Klausurbesprechung Klausur Sep 2017 (SS 2017)

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
2. Hochschulabschluss
Diplom-Betriebswirt (FH)
Studiengang
Master of Laws
Wer schreibt denn sonst noch mit ;)
 
Irgendwie fand ich den Sachverhalt leicht verwirrend. OK die Stoffeingrenzung wurde eingehalten, es war Handwerksrecht, da kann man nicht meckern, zumal man, wenn man den Fall aus dem Fälleskript durchgearbeitet hatte, vieles wiedererkennen konnte.

Aber warum ein Fall mit VA aus 2016? Wozu Angaben, wann er zur Post gegeben wurde? Das Rechtsmittel wäre doch wohl offensichtlich verfristet. Ok, die Fallfrage war dann nur, ob die Klage begründet ist, was die Zulässigkeitsprüfung der Klage aus meiner Sicht entbehrlich macht, aber komisch finde ich das doch.

Dann die überaus detaillierte Schilderung seines Werdegangs mit Unfall und Teilzeitarbeit, wozu, wenn die 6 Jahre Berufserfahrung für die Altgesellenregelung scheinbar unproblematisch vorhanden waren, die 4 Jahre Leitungsfunktion ja aber wohl genauso offensichtlich nicht.

Bin also gleich rein in die Begründetheit einer mangels Zulässigkeitsprüfung nicht weiter genannten Klageart, aber alles wie bei Anfechtungsklage (Klage ist begründet wenn VA rechtswidrig .... 113 VwGO).

Zulassungspflichtiges Handwerk und Pflichtverstoß gem. 16 HwO wg. Nichteintragung offensichtlich. Rechtsfolge Ermessen. Unverhältnismäßigkeit wg. Eingriffs in Art. 12 GG verneint, kurz Art. 3 angesprochen, auch verneint. Voraussetzungen Altgesellenregelung verneint, weil zwar 6 J. Erfahrung, aber keine 4 J. Leitungsfunktion.

VA damit materiell rechtmäßig und Klage unbegründet.

Meinungen dazu?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,
auf die Zeitangaben habe ich mal garnicht geachtet:)

Also,
der gesamte 1.Abschnitt des SV, also der Werdegang des G, war relevant für Bejahung/Verneinung des § 7b und/oder bei der Ermessensausübung der Behörde. Ich war mir nicht sicher, wo ich die Argumente bzgl des Werdegangs einbringen sollte..
Art 12 GG hab ich garnicht ausführen können, weil mir die Zeit gefehlt hat.
 
Und er war doch 9 Jahre im Betrieb, fünf Jahre übergangsweise als Leiter
Bei mir 7b (+), ermessen fehlerhaft ausgeübt, kein Verstoß gegen Art 12 GG, Klage begrünet
 
Es ging nur um die Begründetheit der Klage. Es gab schon Urteile in denen die Frage war ob Teilzeitbeschäftigung bzw. Krankheit als Berufserfahrung zählen. Da die Norm des 7 b HWO nur von einer mindestens sechs jährigen Tätigkeit als Geselle spricht hatte G die notwendige Berufserfahrung. Es spielt dabei keine Rolle ob er die Tätigkeit in Teilzeit oder Vollzeit erbringt. Da er jedoch für den Gesamtbetrieb keine Weisungsbefugnis hat, ist § 7b abzulehnen, auch wenn dafür spricht, dass er Azubis ausgebildet hat. § 8 ist auch abzulehnen da er mehrmals durch die Meisterprüfung gefallen ist. Ansonsten gibt es nicht viel zu dem Fall zusagen. Die Fristen waren meiner Ansicht nach unerheblich da keine Aussage getroffen wurde wann er die Klage eingereicht hat. Klage somit unbegründet.
 
@cupkake
Und wo hast du dann die ganze Zeit investiert?

@Starlord
Die 6 Jahre hatte er doch wohl auch ohne die Teilzeit und den Unfallausfall, 5 zuletzt am Stück und 1nes nach der Teilzeit bis zum Unfall.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zu Recht angenommen, dass die Erteilung einer Ausübungsberechtigung keine Vollzeittätigkeit in den von § 7b HwO tatbestandlich geforderten Mindestzeiträumen voraussetzt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger seit Oktober 2005 wenn schon nicht in Vollzeit, dann doch mit einem überwiegenden Teil der üblichen Arbeitszeit tätig. Soweit das Berufungsgericht den Zeitraum einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Geselle in dem zu betreibenden Handwerk für den Kläger allerdings wegen dessen insgesamt über acht Jahre währender Tätigkeit als erfüllt angesehen hat (UA S. 7 f.), ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der in § 7b HwO normierten Mindestzeiträume bei einer lediglich teilzeitigen handwerklichen Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG bedürfte eine solche Modifikation der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung eines eintragungspflichtigen Handwerks einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, die sich der Handwerksordnung jedoch nicht entnehmen lässt.

Gegen die Annahme einer leitenden Tätigkeit spricht dass er keine Weisungsbefugnis hatte und auch kein höheres Gehalt erhalten hat. Gute Nacht ;)
 
Bis auf den Punkt der Weisungsbefugnis und damit der Verneinung des 7 b gebe ich starlord Recht!
 
Selbst wenn man die 2 Jahre halbe Stelle nur als 1 ganzes Jahr rechnen würde und das Unfalljahr überhaupt nicht hätte er die 6 Jahre auch gehabt. Warum man etwas groß thematisieren sollte, was im Ergebnis keine Auswirkungen hat, erschließt sich mir irgendwie nicht.
 
Ich habe da in Erinnerung, dass er *fast* neun Jahre im Betrieb gearbeitet hat. Also 2 Jahre teilzeit, dann ein Jahr arbeitsunfähig und *fast* sechs Jahre vollzeit. Fast ist aber nicht ganz. Ich habe deswegen die Teilzeitarbeit thematisiert und ausgeführt, dass die HwO nicht unterscheidet zwischen Voll- und Teilzeit und somit die Voraussetzung erfüllt ist. Vier Jahre in leitender Position sind wohl nicht vorhanden, weil G weisungsabhängig war.

Letztendlich habe ich die Klage als unbegründet abgewiesen.

Gruß

Hans
 
@Hans
Ich meine, er war dafür aber auch nur "nahezu" (oder ähnliche Formulierung) 1 Jahr krank, so dass sich das auch wieder relativiert. Was die 6 Jahre betrifft, führen hier wohl alle Weg nach Rom.
 
Ergebnis ist online :freu2: Meine letzte Klausur an der Fernuni ist vorüber Ich habe fertich:like::bier::applause:
 
Viel Glueck allen anderen noch
 
Zurück
Oben