoch nicht mehr!?!?

Ich hoffe auf jeden Fall, dass nichts dänisches kommt.
 
There's something rotten in the state of Denmark.

Shakespeare hatte doch Recht :cautious:
 
Der Vortragende ist Prof. von Sachsen-Gesaphe höchstpersönlich. ;-)

Aber gut, dann hab ich es richtig im Kopf, so wie Du es auch geschrieben hast, @Aezhebaer. Danke!
 
Ich hab mal gesammelt ... das schreit irgendwie nach Rom II plus eben evtl. die neue EuGVVO. Oder gleich nur EuGVVO. ;-)

WS 14/15: EGBGB (Geschäftsfähigkeit) + Rom I
SS 2014: Rom I
WS 13/14: EGBG (Erbrecht, Renvoir)
SS 2013: Rom I
WS 12/13: Klausur fehlt
SS 2012: Rom II
WS 11/12: CISG
SS 2011: Rom II
WS 10/11: EuGVO
SS 2010: Rom I
WS 09/10: Rom I
SS 2009: EuGVO
WS 08/09: Rom I + CISG
 
Danke, aber ich hab noch nen Stapel EAs, die ich noch keines Blickes gewürdigt habe. ;-)

Irgendwie schafft man nie alles, was man sich anschauen will. Aber sind ja noch 21 Stunden. ^^ Und dann bleib ich lieber beim Lehrstuhl-Material, sie wollen es ja auf ihre Art haben, und anderes verwirrt mich jetzt kurz zuvor nur noch.
 
Kann ich verstehen. Den Fall 2 kann ich aber empfehlen. Da geht es um verschiedene Teilfragen, das hat man in den letzten Klausuren gerne gemacht.
 
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