Klausuraufgaben Klausur WS 2018

Für die Nachwelt:
Sehr gut (1 - 1,5) 2
Gut (1,6 - 2,5) 20
Befriedigend (2,6 - 3,5) 20
Ausreichend (3,6 - 4) 31
Mangelhaft (4,1 - 5) 46
Teilnehmer 119
Durchschnittsnote 3,8
 
Hier ist mein Lösungsvorschlag zum Ausgangsfall:

A. Anspruch F-GmbH gegen X-AG auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € gem. § 280 I, II, 286 BGB
Die F-GmbH könnte gegen die X-AG einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € haben gem. § 280 I, II, 286 BGB.

I. Schuldverhältnis
Die F-GmbH und die PRO-ARGE haben einen Bauvertrag gem. § 650a BGB geschlossen, wobei letztere sich zur Durchführung der Bauarbeiten verpflichtet hat.

II. Schuldner
Die PRO-ARGE ist als Konsortium mithin als GbR organsiert gem. § 705 ff. BGB, welcher die X-AG als Gesellschafter angehört.

III. Pflichtverletzung
Die PV besteht in der verzögerten Übergabe des mangelfreien Bauwerkes.

IV. Schaden
Der Schaden ist der Mietausfall i.H.v. 300.000 EUR seitens der F-GmbH.

V. Kausalität
Ohne PV (verzögerte Übergabe) kein Schaden (Mietausfall) ⊕

VI. Verschulden
Widerlegbare Vermutung gem. § 280 I 2 BGB. Hier nicht widerlegt.

Die X-AG war zur Durchführung der Arbeiten gemäß § 10 Konsortialvertrag selbst verantwortlich. Sie bediente sich zur Durchführung der Arbeiten eines Subunternehmens, der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH. Diese begründete die Bauverzögerung durch fehlerhafte Statikberechnungen.

Das Verschulden der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH muss sich die X-AG zurechnen lassen wie eigenes Verschulden gem. § 278 S. 1 BGB. „Fix und Partner“ mbH ist Erfüllungsgehilfe.

VII. Verzug § 286 BGB
Es müssen die weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.

1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Der Anspruch bestand in der Fertigstellung der Bauarbeiten gem. § 650a BGB mit Fälligkeit Ende August 2016. Der Anspruch ist durchsetzbar und fällig.

2. Entbehrliche Mahnung
Für die Leistung war laut Sachverhalt Ende August 2016 als Zeit nach dem Kalender bestimmt, sonst wäre die F-GmbH keine Mietverträge ab dem 01. September 2016 eingegangen. Somit ist die Mahnung entbehrlich gem. § 286 II Nr. 1 BGB.

3. Nichtleistung
Bei Fälligkeit Ende August waren die Bauarbeiten nicht beendet, mithin die Leistung nicht vollbracht.

4. Vertretenmüssen
Gem. § 286 IV muss der Schuldner den Verzug zu vertreten haben. Gem. § 10 Konsortialvertrag ist jeder Vertragspartner für die Durchführung der ihm oblegenen Aufgaben selbst verantwortlich. Dabei muss sich die X-AG das Verschulden der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH wie eigenes Verschulden zurechnen lassen gem. § 278 BGB. Die X-AG hatte sich der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.

VIII. Zurechnung
Die X-AG haftet akzessorisch gem. § 128 HGB analog den Gesellschaftern einer OHG.

- Planwidrige Regelungslücke: es gibt keine Gesellschafterhaftung in den §§ 705 ff. BGB

- Vergleichbare Interessenlage: GbR-Gesellschafter haben eine ähnliche Stellung inne wie die Gesellschafter einer OHG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.

Die X-AG ist haftbar gem. § 128 HGB analog.

B. Ergebnis
Die F-GmbH hat gegen die X-AG einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € gem. § 280 I, II, 286 BGB.

Über eine Idee zur Lösung der Abwandlung würde mich sehr freuen, da ich hier keine Idee habe.
 
Ohne mich wieder groß in den Fall einarbeiten zu wollen (weil bestanden ist bestanden :-p ) kann ich nur sagen, dass § 650a nicht einschlägig ist, sondern aufgrund der Rechtslage des im Sachverhalt angegebenen Zeitraums noch der normale Werkvertrag § 631. Des Weiteren ist der quasi "Verzögerungsschaden" nur durch den Werkmangelschaden entstanden, sodass der Mietausfall kausal auf den Werkmangel zurückgeht. Es ist somit über § 634ff. der Werkmangel zu prüfen und dann ein einfacher Schadensersatz neben der Leistung § 280 I und so weiter und so fort...
 
Kann ich vom letzten Semester so bestätigen: Es gab keinerlei Einschränkungen oder Hinweise... (obwohl, wie mir eine Kommilitonin berichtete - in einem Mentoriat oder beim Fachschaftsseminar angeblich ein Hinweis kam, ob HandelsR oder GesellschaftsR laufen sollte!) Aber etwas offizielles seitens des Lehrstuhls gibt es nicht!
 
Mein Stand aus der Zeit, als ich die Klausur geschrieben habe (schon einige Semester her): Die Lehrstühle Wackerbarth und Völzmann-Stickelbrock wechseln sich kalenderjahresweise ab beim Klausurstellen. D.h in einem Jahr stellt Wackerbarth die März- und September-Klausur, im Folgejahr V.-S. Wackerbarth neigt mehr zu gesellschaftsrechtlichen Themenstellungen, V.-S. mehr zu handelsrechtlichen.

Laut Studien- und Prüfungsinfo stellt die Sept-2018-Klausur der Lehrstuhl Wackerbarth.
 
Puh - mich hat der "Nichterfüllungsschaden" völlig aus dem Konzept gebracht. Die Aufgabe 2 ist bei mir vogelwild. :-(
 
das ist doch (fast) Klausur SoSe 2018, vielleicht ein neues Thema erstellen?
Wieso das? Das ist die Klausur, die heute geschrieben wurde.


Ich habe bei 2. nur 280 I,II, 281 ivm 433 und 823 I geprüft. War auch etwas wirr.
 
Sorry, war gestern wohl verwirrt. Hast recht, ist natürlich WS :-)
 
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