Klausurbesprechung Klausur SS 2020

Hallo, ich hab auch geschrieben.
Habe 3a +
5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 +
Anhang Nr. 9 +
Zusatzfrage
Anspruch aus 12 Abs. 1 S.2 +
aus 9 hätte er auch noch einen Schadensersatzanspruch gehabt, hab ich aber nicht mehr geschafft zu prüfen.
Es war soviel Schreibkram
Und du ???
 
Richtig gut, was du alles gefunden hast! Ich hab mich leider aufgrund der Zeit auf § 3a beschränkt. Bin davon ausgegangen, dass das am wichtigsten ist (wegen der abgedruckten Normen).
Bei der Zusatzfrage hab ich auch § 12 I 2.
Es ist denke ich auch besser, dass du den SE Anspruch nicht geprüft hast, weil das nicht gefragt war.
 
Ich hab das nach der Klausur noch gefunden, deswegen denke ich am hätte es auch noch schreiben müssen, aber ich weiß es auch nicht genau
 

Anhänge

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Glaube nicht - er wollte ja nur die Unterlassung aber du hast Recht, dass der Anspruch wohl auch noch bestanden hätte. Beim Anhang zu § 3 III bin ich davon ausgegangen, dass der nur ggü Verbrauchern gilt und M ist ja Mitbewerber. Oder kann man das wohl trotzdem prüfen?
 
Ich habe die Klausur auch geschrieben. Vom Gefühl her fand ich sie sehr umfangreich und habe nur bezüglich Unterlassung:

§ 3 Abs. 3 UWG + Nr. 9 Anhang (+) und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a UWG (+) geprüft. Ich hätte gerne noch gerne Handlungen gegenüber Verbrauchern und Irreführung mit abgearbeitet, aber die Zeit war zu knapp...

Zur Zusatzfrage: Kommt es euch nicht auch seltsam vor, dass hier 15 Punkte zu vergeben waren? Ich konnte die Lösung in ein paar Sätzen abwickeln, und zwar wie folgt:

"Ein Anspruch der M auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die R-GmbH könnte sich
aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergeben. Das ist der Fall, wenn eine Abmahnung der R-
GmbH berechtigt gewesen wäre. Dies setzt das Bestehen eines Anspruchs nach § 8
Abs. 1 S.1 UWG sowie eine Erforderlichkeit der Abmahnung nach § 12 Abs. 1 S.
1 UWG voraus. Wie bereits festgestellt wurde, besteht ein Unterlassungsanspruch
der M gegen die R-GmbH hier aus mehreren Gründen i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG. Die
Abmahnung wäre dazu geeignet, das Unterlassungsbegehren der M
außergerichtlich durchzusetzen, soweit die R-GmbH dazu bereit wäre.
Anhaltspunkte die dagegen sprechen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Mithin besteht ein Ersatzanspruch auf die außergerichtlichen Abmahnkosten der M
aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegen die R-GmbH."

Meinung?? ich finde es für 15 Punkte etwas arg kurz, aber was soll man da noch schreiben???
 
Glaube nicht - er wollte ja nur die Unterlassung aber du hast Recht, dass der Anspruch wohl auch noch bestanden hätte. Beim Anhang zu § 3 III bin ich davon ausgegangen, dass der nur ggü Verbrauchern gilt und M ist ja Mitbewerber. Oder kann man das wohl trotzdem prüfen?


War mir nicht bekannt, dass es nur gegenüber Verbrauchern gelten soll - es sind per se Verbote, die überall gelten?
 
War mir nicht bekannt, dass es nur gegenüber Verbrauchern gelten soll - es sind per se Verbote, die überall gelten?
Ich hatte das so verstanden, dass die 30 Verhaltensweisen des Anhangs ggü. Verbrauchern stets unzulässig sind. War mir dann aber unsicher, ob sie evtl. trotzdem auch von M geltend gemacht werden können, wenn er als Mitbewerber den Anspruch geltend macht. Da ich nicht die Zeit hatte, das nachzuschauen, hab ich mich mehr auf § 3a fokussiert. Habe das Nachschlagen gerade nachgeholt und bei Beck online gelesen, dass die zugrunde liegenden Wertungen des Anhangs auch im B2B Bereich fruchtbar gemacht werden können. Eine direkte Anwendung ist m.E. nicht möglich. Kann mich aber auch vertun. Die Nr. 9 passt einfach sehr gut zum Fall :thumbsdown:
 
Es macht doch immer ein Mitbewerber oder halt Wettbewerbszentrale usw den Anspruch gelten. 5a sagt ja ich gegenüber Verbrauchern, dann könnte ja diesen Anspruch auch kein Mitbewerber gelten machen.
 
Der Anhang zum Uwg wurde im Skript auch nur angesprochen, wahrscheinlich schon wegen des Umfangs. Da muss man sich dann eben bei der Auslegung ins Zeug hauen, weil Definitionen lernen hier wohl doch zuviel wäre.
 
Ich hab bei der Zusatzfrage noch weniger geschafft. Aber ich denke, dass war alles was man dazu machen musste. Ist doch oft so , dass es sogar nur für 3-4 Sätze , die nicht im Gutachtenstil sind 15 Punkte bekommt. Und hier konnte man ja kurz gutachterlich testen
 
Ja, dann hatte ich diesbezüglich wohl einen Gedankenfehler. Hätte es aber - wie gesagt - aus Zeitgründen nicht mehr geschafft auf mehr einzugehen als § 3a. Hoffe, dass eine ordentliche Prüfung davon ausreicht.
 
Du musst auf jeden Fall die Nachahmung in und auswendig können. Diese nimmt sie sehr oft. Manchmal sogar 2x hintereinander. Und da das ja letztes Semester nicht dran war 🧐 könnte es jetzt wieder kommen.
 
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