Ich kann dir nur sagen wie ich es gemacht hätte, wäre ich gänzlich dazu gekommen. Also geprüft habe ich bei der L zunächst die normale Anstiftung, die hab ich verneint weil im Zeitpunkt der Anstiftungshandlung der K bereits Vorsatz hatte, damit lag kein „bestimmen“ vor. Da über die Lösungen des ETBI Ja ein Schuldelement des K entfiel, lag für die Anstiftung grds eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor (limitiere Akzessorierät der Anstiftung). Dann hab ich die versuchte Anstiftung 30 I angeprüft aber nicht bis zum Ende, wie gesagt schlechtes Zeitmanagement. Bei der mittelbaren Täterschaft, was ja keine Teilnahme sondern Täterschaft ist, hätte man den „Täter hinter dem Täter“ diskutieren können. Problem bei mittelbarer Täterschaft ist ja, dass sie einen Strafbarkeitsmangel beim Vordermann voraussetzt, weil der Hintermann Ja der ist, der die Tat „durch“ den Vordermann begeht. Also Grundsatz der Straflosigkeit des Werkzeuges. Wenn du bei K fahrlässige Tötung angenommen hast, hätte er keinen Strafbarkeitsmangel. Die Ausnahme ist der Fall, wenn der Hintermann den vermeidbaren Irrtum des Vordermanns steuert, aber auch hier hätte man das vermutlich verneinen müssen, da K ja ausweislich des Sachverhalts bereits fest in dem Glauben war, als L ihm zugerufen hat, er solle schießen.
Ich hatte aber gesagt der Irrtum war unvermeidbar, damit wäre die Prüfung einer mittelbaren Täterschaft kürzer ausgefallen aber abgelehnt hätte ich sie im Ergebnis auch, da L die Tat ja nicht durch K begangen hat.
Alles ohne Gewähr 😜🤪