Klausuraufgaben Klausur MMÖ WS 2014/2015

Die "Eingrenzung", die nicht eingrenzt....

"Die Klausur besteht aus zwei Teilen (gutachterliche Falllösung und Wissensfragen). Inhaltlich sollten Sie für die Falllösung das Europarecht beherrschen, die Wissensfragen beschäftigen sich mit den übrigen Themen der Skripte."

Im Prinzip kann (besonders bei den Wissensfragen) alles drankommen
 
Ich schätze, dass die Prüfung einer Grundfreiheit dran kommt. Da gibt es eine Einsendeaufgabe aus dem letzten Semester und eine Klausurbesprechung. Beides hilfreich um zu wissen, was da erwartet wird.
Was die Wissensfragen angeht ist es in der Tat sehr ärgerlich, dass keine Eingrenzung vorgenommen worden ist. Zumal das Skript wirklich schlecht ist (ich hatte öffentliches Wirtschaftsrecht als Uni-Schwerpunkt im Staatsexamen; das war deutlich besser aufbereitet damals). Man kann aber damit wohl ausschließen dass im größeren Umfang Gewerberecht oder die HwO dran kommt. Beides ist ja nur am Rande Teil des Skriptes und eher über Moodle vertieft. Insofern gibt es schon eine Eingrenzung, als dass der Zusatzstoff aus dem Moodle also nicht dran kommt.
 
Wieso sollte der Zusatzstoff aus moodle ausgegrenzt sein?
ich sehe das nicht so, man kann genauso über GewerbeR und HandwerksR Wissen abfragen.

Beim Europarecht tendiere ich auch zu den Grundfreiheiten. Weil oben aber die EA und die Klausur schon angesprochen sind, könnte es ja diesmal um eine andere als den freien Warenverkehr gehen, oder?
wobei die anderen nicht so viel hergeben wie Art 34 ff AEUV .....*rätsel*
 
Nachgeschobene Präzisierung der Eingrenzung:

"noch einmal zur Klarstellung: in der Klausur wird natürlich nicht das allgemeine Europarecht abgeprüft, sondern das europäische Wirtschaftsrecht, wie es in den Skripten behandelt wird. Die Formulierung "Europarecht" ist deshalb so weit gefasst, weil die Kursskripte mehrere Themenkomplexe behandeln und eine noch klarere Eingrenzung auf einzelne Aspekte den Anforderungen an eine Modulabschlussklausur in einem Masterkurs nicht gerecht werden würde."

haha...
 
Ganz einfach: In der Stoffeingrenzung steht "die Wissensfragen beschäftigen sich mit den übrigen Themen der Skripte." Da ist nicht die Rede vom Zusatzstoff im Moodle. In der Vergangeheit gab es Stoffeingrenzungen, die explizit bspw. gesagt haben man soll sich mit dem Gewerberecht beschäftigen. Prüfungsrechtlich ist die Sache auf klar: Zusatzstoff ist ungleich Skripte. Wenn die Dinge abfragen, die in den Skripten nicht drin stehen, ist die Klausur hochgradig anfechtbar.

Zu Europarecht: Warenverkehrsfreiheit ist mit Abstand die häufigste Grundfreiheit, die geprüft wird. Indes: Auch die anderen Grundfreiheiten haben einen ähnlichen Aufbau und ähnliche Eingriffssysteme (Dassonville und Keck; heißen dann aber anders, bspw. "Goldene Aktie" bei der Kapitalverkehrsfreiheit statt Dassonville). Aber ich denke die Namen der Entscheidungen muss man nicht parat haben. Sehr wahrscheinlich reicht es die Grundsätze von Dassonville und Keck zu übertragen. Jedenfalls im Staatsexamen wird bei Europarechtsklausuren nicht mehr erwartet.
 
Ich denke, dass gerade wenn Zusatzmaterialien in moodle vom Lehrstuhl bereitgestellt werden, auch zu dem gesamten Stoff gehören und die Skripten vertiefen oder konkretisieren. Jedoch, da hast du Recht, heißt es in der Eingrenzung "Skripte"...

wir werde es ja sehen....

Oh Gott, von "goldener Aktie" habe ich noch nie was gehört.....
 
Vielleicht hilft dir die nachfolgende Übersicht? Ich hatte Recht des europäischen Binnenmarktes im Uni-Schwerpunkt. Da habe ich mir damals diese Übersicht erstellt (keine Gewähr auf Richtigkeit!)
 

Anhänge

  • Übersicht Beschränkungen der Grundfreiheiten.doc
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hast du die GR-Charta auch parat?

Ehrlich gesagt habe ich mich ein bisschen auf die Grundfreiheiten eingeschossen und weiß nicht so genau was ich noch mit der Charta soll?
 
Die Grundrechtecharta kann als Schranke dran kommen. Gibt ja drei Rechtfertigungsgründe: Geschriebene, ungeschriebene (Cassis-Formel, zwingende Gründe des Allgemeinwohls) und die Grundrechtecharta. Insofern kann die relevant werden. Ich kann es mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen. Aber selbst wenn: Keine Sorgen machen! Die Grundrechte sind ähnlich denen im GG. Insofern kann man die dortigen Dinge, die man gelernt hat (und ja eh lernen muss für die Wissensfragen) übertragen für die Auslegung der Grundrechtecharta (aber nicht so hinschreiben, nur im Kopf diese Übertragung machen!)
 
Ist es notwendig, die Verfassungsbeschwerde zu können? bin etwas unschlüssig, wo ich auf Lücke setzten kann...*grübel*
 
Also ich lerne es nicht. Ich gehe davon aus, dass die Wissensfragen sich auf das öffentliche Wirtschaftsrecht beziehen werden, nicht auf gerichtliches Vorgehen usw. Spielt auch so gut wie keine Rolle in den Skripten. Daher habe ich mir die vier Skripten nochmal intensiv zur Brust genommen und mein altes Zeug zu Europarecht, wo ich fallorientiert die Grundfreiheiten lerne. Ist schon ne riesige Menge. Achso, die Lotse-Aufgabe und die dortigen Fragen habe ich mir auch nochmal intensiv angeschaut.
 
Beschränkungen der WERBUNG innerhalb des EU-Rechts

Mache mir gerade nochmals kurz Gedanken über einen Sachverhalt, in dem die WERBUNG durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden soll und welche Grundfreiheiten dann betroffen sind

- Warenverkehrsfreiheit, da produktbezogene Beschränkung

- Dienstleistungsfreiheit (hier für mich schon fraglich, ob das zum Schutzbereich von Art. 56 AEUVgehört)

- Niederlassungsfreiheit dürfte nicht anwendbar sein und Arbeitnehmerfreizügigkeit auch nicht

Habe ich dabei etwas übersehen??

Wäre über einen Austausch zum Thema dankbar.
 
Es kommt ja drauf an, für was die Werbung eingeschränkt werden soll.
- Werbung für eine Ware soll eingeschränkt werden: Warenverkehrsfreiheit
- Einem Dienstleiter wird verboten, auf seine Dienstleistung aufmerksam zu machen: Dienstleistungsfreiheit (die Werbung - körperlicher Gegenstand - ist hier Annex zur Dienstleistungsfreiheit und fällt daher drunter nach der Schwerpunkt-Logik des EuGH)
- Einem Unternehmer wird generell verboten oder seine Möglichkeiten eingeschränkt für sich Werbung zu machen: Niederlassungsfreiheit

Beim Arbeitnehmer hingegen dürften Werbeverbote irrelevant sein.
 
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