- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Kurzform (der Originalfall ging über eine gute DinA4 Seite)
Das Ministerium des Landes L für Forschung und Innovation erlässt eine Rechtsverordnung zur Gründung einer Stiftung für die Vergabe von Promotionsstipendien.
Gem. § 1 wird die Stiftung gegründet. Gem. § 2 der VO werden Stipendien vergeben an Promovenden, die zur Hoffnung berechtigen, dass sie besonders tolle Leistungen erbringen. Es muss ein Antrag gestellt werden, dem ein Expose der Promotion beizufügen ist.
Der recht minderbegabte Jurist A bewirbt sich mit einem Epose, das sein Vater, der umso begabter ist, erstellt hat. A erhält das Stipendium, nachdem die Vergabekommission auf der Grundlage des Exposes entschieden hatte, dass A zu den genannten Hoffnungen berechtige, per VA.
Der Vater von A erfährt das, ruft bei denen an und verrät, dass sein Sohn das gar nicht selbst geschrieben hat. Daraufhin wird der Bewilligungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass sich das Verhalten des A nicht mit dem Zweck der VO in Einklang bringen lässt. A soll die 3000 € zurückzahlen.
A legt Widerspruch ein und begründet den damit, dass er nicht angehört wurde und die Mittel für den täglichen Bedarf auch schon ausgegeben habe.
Frage 1
Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Frage 2
Ist die Klage nach erfolglosem Vorverfahren begründet?
Frage 3
Angenommen, A müsste zurückzahlen und die Bescheide wären rechtmäßig und der A würde sich weigern. Müsste die Behörde ihn vor dem VerwG verklagen?
Frage 4
Erläutern sie Ermessensfehler
Das Ministerium des Landes L für Forschung und Innovation erlässt eine Rechtsverordnung zur Gründung einer Stiftung für die Vergabe von Promotionsstipendien.
Gem. § 1 wird die Stiftung gegründet. Gem. § 2 der VO werden Stipendien vergeben an Promovenden, die zur Hoffnung berechtigen, dass sie besonders tolle Leistungen erbringen. Es muss ein Antrag gestellt werden, dem ein Expose der Promotion beizufügen ist.
Der recht minderbegabte Jurist A bewirbt sich mit einem Epose, das sein Vater, der umso begabter ist, erstellt hat. A erhält das Stipendium, nachdem die Vergabekommission auf der Grundlage des Exposes entschieden hatte, dass A zu den genannten Hoffnungen berechtige, per VA.
Der Vater von A erfährt das, ruft bei denen an und verrät, dass sein Sohn das gar nicht selbst geschrieben hat. Daraufhin wird der Bewilligungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass sich das Verhalten des A nicht mit dem Zweck der VO in Einklang bringen lässt. A soll die 3000 € zurückzahlen.
A legt Widerspruch ein und begründet den damit, dass er nicht angehört wurde und die Mittel für den täglichen Bedarf auch schon ausgegeben habe.
Frage 1
Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Frage 2
Ist die Klage nach erfolglosem Vorverfahren begründet?
Frage 3
Angenommen, A müsste zurückzahlen und die Bescheide wären rechtmäßig und der A würde sich weigern. Müsste die Behörde ihn vor dem VerwG verklagen?
Frage 4
Erläutern sie Ermessensfehler
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