Klausurbesprechung Klausur SS 21

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Hi zusammen,

hier schon einmal als Plattform für die anstehende Klausur.

Nimmt irgendjemand die Möglichkeit in Anspruch in Hagen zu schreiben?

Kann mir kurz jemand, der dieses Jahr mitschreibt die Info geben, ob in der Lernumgebung in Moodle Anmerkungen oder Eingrenzungen zu der kommenden Klausur gemacht wurden? Hab die Lernumgebung leider nicht eingebunden gehabt.
 
Gab es denn jemals eine Stoffeingrenzung in diesem Modul?

Hat eigtl. jemand einen Tipp wo man Altklausuren zu diesem Modul findet?
 
Wie fandet ihr die Klausur?
Ich fand es nicht gerade einfach, viel zu schreiben, viel verschachtelt… Strafrecht halt :-D ich bin gespannt auf die Bewertung, nach den ganzen schlechten Berichten über die Plagiatsgeschichten aus dem letzten Semester mache ich mir schon etwas Sorgen. Ich habe versucht alles komplett umzuformulieren und kam mir dabei teilweise schon richtig blöd vor, jede komplett übliche Definition irgendwie in eigene Wörter zu quetschen, das ist doch albern.
 
Wie fandet ihr die Klausur?
Ich fand es nicht gerade einfach, viel zu schreiben, viel verschachtelt… Strafrecht halt :-D ich bin gespannt auf die Bewertung, nach den ganzen schlechten Berichten über die Plagiatsgeschichten aus dem letzten Semester mache ich mir schon etwas Sorgen. Ich habe versucht alles komplett umzuformulieren und kam mir dabei teilweise schon richtig blöd vor, jede komplett übliche Definition irgendwie in eigene Wörter zu quetschen, das ist doch albern.
Ich bin leider nicht fertig geworden 😞 gerade auch wegen dieser dummen Unformuliererei … also für 2 Stunden zu viel was man hätte ausführen können und müssen
 
Naja Zeitnot wie üblich.
Aber was hattet ihr? Ich biete außer vielen Begriffs- und Schreibfehlern in meinem Text auch:
-K mit kein vollendeter Totschlag - zwar error in persona aber ETBI mit § 16I
-K mit fahrlässiger Tötung
-L mit vollendetem Totschlag in mittelbarer Täterschaft (K war Werkzeug)
-L versuchter Anstiftung zum Totschlag (weil Anstiftung an sich misslang)
 
Naja Zeitnot wie üblich.
Aber was hattet ihr? Ich biete außer vielen Begriffs- und Schreibfehlern in meinem Text auch:
-K mit kein vollendeter Totschlag - zwar error in persona aber ETBI mit § 16I
-K mit fahrlässiger Tötung
-L mit vollendetem Totschlag in mittelbarer Täterschaft (K war Werkzeug)
-L versuchter Anstiftung zum Totschlag (weil Anstiftung an sich misslang)
Neben Begriffs - und Schreibfehlern biete ich Ähnliches aber meine Prüfung ist gestorben bei der versuchten Anstiftung weil mir die Zeit nicht gereicht hat, hab glaube ich zu intensiv die Notwehrlage unter Tätervorstellung diskutiert. Also zum einen hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs aber auch dann bei dem Theorienstreit um den ETBI bei der strengen Schuldtheorie hinsichtlich der Vermeidbarkeit -.-
 
Die Plagiatssache bei diesem Lehrstuhl ist tatsächlich das Lächerlichste, was ich jemals an der FUH mitbekommen habe (und da war viel dabei).

Gerade im Strafrecht ist es mir ein absolutes Rätsel, wieso ich hier Definitionen usw. umformulieren soll. Eben auch, weil es Rechtsprechung diesbezüglich gibt...

Ansonsten stimme ich euch zu. Es war echt viel zu schreiben und sehr verschachtelt. Gerade mit der inzidenten Notwehrprüfung und der Fahrlässigkeit hat man viel zu tun gehabt.. Wenn wie in den vergangenen Semestern korrigiert wird, wird es sehr sehr eng, wahlweise gleich ein Plagiat..
 
Da muss ich Lekuh leider zustimmen, so ist auch mein Gefühl...

Scheinbar war unser Fall dem BGH Urteil zum Hells Angels Fall nachgebildet, zumindest in dem Teil der Strafbarkeit für K, eine zweite Person wie L gab es im Urteil damals nicht.

 
Da muss ich Lekuh leider zustimmen, so ist auch mein Gefühl...

Scheinbar war unser Fall dem BGH Urteil zum Hells Angels Fall nachgebildet, zumindest in dem Teil der Strafbarkeit für K, eine zweite Person wie L gab es im Urteil damals nicht.

Ja, genau. Deswegen hätte ja alleine die Strafbarkeit von K für eine zweistündige Klausur ausgereicht. Klar, man hatte drei Stunden, die eine Stunde extra sollte man ja aber eigentlich auf die (technische) Vor- bzw. Nachbereitung verwenden und der Fall an sich sollte ja angeblich entsprechend einer 2 stündigen Klausur gestellt werden. Man hätte hier an so vielen Stellen noch ausführlich diskutieren können und müssen. Alleine durch die Hinzunahme der Frau, deswegen bin ich wirklich mal auf den Prüfungsmaßstab gespannt, den der Lehrstuhl hier an den Tag legt … und ja, dann kommt erschwerend der Plagiatsmist wieder dazu.
Mit Sicherheit hab ich nicht alles so umdrehen und umformulieren können, dass deren System nicht trotzdem irgendwo einen Lehrbuchinhalt findet, der ähnlich formuliert ist.
Ich muss sagen, ich hab mich mehr damit gestresst, in der Klausur Umformulierungen zu finden, als mich auf die anderen Dinge zu konzentrieren. Das hat am Ende so viel Zeit gekostet und meine Sätze lesen sich dadurch im Ergebnis auch noch einfach ziemlich dämlich.
 
Neben Begriffs - und Schreibfehlern biete ich Ähnliches aber meine Prüfung ist gestorben bei der versuchten Anstiftung weil mir die Zeit nicht gereicht hat, hab glaube ich zu intensiv die Notwehrlage unter Tätervorstellung diskutiert. Also zum einen hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs aber auch dann bei dem Theorienstreit um den ETBI bei der strengen Schuldtheorie hinsichtlich der Vermeidbarkeit -.-
Naja, mir war bei Konzeption der Arbeit klar, dass man viel schreiben müsste - aber dazu zeitlich nicht in der Lage ist. Deshalb habe ich extrem kurz formuliert.
Über die Plagiatsprüfung ist nicht viel zu sagen - manchmal gibt es gutes Wetter, manchmal nicht - Schicksal eben!
Mich würde interessieren, was ihr über die L denkt. War das mittelbare Täterschaft? Ich konnte nur kurz mit der Benutzung des K als panisch reagierendes Werkzeug argumentieren.
Geht dann nebenher versuchte Anstiftung (unabhängig vom §52 I)?
Weiß jemand etwas dazu?
 
Naja, mir war bei Konzeption der Arbeit klar, dass man viel schreiben müsste - aber dazu zeitlich nicht in der Lage ist. Deshalb habe ich extrem kurz formuliert.
Über die Plagiatsprüfung ist nicht viel zu sagen - manchmal gibt es gutes Wetter, manchmal nicht - Schicksal eben!
Mich würde interessieren, was ihr über die L denkt. War das mittelbare Täterschaft? Ich konnte nur kurz mit der Benutzung des K als panisch reagierendes Werkzeug argumentieren.
Geht dann nebenher versuchte Anstiftung (unabhängig vom §52 I)?
Weiß jemand etwas dazu?
Ich kann dir nur sagen wie ich es gemacht hätte, wäre ich gänzlich dazu gekommen. Also geprüft habe ich bei der L zunächst die normale Anstiftung, die hab ich verneint weil im Zeitpunkt der Anstiftungshandlung der K bereits Vorsatz hatte, damit lag kein „bestimmen“ vor. Da über die Lösungen des ETBI Ja ein Schuldelement des K entfiel, lag für die Anstiftung grds eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor (limitiere Akzessorierät der Anstiftung). Dann hab ich die versuchte Anstiftung 30 I angeprüft aber nicht bis zum Ende, wie gesagt schlechtes Zeitmanagement. Bei der mittelbaren Täterschaft, was ja keine Teilnahme sondern Täterschaft ist, hätte man den „Täter hinter dem Täter“ diskutieren können. Problem bei mittelbarer Täterschaft ist ja, dass sie einen Strafbarkeitsmangel beim Vordermann voraussetzt, weil der Hintermann Ja der ist, der die Tat „durch“ den Vordermann begeht. Also Grundsatz der Straflosigkeit des Werkzeuges. Wenn du bei K fahrlässige Tötung angenommen hast, hätte er keinen Strafbarkeitsmangel. Die Ausnahme ist der Fall, wenn der Hintermann den vermeidbaren Irrtum des Vordermanns steuert, aber auch hier hätte man das vermutlich verneinen müssen, da K ja ausweislich des Sachverhalts bereits fest in dem Glauben war, als L ihm zugerufen hat, er solle schießen.
Ich hatte aber gesagt der Irrtum war unvermeidbar, damit wäre die Prüfung einer mittelbaren Täterschaft kürzer ausgefallen aber abgelehnt hätte ich sie im Ergebnis auch, da L die Tat ja nicht durch K begangen hat.
Alles ohne Gewähr 😜🤪
 
Ich kann dir nur sagen wie ich es gemacht hätte, wäre ich gänzlich dazu gekommen. Also geprüft habe ich bei der L zunächst die normale Anstiftung, die hab ich verneint weil im Zeitpunkt der Anstiftungshandlung der K bereits Vorsatz hatte, damit lag kein „bestimmen“ vor. Da über die Lösungen des ETBI Ja ein Schuldelement des K entfiel, lag für die Anstiftung grds eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat vor (limitiere Akzessorierät der Anstiftung). Dann hab ich die versuchte Anstiftung 30 I angeprüft aber nicht bis zum Ende, wie gesagt schlechtes Zeitmanagement. Bei der mittelbaren Täterschaft, was ja keine Teilnahme sondern Täterschaft ist, hätte man den „Täter hinter dem Täter“ diskutieren können. Problem bei mittelbarer Täterschaft ist ja, dass sie einen Strafbarkeitsmangel beim Vordermann voraussetzt, weil der Hintermann Ja der ist, der die Tat „durch“ den Vordermann begeht. Also Grundsatz der Straflosigkeit des Werkzeuges. Wenn du bei K fahrlässige Tötung angenommen hast, hätte er keinen Strafbarkeitsmangel. Die Ausnahme ist der Fall, wenn der Hintermann den vermeidbaren Irrtum des Vordermanns steuert, aber auch hier hätte man das vermutlich verneinen müssen, da K ja ausweislich des Sachverhalts bereits fest in dem Glauben war, als L ihm zugerufen hat, er solle schießen.
Ich hatte aber gesagt der Irrtum war unvermeidbar, damit wäre die Prüfung einer mittelbaren Täterschaft kürzer ausgefallen aber abgelehnt hätte ich sie im Ergebnis auch, da L die Tat ja nicht durch K begangen hat.
Alles ohne Gewähr 😜🤪
Danke für die Meinung und meinen Respekt für die Ausführlichkeit. Wenn ich so ausführlich geschrieben hätte, wäre ich wohl über die Prüfung von K nicht hinausgekommen.

Dem Sachverhalt entnehme ich aber nicht, dass K schon vor dem Zuruf schießen/töten wollte:

"K, zu diesem Zeitpunkt vollkommen davon überzeugt, dass der vermeintliche Auftragskiller sogleich die Tür aufbrechen und ihn töten wird und bereits fest entschlossen, sich durch einen gezielten, notfalls auch tödlichen, Schuss zu verteidigen, drückt ab."

Dieser Zeitpunkt ist wohl der Zeitpunkt nach dem Zuruf? Mir scheint, er hätte sonst abgewartet, bis die Tür aufgebrochen würde (was der E als Paketbote nicht machen würde).

Für die L als mittelbare Täterin spricht, dass sie die "Situation blitzschnell erfasst" und den K so steuert, dass er sofort abdrückt.

Hat hier sonst wer eine Meinung dazu?
 
Danke für die Meinung und meinen Respekt für die Ausführlichkeit. Wenn ich so ausführlich geschrieben hätte, wäre ich wohl über die Prüfung von K nicht hinausgekommen.

Dem Sachverhalt entnehme ich aber nicht, dass K schon vor dem Zuruf schießen/töten wollte:

"K, zu diesem Zeitpunkt vollkommen davon überzeugt, dass der vermeintliche Auftragskiller sogleich die Tür aufbrechen und ihn töten wird und bereits fest entschlossen, sich durch einen gezielten, notfalls auch tödlichen, Schuss zu verteidigen, drückt ab."

Dieser Zeitpunkt ist wohl der Zeitpunkt nach dem Zuruf? Mir scheint, er hätte sonst abgewartet, bis die Tür aufgebrochen würde (was der E als Paketbote nicht machen würde).

Für die L als mittelbare Täterin spricht, dass sie die "Situation blitzschnell erfasst" und den K so steuert, dass er sofort abdrückt.

Hat hier sonst wer eine Meinung dazu?
Genau so hatte ich es gelesen, der Zuruf kam und „zu diesem Zeitpunkt“ also zum Zeitpunkt des Zurufs war er schon entschlossen. Aber ich denke, wenn du es anders auslegst, dann kannst du argumentieren, dass L Täter hinter dem Täter war. Ich denke es war einfach beides möglich und natürlich auch in Abhängigkeit davon, ob man K als strafbar angesehen hat oder nicht. Der BGH hatte das in der Entscheidung nicht, in der Literatur gibt es viele anderslautende Stimmen. Da waren letztlich zu viele Baustellen, meine Ausführlichkeit wird damit auch am Ende jetzt mein Problem.
Also Ja bei entsprechend naher Sachverhaltsauslegung dürfte auch die mittelbare Täterschaft okay sein. Kannst ja mal Täter hinter dem Täter Googlen, für den Verbotsirrtum und Tatbestandsirrtum gibts da einiges zu, für den ETBI speziell hatte ich nichts gefunden aber dürfte übertragbar sein.
Ich drücke uns allen jedenfalls die Daumen 😩
 
Noten sind raus.

Habe ein Plagiat abgeliefert, da ich eine normale Notwehrdefinition verwendet habe, die in jedem Jura Skript/Buch/Lehrmaterial steht... Der Lehrstuhl ist echt jenseits von Gut und Böse...
 
Noten sind raus.

Habe ein Plagiat abgeliefert, da ich eine normale Notwehrdefinition verwendet habe, die in jedem Jura Skript/Buch/Lehrmaterial steht... Der Lehrstuhl ist echt jenseits von Gut und Böse...
Bist du deswegen durchgefallen oder hat man das "durchgehen" lassen?
 
Habe bestanden, zwar nicht besonders gut, aber mir fällt trotzdem ein Stein vom Herzen.
 
Noten sind raus.

Habe ein Plagiat abgeliefert, da ich eine normale Notwehrdefinition verwendet habe, die in jedem Jura Skript/Buch/Lehrmaterial steht... Der Lehrstuhl ist echt jenseits von Gut und Böse...

Ich glaube, diese Problematik hatten bereits andere in der letzten Klausur. Vll. kann dir, falls du durchgefallen bist, da jemand weiterhelfen.
 
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