Klausuraufgaben Klausur März 2016

Ich versuche malmden Sachverhalt zusammen zu bekommen:

Kaffeeröster K und der R haben einen Vertrag über monatliche Abnahme von Kaffebohnen die K bei B abholt und Zug um Zug bezahlt. K denkt sich aus einer Laune heraus, dass er keine Lust mehr auf Kaffeebohnenhandel hat und nimmt die August 2015 Menge nicht ab. R gefällt das nicht und er klagt, will 1.000 Euro haben. In der mündl Verhandlung sagt K, dass die Bohnen sowieso von miserabler Qualität waren, belegt dies aber nicht. Er wird zur Abnahme Zug um Zug verurteilt soll aber interessanterweise 2.000 Euro bezahlen... Urteil seit Dezember rechtskräftig. K ist alles egal. Im Januar organisiert sich R eine Klausel die der Rechtspfleger erteilt. Alles wird ordentlich zugestellt.

Der Gerichtsvollzieher G zieht mit 200 kg Kaffeebohnen los ( daher vielleicht die 2.000 Euro?) liefert die im Laden von K ab nimmt die kaffemühle mit im Wert von 500 die der R schon immer haben wollte. Weiterhin nimmt er einen Umschlag mit 500 Euro Bargeld von der Ehefrau F des K mit, die das Geld im Laden deponiert hat damit sie es nicht ausgibt, sie hat nämlich keinen Ladenschlüssel. Während derGdie Kaffeebohnen abläd kommt K noch schnellmauf die Idee mit seiner Forderung über 500 aus 2014 aufzurechnen, die er zwischenzeitlich mal vergesen hatte.

G interessiert das alles nicht und bringt die Kaffeemühle gleich auf dem Rückweg bei R vorbei, das Bargeld nimmt er erstmal mit um seine Gebühren abzuziehen.

Rechtsbehelfe des K und der F gegen die Klauselerteilung?
Was können K und F gegen die Zwangsvollstreckung unternehmen?

100 Punkte sind zu erreichen
 
Ja passt soweit. Danke fürs tippen...

Bin knapp 800km Auto gefahren, daher nur ganz kurz meine Lösung.

Rechtsbehelfe des K und der F gegen die Klauselerteilung?
Keine die durchgreifen. K hat einfach zu lange gewartet, hätte sich direkt gegen das Urteil wenden müssen.

Was können K und F gegen die Zwangsvollstreckung unternehmen?
Habe aufgeteilt. Kaffemühle hätte nicht an R heraus gegeben werden dürfen. Der G hätte versteigern müssen. Auch nicht unpfändbar gem
§ 811 Unpfändbare Sachen.
Rüge wegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung, aber Herausgabeanspruch (-), da öffentlich-rechtlicher Akt des G. Bargeld: § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners (-), da kein Gesamtgut, daher § 771Drittwiderspruchsklage, aber kein Veräußerung hinderndes Recht, wegen
§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.

kommt K noch schnellmauf die Idee mit seiner Forderung über 500 aus 2014 aufzurechnen, die er zwischenzeitlich mal vergesen hatte.
Geht nur durch § 580 Restitutionsklage wenn die Partei
7b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; eigentlich (+), aber § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage, daher (-) da zur GOB verpflichtet. Also Verschulden (+).

Der Gerichtsvollzieher G zieht mit 200 kg Kaffeebohnen los ( daher vielleicht die 2.000 Euro?)
Macht nichts, da rechtskräftiges Urteil. Zwar: § 308 Bindung an die Parteianträge. Hab noch irgendwas geschrieben nach §XY, dass er es hätte Rügen müssen, es aber nicht gamacht hat, obwohl er den Fehler kannte oder hätte kennen müssen. Kann aber auch nur ein Schreibfehler im SV gewesen sein...
 
Ich fand die Aufgaben einfach zu umfangreich! in der Zeit konnte man überhaupt nicht alles schreiben.

Schade, dass die Aufgabenersteller nicht mal sich in die Schreibenden hineinversetzen. Es war soviel auch von materiellem Recht in dem Sachverhalt angelegt, was ich aus Zeitgründen gar nicht mehr unter bekam.... :-(

Vielleicht hat es ja gereicht *hoff*
 
Geht nur durch § 580 Restitutionsklage wenn die Partei
7b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; eigentlich (+), aber § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage, daher (-) da zur GOB verpflichtet. Also Verschulden (+).

Das hört sich für mich aber eher nach § 767 ZPO an. Dort ist ja umstritten, ob Gestaltungsrechte bis Abschluss des Erkenntnisverfahrens ausgeübt werden müssen um der Präklusion nach § 767 II ZPO zu entgehen.
 
Das hört sich für mich aber eher nach § 767 ZPO an. Dort ist ja umstritten, ob Gestaltungsrechte bis Abschluss des Erkenntnisverfahrens ausgeübt werden müssen um der Präklusion nach § 767 II ZPO zu entgehen.

Hört sich auf jeden Fall sinnvoll an, wenn man das so liest... Kann sogar sein, dass ich was geschrieben habe dazu. Auf den Streit bin ich auf jeden Fall nicht eingegangen... :motz:Was hast du denn aus den 2.000 Euro gemacht? Tippfehler oder "Falle"?
 
Es war natürlich ein Tippfehler, aber der Sachverhalt ist richtig. Bei Investition und Finanzierung war doch neulich auch das negative Ergebnis positiv und das positive negativ. Daraufhin wird dann die Lösungsskizze eifrig umgearbeitet und und und. Korrektur dauert dann halt ein paar Wochen länger. Schade, dass das entstandene Problem so einfach nirgends vorkommt und der ganze Sachverhalt dadurch vollkommen abwegig war, das muss doch nicht sein. Der Tippfehler hat eine Menge unnütz vertrödelte Zeit gekostet zumal die Aufgabenstellung ja keinerlei Hinweise gab, wo es wieviele Punkte ggeben sollte.
Letztlich wird man zulange darüber nachgedacht haben einen Beklagten mit K zu finden und als man ihn hatte hat man gleich bewiesen, das man selber den Überblick verloren hat und man die ganze Aufgabenstellung durcheinander gebracht. Wir mussten ja auch einen weiteren Fehler korrigieren...
Lassen wir uns überraschen.
 
Bei uns in München habe es wegen den 2.000 Euro wohl Nachfragen. Da wurde gesagt, dass es kein Tippfehler ist.

Grüße
 
Es war natürlich ein Tippfehler

Dachte ich erst auch. Hab dann aber ein "Hilfgutachten" ans Ende gepackt. Leider habe ich zur "Überpfändung" nicht im Gesetz gefunden. Habe aber geschrieben, dass der GV aufgrund des Urteils und der Klausel vollstreckt und er keine Prüfung mehr vornimmt. Da der K das nach derm Urteilspruch und vor Klauselerteilung nicht gerügt hat, konnte er kein Rechtsmittel geltend machen. So zumindest nach meiner Version (ca. 1 Seite).

Bei uns in München habe es wegen den 2.000 Euro wohl Nachfragen. Da wurde gesagt, dass es kein Tippfehler ist.

Allein durch die Rückfrage -bei mir in Düsseldorf gab es keine- dürften nun in München viele die 'Überpfändung' geprüft haben und in anderen Orten sind sicher einige vom Tippfehler ausgegangen....
 
War es nicht so, dass es gerade keine Überpfändung war, weil 500 € hatte die Mühle wert und 500 € Bargeld. Aus der Klausel hätte er sogar 2000€ pfänden können!?

Hilfe, ich JETZT schon das Ergebnis:panik:
 
Sehe ich auch so, keine Überpfändung in Sicht.

Zumal ich es für äußerst unwahrscheinlich halte, dass eine Klausuraufsicht sich vor der Prüfung den Sachverhalt durchgelesen, über die 2.000 gewundert, mal schnell interessehalber beim Lehrstuhl angerufen und abgeklärt hat, ob es sich um einen Tippfehler handelt und dann auf Rückfrage hin sagt, es ist kein Tippfehler.
Man stelle sich vor, was passiert wäre, wenn man in München dank einer Rückfrage auf einmal einen anderen Sachverhalt gehabt hätte, als an allen anderen Prüforten wo zeitgleich geschrieben wird. Insofern ist eine solche Frage an die Klausuraufsicht schon recht überflüssig. Der Sachverhalt ist erstmal richtig.
 
Also ich bin erst ein Semester an der Uni und mich nervt schon alles. Die Korrektur wird bestimmt ewig dauern. Wie mit den Einsendearbeiten, die kamen erst im Januar zurück.

Gibt es eigentlich irgendwann Musterlösungen zu den Klausuren und wo werden diese bereitgestellt?
Stimmt es eigentlich, dass die Klausureinsicht auf dem Postweg beantragt werden muss? Das wäre bei mir aus Peking innerhalb von zwei Wochen ein bisschen schwierig.
 
Stimmt es eigentlich, dass die Klausureinsicht auf dem Postweg beantragt werden muss? Das wäre bei mir aus Peking innerhalb von zwei Wochen ein bisschen schwierig.

Nein, ich habe das letztes Mal per Fax gemacht.

Gibt es eigentlich irgendwann Musterlösungen zu den Klausuren und wo werden diese bereitgestellt?

Manchmal ja. Die bringen dir aber wenig. Ich vermisse bei den Korrekturen oft Punkte. Es ist also völlig unklar, warum man nur X Punkte hat am Ende...

War es nicht so, dass es gerade keine Überpfändung war, weil 500 € hatte die Mühle wert und 500 € Bargeld. Aus der Klausel hätte er sogar 2000€ pfänden können!?

So hab ich das garnicht gemeint. Der GV kann pfänden was im Urteil steht. Die Frage war ja welche Rechtsmittel K hat. Hier kam ich zum Ergebnis, dass er keins mehr hat wg. den 2.000 Euro. Er hatte ja lange genug Zeit sich dagegen zu wenden.
 
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