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Glaube nicht - er wollte ja nur die Unterlassung aber du hast Recht, dass der Anspruch wohl auch noch bestanden hätte. Beim Anhang zu § 3 III bin ich davon ausgegangen, dass der nur ggü Verbrauchern gilt und M ist ja Mitbewerber. Oder kann man das wohl trotzdem prüfen?
Ich hatte das so verstanden, dass die 30 Verhaltensweisen des Anhangs ggü. Verbrauchern stets unzulässig sind. War mir dann aber unsicher, ob sie evtl. trotzdem auch von M geltend gemacht werden können, wenn er als Mitbewerber den Anspruch geltend macht. Da ich nicht die Zeit hatte, das nachzuschauen, hab ich mich mehr auf § 3a fokussiert. Habe das Nachschlagen gerade nachgeholt und bei Beck online gelesen, dass die zugrunde liegenden Wertungen des Anhangs auch im B2B Bereich fruchtbar gemacht werden können. Eine direkte Anwendung ist m.E. nicht möglich. Kann mich aber auch vertun. Die Nr. 9 passt einfach sehr gut zum FallWar mir nicht bekannt, dass es nur gegenüber Verbrauchern gelten soll - es sind per se Verbote, die überall gelten?
Okay. Ich dachte das wäre dann der Fall, wenn ein Verbraucherverband klagt. Aber ich hätte eh nicht die Zeit gehabt das noch alles auszuführen.Es geht ja darum wem gegenüber die geschäftliche Handlung verübt wird. Und der Verkauf wird gegenüber Verbrauchern getätigt.