Irgendwie fand ich den Sachverhalt leicht verwirrend. OK die Stoffeingrenzung wurde eingehalten, es war Handwerksrecht, da kann man nicht meckern, zumal man, wenn man den Fall aus dem Fälleskript durchgearbeitet hatte, vieles wiedererkennen konnte.
Aber warum ein Fall mit VA aus 2016? Wozu Angaben, wann er zur Post gegeben wurde? Das Rechtsmittel wäre doch wohl offensichtlich verfristet. Ok, die Fallfrage war dann nur, ob die Klage begründet ist, was die Zulässigkeitsprüfung der Klage aus meiner Sicht entbehrlich macht, aber komisch finde ich das doch.
Dann die überaus detaillierte Schilderung seines Werdegangs mit Unfall und Teilzeitarbeit, wozu, wenn die 6 Jahre Berufserfahrung für die Altgesellenregelung scheinbar unproblematisch vorhanden waren, die 4 Jahre Leitungsfunktion ja aber wohl genauso offensichtlich nicht.
Bin also gleich rein in die Begründetheit einer mangels Zulässigkeitsprüfung nicht weiter genannten Klageart, aber alles wie bei Anfechtungsklage (Klage ist begründet wenn VA rechtswidrig .... 113 VwGO).
Zulassungspflichtiges Handwerk und Pflichtverstoß gem. 16 HwO wg. Nichteintragung offensichtlich. Rechtsfolge Ermessen. Unverhältnismäßigkeit wg. Eingriffs in Art. 12 GG verneint, kurz Art. 3 angesprochen, auch verneint. Voraussetzungen Altgesellenregelung verneint, weil zwar 6 J. Erfahrung, aber keine 4 J. Leitungsfunktion.
VA damit materiell rechtmäßig und Klage unbegründet.
Meinungen dazu?