Allgemeine Infos Klausurhinweise SS 2012 (18.09.2012)

Wenn es fies wird:
Schadensersatzansprüche könnten nach erfolgter Anfechtung verjähren.
Wäre dann der 199 III einschlägig?

Jetzt werde ich bestraft, ich weiss, dass ich wieder mal meine schreEEEEEEEEEEEEEEEEeeeeeeeeeeeeckliche Fantasie Freilauf gelaufen habe. :hammer:
Hier kann ich auch nur sagen:
Ich hoffe sehr, dass nicht :eek:

Dies würde aber voraussetzen, dass man das Entstehen des Schadenersatzanspruches vorher prüfen müsste oder?. :cower:
Und da sage ich auch nur:
Das ist nicht BGB I
nein, nein :deathlyill:



  • :-D
 
Ich habe heute mal ernsthaft überlegt, welcher SV alle 3 Schwerpunkte unterbringen könnte.

Ein wirksamer Vertrag, hier KV, ist Voraussetzung.

Der Vertrag wird angefochten => 2 Möglichkeiten: Anfechtung wirksam/unwirksam

a)Anfechtung unwirksam => KV bleibt wirksam => Anspruch auf Leistung aus KV. Dieser Anspruch verjährt nach 3 Jahren. Wenn dann 3 Jahre nach KV-Abschluss eine der Parteien auf Leistung besteht, erhebt die andere Partei die Einrede der Verjährung.
Ich habe dabei aber das Problem mit den 3 Jahren. Ich sehe keinen vernünftigen KV-SV, bei dem ich womöglich kurz vor Verjährung des Anspruchs auf Leistung eine Anfechtung erkläre, die Anfechtung nichtig ist und noch nicht aus dem KV geleistet wurde.

b) siehe a), aber die Verpflichtung aus dem KV ist einseitig erfüllt, z.B. durch Lieferung. Der Anspruch auf die Bezahlung steht aber noch aus und ist verjährt.

c) Anfechtung wirksam => KV ex tunc nichtig. Wenn KV bereits erfüllt, Anspruch auf Herausgabe gem. §§ 985, 812 I S. Alt.1 BGB.
Die Herausgabeansprüche sind bereits verjährt und daher steht dem Anspruch auf Herausgabe die Einrede der Verjährung entgegen.

Ehrlich gesagt, kommt mir die Variante a) und b) sehr unwahrscheinlich vor.

Ich denke daher, es läuft bei der Einrede der Verjährung, wenn Anfechtung mit im Spiel ist, auf Herausgabeansprüche hinaus.
Damit gilt § 197 I Nr.1 BGB für den Anspruch aus § 985 BGB und §§ 195, 199 I Nr. 1, 2 BGB für den Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB.

Die anderen §§ halte ich mittlerweile für eher unwahrscheinlich, da einfach zu viel Stoff des BGB II nötig wäre.

Kommentare erwünscht.
 
Eigentlich ganz einfach, wenn man genug Zeit dafür gehabt hätte... :paperbag:

Ganz einfache Kaufvertrag nach § 433 BGB
Hauptthema: Anfechtung nach § 123 I Var. I BGB : Täuschung
+ regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 I BGB

Behandeln hätte man auch § 119 II BGB können.

In zwei Stunden aber unmöglich, selbst wenn man Schemata und Definitionen auswendig kann.:wall:
 
Das Zeitproblem hat man zwar grundsätzlich immer, aber meistens sind die Klausuren schaffbar, wenn man sich nicht in Einzelheiten verliert - oder natürlich vorher zu lange fürs Konzept braucht, hinterher zu langsam schreibt oder aber einem noch irgendwann auf der Zielgerade geniale Ideen kommen ...
 
Ich finde es frustrierend, weil man im Grund keine Zeit hat, richtig nachzudenken und zu argumentieren, geschwiegen von Korrektur lesen... :facepalm:

Ich hätte mich so gern mit § 119 II ausgetobt, könnte ihn nicht mal mehr erwähnen. Der steht nur vermerkt, irgendwo versteckt in meiner Skizze... Ehrlich gesagt, der Gedanke, dass es immer so sein soll, und das die EA bzw. Hausarbeiten nicht mal mitzählen erschreckt mich ein wenig... :panik: :chewingnails:

Momentan warte ich eben ab, lenke mich zur Entspannung mit Verfassungsrecht ab, obwohl ich mich mit WiWi beschäftigen sollte, und lasse mich überraschen. :lookingup:

Que sera, sera... :whistling:
 
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