Hier ist mein Lösungsvorschlag zum Ausgangsfall:
A. Anspruch F-GmbH gegen X-AG auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € gem. § 280 I, II, 286 BGB
Die F-GmbH könnte gegen die X-AG einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € haben gem. § 280 I, II, 286 BGB.
I. Schuldverhältnis
Die F-GmbH und die PRO-ARGE haben einen Bauvertrag gem. § 650a BGB geschlossen, wobei letztere sich zur Durchführung der Bauarbeiten verpflichtet hat.
II. Schuldner
Die PRO-ARGE ist als Konsortium mithin als GbR organsiert gem. § 705 ff. BGB, welcher die X-AG als Gesellschafter angehört.
III. Pflichtverletzung
Die PV besteht in der verzögerten Übergabe des mangelfreien Bauwerkes.
IV. Schaden
Der Schaden ist der Mietausfall i.H.v. 300.000 EUR seitens der F-GmbH.
V. Kausalität
Ohne PV (verzögerte Übergabe) kein Schaden (Mietausfall) ⊕
VI. Verschulden
Widerlegbare Vermutung gem. § 280 I 2 BGB. Hier nicht widerlegt.
Die X-AG war zur Durchführung der Arbeiten gemäß § 10 Konsortialvertrag selbst verantwortlich. Sie bediente sich zur Durchführung der Arbeiten eines Subunternehmens, der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH. Diese begründete die Bauverzögerung durch fehlerhafte Statikberechnungen.
Das Verschulden der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH muss sich die X-AG zurechnen lassen wie eigenes Verschulden gem. § 278 S. 1 BGB. „Fix und Partner“ mbH ist Erfüllungsgehilfe.
VII. Verzug § 286 BGB
Es müssen die weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.
1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Der Anspruch bestand in der Fertigstellung der Bauarbeiten gem. § 650a BGB mit Fälligkeit Ende August 2016. Der Anspruch ist durchsetzbar und fällig.
2. Entbehrliche Mahnung
Für die Leistung war laut Sachverhalt Ende August 2016 als Zeit nach dem Kalender bestimmt, sonst wäre die F-GmbH keine Mietverträge ab dem 01. September 2016 eingegangen. Somit ist die Mahnung entbehrlich gem. § 286 II Nr. 1 BGB.
3. Nichtleistung
Bei Fälligkeit Ende August waren die Bauarbeiten nicht beendet, mithin die Leistung nicht vollbracht.
4. Vertretenmüssen
Gem. § 286 IV muss der Schuldner den Verzug zu vertreten haben. Gem. § 10 Konsortialvertrag ist jeder Vertragspartner für die Durchführung der ihm oblegenen Aufgaben selbst verantwortlich. Dabei muss sich die X-AG das Verschulden der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH wie eigenes Verschulden zurechnen lassen gem. § 278 BGB. Die X-AG hatte sich der Partnergesellschaft „Fix und Partner“ mbH in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.
VIII. Zurechnung
Die X-AG haftet akzessorisch gem. § 128 HGB analog den Gesellschaftern einer OHG.
- Planwidrige Regelungslücke: es gibt keine Gesellschafterhaftung in den §§ 705 ff. BGB
- Vergleichbare Interessenlage: GbR-Gesellschafter haben eine ähnliche Stellung inne wie die Gesellschafter einer OHG. Sie sind geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.
Die X-AG ist haftbar gem. § 128 HGB analog.
B. Ergebnis
Die F-GmbH hat gegen die X-AG einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 300.000 € gem. § 280 I, II, 286 BGB.
Über eine Idee zur Lösung der Abwandlung würde mich sehr freuen, da ich hier keine Idee habe.