Ich habe heute mal ernsthaft überlegt, welcher SV alle 3 Schwerpunkte unterbringen könnte.
Ein wirksamer Vertrag, hier KV, ist Voraussetzung.
Der Vertrag wird angefochten => 2 Möglichkeiten: Anfechtung wirksam/unwirksam
a)Anfechtung unwirksam => KV bleibt wirksam => Anspruch auf Leistung aus KV. Dieser Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Wenn dann 3 Jahre nach KV-Abschluss eine der Parteien auf Leistung besteht, erhebt die andere Partei die Einrede der Verjährung.
Ich habe dabei aber das Problem mit den 3 Jahren. Ich sehe keinen vernünftigen KV-SV, bei dem ich womöglich kurz vor Verjährung des Anspruchs auf Leistung eine Anfechtung erkläre, die Anfechtung nichtig ist und noch nicht aus dem KV geleistet wurde.
b) siehe a), aber die Verpflichtung aus dem KV ist einseitig erfüllt, z.B. durch Lieferung. Der Anspruch auf die Bezahlung steht aber noch aus und ist verjährt.
c) Anfechtung wirksam => KV ex tunc nichtig. Wenn KV bereits erfüllt, Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 985, 812 I S. Alt.1 BGB.
Die Herausgabeansprüche sind bereits verjährt und daher steht dem Anspruch auf Herausgabe die Einrede der Verjährung entgegen.
Ehrlich gesagt, kommt mir die Variante a) und b) sehr unwahrscheinlich vor.
Ich denke daher, es läuft bei der Einrede der Verjährung, wenn Anfechtung mit im Spiel ist, auf Herausgabeansprüche hinaus.
Damit gilt § 197 I Nr.1 BGB für den Anspruch aus § 985 BGB und §§ 195, 199 I Nr. 1, 2 BGB für den Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.
Die anderen §§ halte ich mittlerweile für eher unwahrscheinlich, da einfach zu viel Stoff des BGB II nötig wäre.
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