Allgemeine Infos Klausurhinweise SS 2012 (18.09.2012)

Ort
Hamburg
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
60 von 180
Habe ich gerade auf moodle entdeckt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Studierende,
zur Vorbereitung auf die Modul-Abschlussklausur am 18.09.2012 geben wir folgenden Hinweis:
Prüfungsgegenstand ist der Allgemeine Teil des BGB. Wir empfehlen, bei der Vorbereitung besonderes Augenmerk auf das Zustandekommen von Verträgen, die Anfechtung sowie die Verjährung zu legen. Wir bitten um Verständnis, dass diese Aufzählung nicht abschließend sein kann; weitere Themengebiete des AT können zumindest am Rande mitbehandelt werden.
Ein thematischer Hinweis dieser Art wird momentan versuchsweise gegeben. Ob dies in zukünftigen Semestern ebenso gehandhabt wird, ist noch nicht abschließend entschieden. Wir behalten uns also ausdrücklich vor, in Zukunft auch wieder Klausuren ohne einen vorherigen Hinweis auf Themenschwerpunkte zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen


Lehrstuhl Prof. Dr. Kubis


Zustandekommen eines Vertrages und Anfechtung klingt sehr gut :freuen: Kann aber meiner Meinung auch trotzdem mit verminderter GF zu tun haben etc. Denke nicht, dass da so ein 08/15 Fall kommt. Da muss doch nen Haken sein.
Verjährung klingt nicht so gut, finde ich. Was könnt ihr euch da für Fallkonstellationen vorstellen? :confused:
 
"Zustandekommen eines Vertrages" klingt gar nicht gut. Damit hast Du alle Varianten, von Dissens mit Auslegung über falsa demonstratio, Scheingeschäfte und Täuschung/Drohung etc. Vor allem rechne ich da mit jeder Menge Anwendung der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Und wie da die Verjährung als Schwerpunkt, nicht nur wegen Anfechtung, noch reinpaßt bin ich mir noch nicht im Klaren.
Mit anderen Worten, ich kann mir da alles vorstellen:hopelessness:
 
Die Auslegung von Verträgen kann ja spaßig werden...
oder ein schönes Verfügungsgeschäft nach § 925 BGB oder besser die Übereignung eines Grundstücks ganz ohne Verpflichtung aber mit der Unwirksamkeitsprüfung der dinglichen Einigung infolge einer Anfechtungs des Kaufvertrages, deren Erfolg verneint wird, um auf die rechtshemmende Einrede der Verjährung zu kommen, deren Fristablauf durch AGB modifiziert wurde und einer Hemmung unterliegt...


Ich bin hellauf begeistert. Cake?:cake:
 
Die Auslegung von Verträgen kann ja spaßig werden...
oder ein schönes Verfügungsgeschäft nach § 925 BGB oder besser die Übereignung eines Grundstücks ganz ohne Verpflichtung aber mit der Unwirksamkeitsprüfung der dinglichen Einigung infolge einer Anfechtungs des Kaufvertrages, deren Erfolg verneint wird, um auf die rechtshemmende Einrede der Verjährung zu kommen, deren Fristablauf durch AGB modifiziert wurde und einer Hemmung unterliegt...


Ich bin hellauf begeistert. Cake?:cake:

:eek:

pfui, was bist du gaaaarstig! :chewingnails:

uuuund die Übereignung war durch einen Besoffenen mit 2,3 Promille gegenüber einem 17-jährigen :-D
 
Was ist daran gut?
Wenn wir sie stellen dürften, dann müssten wir sie nicht mehr schreiben.:cool:
 
Das wäre doch mal eine Idee!

Die Studenten dürfen selbst die Klausur entwerfen, und der krasseste Vorschlag wird angenommen!:hehe:

autsch

was für eine perfide Idee... :tongue2:

aber wer weiß, wir sollten nicht so unvorsichtig sein, vielleicht streicht hier gerade ein momentan inspirationsloser Herr J.-F. M. auf der Suche nach einem genialen Klausurfall herum...:bugeye:
 
:eek:

pfui, was bist du gaaaarstig! :chewingnails:
Weißt du doch! Muhahaha! :dv:Dann steigern wir uns noch ein bisschen...
smilie_star_016.gif


uuuund die Übereignung war durch einen Besoffenen mit 2,3 Promille,
der als Vertreter auftrat, ohne das Wissen seines Onkels, der der eigentliche Eigentümer war,
gegenüber einem 17-jährigen :-D
 
hör auf! ....
:haumichweg:


und wie bekomme ich jetzt wieder die Cola aus der Tastatur?
Hääääh?

:laysmile:
 
oh man... ihr macht sachen...
da habe ich mich sooo über das "zustand kommen von Verträgen" gefreut, dacht nichts böses ahnend an Angebot, evtl. mit einer invitati und der anname ggf. den 130er mit rein, dann eine klassische anfechtung mit vielleicht Erklärungsirrtum, die dann abgelehnt wird und dann die hemmung des vertrages wegen der Verjährung...

Aber eure Vorstellungen sind der Horror!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Hoffe, ihr täuscht euch alle mit den Visionen und die entwickeln eine leichte Klausur, um nicht mehr die hohen durchfallquoten zu haben :-)
 
oh man... ihr macht sachen...
da habe ich mich sooo über das "zustand kommen von Verträgen" gefreut, dacht nichts böses ahnend an Angebot, evtl. mit einer invitati und der anname ggf. den 130er mit rein, dann eine klassische anfechtung mit vielleicht Erklärungsirrtum, die dann abgelehnt wird und dann die hemmung des vertrages wegen der Verjährung...

Aber eure Vorstellungen sind der Horror!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Hoffe, ihr täuscht euch alle mit den Visionen und die entwickeln eine leichte Klausur, um nicht mehr die hohen durchfallquoten zu haben :-)
Ich frage mich aber auch, wie der ganze Stoff in den 2 Stunden abgearbeitet werden soll:unsure:
 
Spass bei Seite... aber einen Blick auf die dingliche Einigung sollte man schon werfen. Es gab schon eine pfiffige Klausur von Herr Dr. K. zu diesem Thema mit einer Anwältin, die notorische Alkoholikerin war... (wo sieht man so was? Ehrlich! :laysmile:)

Es ist nicht viel anders als bei Verpflichtungsgeschäft - Vertrag ist Vertrag - Nur der Überraschungseffekt kann für Anfänger ziemlich tückig werden. Ich lade meine Notizen hoch, sobald ich sie sauber abgetippt habe, damit ihr ein Blick darüber werfen könnt.
 
So, ich habe mal die erste Hälfte der Klausur ausprobiert. (Für die zweite Hälfte is mir jetzt zu spät, mach ich morgen :dead:)
Die ist ja schon echt der Hammer. Wobei ich es schick fand, dass die einem den Anfang gleich geliefert haben. Da war der Einstieg dann gar nicht sooo schwer.
Blöderweise habe ich die Zustimmung des Gesetzlichen Vertreters einfach mal eben mit Stellvertretung, die ich dann ungeprüft behauptet habe völlig durcheinandergemischt und nochmal gut durchgerührt und bin auf die Art aber immerhin noch zur Prüfung der Verbindlichkeit beim Insichgeschäft gekommen, bei der ich die Gleiche Matsche aus dem Zustimmungs-Vertreter-Brei nochmal gebracht habe um dann beim wieder auftauchenden 181 einfach zum 107 und dem lediglich rechtlichen Vorteil zu wechseln, statt beim (teleologisch reduzierten :belehren: ) Ausnahmetatbestand des lediglich rechtlichen Vorteils des 181 zu bleiben. :tongue2:

Aber trotzdem: :like:
coole Klausur
 
So, ich habe mal die erste Hälfte der Klausur ausprobiert. (Für die zweite Hälfte is mir jetzt zu spät, mach ich morgen :dead:)
Die ist ja schon echt der Hammer. Wobei ich es schick fand, dass die einem den Anfang gleich geliefert haben. Da war der Einstieg dann gar nicht sooo schwer.
Blöderweise habe ich die Zustimmung des Gesetzlichen Vertreters einfach mal eben mit Stellvertretung, die ich dann ungeprüft behauptet habe völlig durcheinandergemischt und nochmal gut durchgerührt und bin auf die Art aber immerhin noch zur Prüfung der Verbindlichkeit beim Insichgeschäft gekommen, bei der ich die Gleiche Matsche aus dem Zustimmungs-Vertreter-Brei nochmal gebracht habe um dann beim wieder auftauchenden 181 einfach zum 107 und dem lediglich rechtlichen Vorteil zu wechseln, statt beim (teleologisch reduzierten :belehren: ) Ausnahmetatbestand des lediglich rechtlichen Vorteils des 181 zu bleiben. :tongue2:

Aber trotzdem: :like:
coole Klausur


Hum, ja! Mein Hirn füllt sich jetzt total benebelt
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, werde morgen drüber nachdenken...
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Aber trotzdem: :like:too!
 
Hier meine allgemeinen Notizen zu § 929 BGB und §§ 873 I, 925 BGB (Grundlagen).

Ergänzungen - Korrekturen willkommen.
 

Anhänge

  • 929 BGB.pdf
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  • 872_925 BGB.pdf
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