Klausurbesprechung Klausur VerwR SS 2014

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Kurzform (der Originalfall ging über eine gute DinA4 Seite)

Das Ministerium des Landes L für Forschung und Innovation erlässt eine Rechtsverordnung zur Gründung einer Stiftung für die Vergabe von Promotionsstipendien.

Gem. § 1 wird die Stiftung gegründet. Gem. § 2 der VO werden Stipendien vergeben an Promovenden, die zur Hoffnung berechtigen, dass sie besonders tolle Leistungen erbringen. Es muss ein Antrag gestellt werden, dem ein Expose der Promotion beizufügen ist.

Der recht minderbegabte Jurist A bewirbt sich mit einem Epose, das sein Vater, der umso begabter ist, erstellt hat. A erhält das Stipendium, nachdem die Vergabekommission auf der Grundlage des Exposes entschieden hatte, dass A zu den genannten Hoffnungen berechtige, per VA.

Der Vater von A erfährt das, ruft bei denen an und verrät, dass sein Sohn das gar nicht selbst geschrieben hat. Daraufhin wird der Bewilligungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass sich das Verhalten des A nicht mit dem Zweck der VO in Einklang bringen lässt. A soll die 3000 € zurückzahlen.

A legt Widerspruch ein und begründet den damit, dass er nicht angehört wurde und die Mittel für den täglichen Bedarf auch schon ausgegeben habe.

Frage 1
Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

Frage 2
Ist die Klage nach erfolglosem Vorverfahren begründet?

Frage 3
Angenommen, A müsste zurückzahlen und die Bescheide wären rechtmäßig und der A würde sich weigern. Müsste die Behörde ihn vor dem VerwG verklagen?

Frage 4
Erläutern sie Ermessensfehler
 

Anhänge

  • Klausur SS 14 Lösungsskizze.pdf
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Zuletzt bearbeitet:
Anmerkungen und Mitgejammer wird gerne entgegengenommen.
Ich habe mir die Rechtswidrigkeit in der Klausur übrigens über einen Ermessensfehler gerettet. Ich habe behauptet, es läge ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs ("Behörde übt Ermessen nicht so aus, wie es dem Zweck der Norm entspräche") vor. Dass die Behörde den Fehler nicht zu vertreten habe, ändere nichts an der Fehlerhaftigkeit des Ermessens an sich.
Immerhin kreativ und hoffentlich vertretbar.... :chewingnails:

und jetzt Gute Nacht!
äh Morgen...
 
Wow! Du sollst schlafen, schöne Frau, alles andere macht Falten. ;-)

Also was ich anders habe: Ich habe die ganze Erstbescheidsprüfung unter Deinem I. 1. geprüft, denn ich musste ja erstmal rausfinden, ob der Erstbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, sprich ob meine Ermächtigungsgrundlage der 48 oder 49 ist. Daher die Erst-VA-Prüfung bereits an der Stelle mit dem Ergebnis, dass der Erstbescheid materiell rechtswidrig ist und ich deswegen hier den 48 hernehme.

Wenn ich so drüber nachdenke ist wohl beides vertretbar, oder? Schließlich würdest Du, falls Du zur Rechtmäßigkeit kommen würdest, dann eben den 49 als Ermächtigungsgrundlage hernehmen.

Und da habe ich dann glaub ich an der Stelle direkt noch die Geldleistung geprüft, um auch auf den 48II zu kommen. Könnte aber auch sein, dass ich die unten als TB-Voraussetzung drin habe, da bin ich mir grad nicht mehr sicher. Wobei ich gerade merke, dass das falsch war ... die Rücknahme geht ja nach 48I1, nicht nach 48II :-( -- 48II ist ja die Ausnahme zu 48I. Ach menno.

Und dann habe ich jedenfalls bei der materiellen Rechtmäßigkeit das Thema Vertrauenstatbestand, Schutzwürdigkeit des Vertrauens usw. nicht unter Ermessen geprüft, das halte ich grad auch für falsch, ehrlich gesagt. Für mich sind das Tatbestandsvoraussetzungen. Weil wenn der nicht vertraut hat oder das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, dann kommt die Nicht-Rücknahme ja nicht infrage. wenn-dann eben. Wenn überhaupt wäre das Vertrauen ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber ich glaube irgendwie, dass es hier keinen Beurteilungsspielraum gibt. Ermessen ist ja Rechtsfolgenseite, Vertrauenstatbestand und Schutzwürdigkeit sehe ich aber als Tatbestandsvoraussetzungen.

Sprich: Ich habe bei der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids geprüft:

0) Rechtswidriger VA nicht, weil ich das quasi als Anwendbarkeitsvoraussetzung für den 48 geprüft habe. Weiß nicht mehr, ob ich dazu noch nen Satz geschrieben habe an der Stelle.

1) Vertrauenstatbestand - Er hat damit gerechnet, dass der VA nicht aufgehoben wird. Das habe ich nicht nicht groß ausdiskutiert, da man das ja so und so sehen kann und sowieso im nächsten Schritt das Vertrauen nicht schutzwürdig ist.

2) Schutzwürdigkeit des Vertrauens --> Nr. 1 hab ich andiskutiert und offengelassen, ob er wirklich arglistig getäuscht hat (oder er nicht einfach nur naiv war), da auf alle Fälle Nr. 2 einschlägig ist, die unrichtigen Angaben. Ich glaube Nr. 3 hab ich dann nicht mehr angesprochen, ich hatte Angst nicht fertig zu werden.

3) Da hab ich noch kurz das mit dem Verbrauch angesprochen, hab aber geschrieben, dass der ja quasi nur indizielle Wirkung für die Regelvermutung hat, er aber wegen Nr. 1-3 eh nicht schutzwürdig ist.

4) Frist stimmt natürlich, die hab ich vergessen, glaub ich.

Und dann hab ich mich zur Rechtsfolge ausgelassen, also das Ermessen diskutiert - an sich Ermessensentscheidung weil "kann zurücknehmen", aber hier Ermessensreduzierung auf 0, weil eben Nr. 1-3 einschlägig.


Ich ärger mich grad wieder, was ich alles nicht gesehen habe, obwohl ich es konnte. Aber die Zeit war für nen Fall, der in sich doch so tricky war, einfach zu wenig. Daheim mit ausreichend Zeit als EA hätte ich das Ding bestimmt gerockt. :cool:
 
ich habe ungefähr so geprüft:

1. RGL entweder 48 oder 49 je nachdem, ob Bewilligung rechtswidrig oder rechtmäßig
a. RGL der Bewilligung § 1 II VOFaP
b. formelle Rm (+)
c. materielle Rm (-) - da habe ich argumentiert dass die VOFaP vorsieht, dass der Promovent ein Expose erstellt, was er hier nicht getan hat (mir fiel nix besseres ein ....)
Daher Prüfung nach 48 I VwVfG
2. formelle Rm der Aufhebung
Anhörung fehlt, aber Heilung nach § 45
3. materielle Rm der Aufhebung
Nach 48 I mit Wirkung für die Vergangenheit, jedoch Einschränkung nach 48 II Nr. 3 arglistige Täuschung
4. A hat zwar auf Bestand vertraut, Vertrauen aber nicht Schutzwürdig
5. Daher intendiertes Ermessen nach 48 II iV mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Rücknahme daher rechtmäßig, Klage unbegründet.

So zumindest meine Erinnerung
 
Ich habe in etwas das aus der Klausur gemacht... zumindest meiner Erinnerung nach...

I.Begründetheit

1.Ermächtigungsgrundlage Aufhebung § 48 (1) 1 i.Vm. (2) VwVfG

2.Formelle Rechtmäßigkeit

a)Zuständigkeit § 48 (5) (+)

b)Verfahren

aa)Anhörung nach § 28 (-), jedoch Heilung möglich bis zum Abschluss Verwaltungsrechtliches Verfahren. Hier durch Widerspruchverfahren geheilt, da Möglichkeit hatte zu allem Stellung zu nehmen…

bb)Begründung § 39; laut Sachverhalt gegeben.

cc)Bekanntgabe § 41; aufgrund keiner anderslautenden Hinweise im Sachverhalt ist von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe auszugehen.

ZE: Die Aufhebung ist formell rechtmäßig.

3.Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung

a)Tatbestandsvoraussetzungen § 48 (1) 1

Rechtswidriger VA

aa) Ermächtigungsgrundlage Stipendium § 1 (?) PromO

bb) Formelle Rechtmäßigkeit Stipendium

(1)Zuständigkeit (+)

(2)Verfahren (+)

(3)Form (+)

ZE: Die Bewilligung des Stipendiums ist formell rechtmäßig.

cc) Materielle Rechtmäßigkeit Stipendium

(1)„muss hohe Erwartungen erfüllen“, dies sollte durch Exposé beurteilt werden.

Exposé war nicht von A, sondern vom Vater, folglich konnten die Tatbestandsmerkmale nicht durch das Exposé beurteilt werden.

ZE: Die Tatbestandsmerkmale des § 1(?) PromO sind nicht erfüllt.

ZE: Das Stipendium ist materiell rechtwidrig.

ZE: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 (1) 1 sind erfüllt.

b)Rechtsfolge: Ermessen

aa) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

bb) Ermessenseinschränkungen § 48 (2)

(1)Vertrauen auf Bestand VA (+) konkludent durcch ausgeben des Geldes.

(2)Schutzwürdigkeit des Vertrauens

… in der Regel ja… wenn Leistung verbraucht…

(3)Ausschluss des Vertrauens

Nr. 1 arglistige Täuschung (+)

Nr. 2 unrichtige Angaben (+)

Nr. 3 Rechtswidrigkeit des VA kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (+)

ZE: A kann sich nicht auf Vertrauen berufen. Abwägung mit dem öffentlichen Interesse entfällt bei der Masse an Vertrauensausschlüssen.

cc) Frist § 48 (4) (+)

ZE: Die Aufhebung ist materiell rechtmäßig

ZE: Der Kläger ist durch den VA nicht in seinen Rechten verletzt

E: Die Klage ist unbegründet.
 
Hab jetzt nochmal zu Ermessen und 48 im Beck'schen Online-Kommentar geschaut, das klang jetzt von Dir, Sammy, doch irgendwie wieder ganz plausibel.

Beck'scher Online-Kommentar schrieb:
§ 48 Abs 2 VwVfG knüpft zunächst an die Regelung in Abs 1 S 2 an, wonach begünstigende Verwaltungsakte von der „freien“ Rücknehmbarkeit nach Ermessen ausgenommen sind und unter dem Schutz der Einschränkungen in den Abs 2 bis 4 stehen. Dabei sind die Abs 2 und 4 als Rücknahmeverbote ausgestaltet. Das bedeutet, dass sie nicht lediglich den Ermessensrahmen nach § 48 Abs 1 S 1 VwVfG näher bestimmen (so aber S/B/S/Sachs VwVfG § 48 Rn 81). Vielmehr schließen die darin enthaltenen Einschränkungen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („darf nicht“; „nur ... zulässig“) die Rücknahme wie negative Tatbestandsmerkmale zwingend aus und hindern bereits die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs 1 S 1 VwVfG (OVG Münster NVwZ-RR 1997, 585).

Stelkens/Bonk/Sachs schrieb:
Gemäß Abs. 1 S. 2 schränken die Abs. 2 bis 4 die Regel des Abs. 1 S. 1 für begünstigende VA dahin ein, dass das Ermessen nur unter Beachtung der in Abs. 2 bis 4 gezogenen Grenzen (s. § 40 Rn. 74 ff.) ausgeübt werden darf (Rn. 81).

Soweit ich das sehe ist es also durchaus strittig und vermutlich ist beides vertretbar? Wobei man wohl hätte diskutieren müssen, ob Abs. 2 nun TB-Voraussetzung ist oder Ermessensgrenze ...
 
Ich glaube, dass diskutieren ist bei mir zu kurz gekommen... denn ich war mit der Klausur viel zuschnell fertig...
Und Malibrans Erklärung zu Aufgabe 3 klingt so plausibel, dass meine Antwort falsch sein muss.... :wall::wall::wall:
Und ich Depp habe auch bei Aufgabe 1 nicht den § 48 als Rechtungslage genommen...:wall::wall::wall:
 
Echt, zu SCHNELL fertig? :bugeye:

Ich bin bisher mit jeder Klausur fertig geworden, selbst mit der BGBII-Klausur, in der 9 Anspruchsgrundlagen zu prüfen waren. Und hatte hier echt zu kämpfen, irgendwie zu einem pünktlichen Ende zu kommen. Ich hätte gern noch ne Stunde mehr gehabt. Praktisch keine Zeit zum Nachdenken (sonst wär ich bestimmt auf den Beurteilungsspielraum gekommen :unsure:) und v.a. auch keine Zeit für umfassende Diskussionen. Ich hab nur fürs Runterschreiben von 1, 3 und 4 (damit hatte ich angefangen) ca. 45 Minuten gebraucht, glaub ich.

Zu Aufgabe 3 ... ich hatte mir vorher zum Glück noch so ein paar Dinge angeschaut, die als Wissensfragen in der Vergangenheit dran waren. Und da waren die Funktionen eines Verwaltungsaktes dabei - und eine ist die Titelfunktion. Daher war ich mir da auch sicher, dass ein VA, der rechtmäßig und bestandskräftig ist, schon ein vollstreckbarer Titel ist. Und dann hatte ich irgendwann noch zufällig das VwVG in meinem dtv-Heftchen entdeckt ...
 
Ja, ich war nach einer Stunde und 20 Minuten fertig und hatte 14 Seiten...
Ich hatte zuerst die Aufgabe 1, dann 2, dann 4 und dann 3.
Denn mit der 3 wusste ich leider nichts anzufangen... und habe dann letztendlich geraten...
Dass ich so früh fertig war hat mich auch stutzig gemacht, jedoch mache ich nie eine Lösungsskizze und die kostete ja meist ca. 30 Minuten... von daher fand ich meine Zeit jetzt nicht so riskant...
Ich hoffe drauf, dass es zum bestehen gereicht hat.
Als ich aus der Klausur kam war ich noch sehr sehr guter Dinge... nachdem ich hier die Beiträge gelesen habe, bekam ich immer mehr Zweifel, ob die Klausur noch zum bestehen reicht, bei mir...
Naja, abwarten und Tee trinken...
 
Ich glaube, dass diskutieren ist bei mir zu kurz gekommen... denn ich war mit der Klausur viel zuschnell fertig...
Und Malibrans Erklärung zu Aufgabe 3 klingt so plausibel, dass meine Antwort falsch sein muss.... :wall::wall::wall:
Und ich Depp habe auch bei Aufgabe 1 nicht den § 48 als Rechtungslage genommen...:wall::wall::wall:

Macht nix. §48 allein wär auch nicht richtig gewesen.

Es ist nur dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn auch die streitentscheidende Norm des aufgehobenen VA eine des öffentlichen Rechts ist.
Man hätte also beide zusammen angeben müssen.... :whistling:
 
Hab jetzt nochmal zu Ermessen und 48 im Beck'schen Online-Kommentar geschaut, das klang jetzt von Dir, Sammy, doch irgendwie wieder ganz plausibel.

Soweit ich das sehe ist es also durchaus strittig und vermutlich ist beides vertretbar? Wobei man wohl hätte diskutieren müssen, ob Abs. 2 nun TB-Voraussetzung ist oder Ermessensgrenze ...

Lt Ennuschat ist der 48 II eine Ermessenseingrenzung, es führte aber letztes Jahr nicht zu Punktabzügen, wenn man das noch unter TBM prüfte.

http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/ls_ennuschat/20130506.shtml

Ich finde eigentlich alles, was wir so als Lösung für die Rechtswidrigkeit gefunden haben irgendwie nachvollziehbar und dafür, dass keine Zeit zum Denken blieb, auch wirklich gut.

Auch die Idee, die Rechtswidrigkeit damit zu begründen, dass lt. EGL eine Voraussetzung, also TBM, für die Förderung das Exposé des Beantragenden ist, und dieses hier eben gerade nicht vorlag, weil es nur eins vom Vater des Antragenden gab, ist ziemlich genial.
Das wär sogar die Variante, die ich inzwischen favorisieren würde. :perfekt:
Nur, dass ich das eher unter materieller Rechtswidrigkeit (weil eben nicht erfülltes TBM der VO) geprüft hätte.

Spricht doch einiges dafür, dass die ganze Story an irgendeinen strittigen Fall angelegt ist und vermutlich bilden wir einfach nur die verschiedenen Meinungen ab und haben alle irgendwie recht ;-).

Dafür bin ich jetzt mal und sehr gespannt auf die Lösung!
 
Ah, das war die Klausurbesprechung, bei der der Link auf der Übersichtsseite nicht funktioniert hat - weswegen ich mir die nicht zu Gemüte geführt habe. :-(

Bin auf die Musterlösung auch sehr gespannt ... und aufs Ergebnis. Irgendwie ist bei mir zwischen 2 und 4 gefühlt alles drin. Gereicht hat es ja hoffentlich irgendwie, bin schon bei Klausuren mit schlimmerem Gefühl nicht durchgefallen ...

Und zur Rechtswidrigkeit des Erstbescheids - es stand drin, alle angelegten Probleme sollen ggf. hilfsgutachterlich geprüft werden. Also selbst wenn akzeptiert wird, dass kein korrekter Antrag vorlag (oder kein korrektes Exposé oder was auch immer) hätte man den Beurteilungsspielraum trotzdem diskutieren müssen. Die Punkte werden sicherlich fehlen.
 
Ich habe das erste mal in einer Klausur wirklich eine ordentliche Lösungsskizze erstellt, da ich Angst hatte, sonst etwas zu vergessen. Und ja, die 30 Min. die es gedauert hat, hätte ich gut noch zum diskutieren und besser formulieren gebraucht. Hm! Weiß nicht, ob ich es nächstes Mal wieder so mache.

Ich war nach der Klausur auch frohen Mutes und so langsam sinkt es irgendwie wieder. Aber - wir werden sehen. Wird schon schiefgegangen sein! Jetzt heißt es ja leider erstmal wieder warten warten warten....
 
Ja, ich muss auch schon ganz dringend Pipi ... :-D
 
Finde auch es reicht jetzt mit warten. *motzmeckerzeter* (hat sich bei der Summer School gelohnt am nächsten Tag war das Ergebnis da)
 
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