G
Gast201
abgemeldet
Zu dem Punkt "Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber beim Notar" vielleicht noch ein Zusatz.
Beide Parteien können sich aber, wie bei allen anderen Geschäften auch, dabei vertreten lassen.
§ 925 BGB ist insoweit eine Spezialvorschrift zu § 873 BGB
Beide Parteien können sich aber, wie bei allen anderen Geschäften auch, dabei vertreten lassen.
§ 925 BGB ist insoweit eine Spezialvorschrift zu § 873 BGB